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Nutzung fremder Marke beim Keyword-Advertising

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Die Nutzung einer fremden Marke kann beim Keyword-Advertising zulässig sein. Das hat das OLG Braunschweig mit Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden (Az.: 2 U 1/22).

Werbung im Internet findet häufig über sog. Keyword-Advertising statt. Gemeint ist die Buchung bestimmter Schlagwörter, zu denen dann die Werbeanzeige in der Ergebnisliste des Suchmaschinenbetreibers auftaucht. Problematisch kann das sein, wenn eine fremde geschützte Marke als Keyword genutzt wird. Dann stellt sich die Frage, ob das Keyword-Advertising einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im IP-Recht und Markenrecht hat.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nun entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke beim Keyword-Advertising dennoch zulässig sein kann. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die beklagte Betreiberin eines Vergleichsportals eine bekannte und geschützte Wortmarke beim Keyword-Advertising genutzt. Das führte dazu, dass die Suchmaschine sie an zweiter Stelle aufführte, gleich hinter der Anzeige der Markeninhaberin, die ebenfalls ein Vergleichsportal im Internet betreibt. Durch die fremde Nutzung ihrer eingetragenen Marke sah die Markeninhaberin einerseits ihr Markenrecht verletzt und andererseits stelle dies eine unlautere Werbung dar.

In erster Instanz hatte ihre Klage auf Unterlassung und Feststellung der Schadenersatzpflicht weitgehend Erfolg. Im Berufungsverfahren kippte das OLG Braunschweig das Urteil jedoch. Nach Auffassung des OLG liege keine Verletzung des Markenrechts oder der Unternehmenskennzeichnung vor. Daher wies es die Klage ab.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Markeninhaber der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen kann, wenn dadurch die Funktionen der eingetragenen Marke beeinträchtigt würden. Dies sei hier nicht gegeben, denn der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagen angebotene Dienstleistung eben nicht von der Markeninhaberin stamme.

Durch die Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text werde deutlich, dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele, in der die Wortmarke nicht genannt und es auch keine Hinweis auf die Markeninhaberin gebe. Es liege weder eine unzulässige Markennutzung noch unlauterer Wettbewerb vor, so das OLG.

Erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte im Markenrecht und IP-Recht.

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