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Kündigung des Handelsvertretervertrags

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Wird ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt, drohen dem Handelsvertreter finanzielle Einbußen. Der Handelsvertreter sollte daher reagieren und seine rechtlichen Möglichkeiten nutzen.

Die ordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags ist für beide Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfristen möglich. Anders ist dies jedoch bei einer fristlosen Kündigung. Diese kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Durch die fristlose Kündigung verliert der Handelsvertreter Provisionen, die er zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch hätte erwirtschaften können. Dagegen kann er sich wehren und eine Feststellungsklage mit dem Ziel erheben, dass aus der fristlosen eine fristgerechte Kündigung wird, so dass das Vertragsverhältnis erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Für die Provisionsausfälle, die der Handelsvertreter durch die fristlose Kündigung erhalten hat, können ihm auch Schadenersatzansprüche zustehen. Entscheidet das Gericht, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertragsverhältnisses vorlag, stehen dem Handelsvertreter Provisionsansprüche und ein Ausgleichsanspruch zu.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ein häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien bei der Beendigung eines Handelsvertretervertrags. Ein Ausgleichsanspruch kann für Geschäftsbeziehungen, die der Handelsvertreter mit Neukunden geknüpft hat, und auch für die Erweiterung der Geschäftsbeziehungen zu Bestandskunden bestehen. Das Unternehmen erzielt schon dann einen Vorteil, wenn es die Möglichkeit hat, diese Geschäftsbeziehungen weiter zu nutzen. Ob sich dieser Vorteil tatsächlich realisiert, ist für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht von Bedeutung.

Der Ausgleichsanspruch entfällt nicht automatisch durch die fristlose Kündigung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Kündigung auf einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruht. Die Beweislast trägt hier das Unternehmen.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist nicht gesetzlich geregelt, der Gesetzgeber hat hier lediglich eine Höchstgrenze festgelegt. In der Praxis werden häufig die Provisionen aus Geschäften mit Neukunden oder der Erweiterung der Geschäftsbeziehungen der letzten 12 Monate der Tätigkeit zu Grunde gelegt und dann auf einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren prognostiziert.

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