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Gestundete Steuerforderungen wegen Corona – Keine Nachzahlungszinsen

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Auf zinsfrei gestundete Steuerforderungen während Corona werden nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Oktober 2022 keine Nachzahlungszinsen fällig (Az.: 13 K 1920/21).

Corona stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor enorme finanzielle Herausforderungen. Um sie zu unterstützen, räumte das Bundesfinanzministerium während der Pandemie ein, dass Steuerforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zinsfrei gestundet werden konnten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , deren Anwälte auch in rechtlichen Fragen rund um Corona beraten.

Das Finanzgericht Münster stellte nun fest, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn ein Anspruch auf zinslose Stundung der Steuerzahlung bestanden hat. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Finanzamt gegenüber einem Verein im Mai 2020 die Körperschaftssteuer für das Jahr 2018 festgesetzt. Da der Verein nachzahlen musste, setzte das Finanzamt auch die Nachzahlungszinsen fest. Gemäß des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“ beantragte der Verein die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftssteuerbescheid für 2018.

Das Finanzamt gewährte zwar die zinslose Stundung der Steuerforderung, den Erlass der Nachzahlungszinsen lehnte es jedoch ab. Dagegen wehrte sich der Verein und führte aus, dass die Zinsen nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Körperschaftssteuerbescheid vor dem 1. April 2020 erlassen hätte.

Die Klage hatte am FG Münster Erfolg. Die Nachzahlungszinsen seien zu erlassen, so das Gericht. Zur Begründung führte es aus, dass die Erhebung der Nachzahlungszinsen sachlich unbillig gewesen sei. Denn durch die verspätete Steuerfestsetzung habe der Kläger keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt auch keinen Liquiditätsnachteil. Grundsätzlich sei die im Mai 2020 erfolgte Steuerfestsetzung zwar geeignet, einen Liquiditätsvorteil auszulösen, den das Finanzamt abschöpfen wolle. Da der Kläger jedoch unstreitig durch das BMF-Schreiben vom März 2019 einen Anspruch auf die zinsfreie Stundung der Körperschaftssteuernachzahlung habe, sei nicht erkennbar, worin ein zusätzlicher Liquiditätsvorteil durch die verzögerte Steuerfestsetzung liegen soll, so das Gericht, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

Auch wenn sich die Corona-Lage inzwischen entspannt hat – rechtliche Fragen sind geblieben. Die Anwälte von MTR Legal beraten zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Corona.

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