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Gestaltung von Franchiseverträgen

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Das Franchiserecht ist Teil des Vertriebsrechts. Bei der Gestaltung von Franchiseverträgen ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgebiete inhaltlich berücksichtigt werden müssen.

Wenn es um Vertriebswege und Absatzmöglichkeiten geht, spielt Franchising eine wichtige Rolle. Dennoch ist das Franchiserecht kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern ein komplexer Teil des Vertriebsrechts. Da das Franchiserecht eine Reihe weiterer Rechtsgebiete wie das Zivilrecht, Handelsrecht oder Kartellrecht berührt, müssen auch diese in die inhaltliche Gestaltung eines Franchisevertrags einfließen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte , die einen ihrer Beratungsschwerpunkte im Handelsrecht und Vertriebsrecht hat.

Ein wichtige Rolle bei der Gestaltung eines Franchisevertrags spielt das Handelsrecht. Hier ist darauf zu achten, dass der Franchisenehmer selbstständig arbeitet und nicht scheinselbstständig ist. Der Vertrag darf nicht so gestaltet werden, dass der Franchisenehmer seine Dienstleistungen gegenüber dem Franchisegeber als Arbeitnehmer erbringt. Das heißt, der Franchisenehmer darf und muss in seinem Geschäftsbetrieb eigenständig agieren. Analog zu § 84 HGB ist selbstständig, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Der Franchisenehmer trägt außerdem ein eigenes unternehmerisches Risiko, wobei er seine Gewinne aus der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Waren des Franchisegebers bezieht. Ebenso kann der Franchisenehmer analog zum Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB haben.

Bei einen Franchiseverhältnis herrscht in der Regel ein vertikales Vertriebssystem. Dabei gibt der Franchisegeber zumeist die Strukturen vor und der Franchisenehmer verpflichtet sich, Produkte vom Franchisegeber zu kaufen. Das ist bei Franchiseverträgen auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden, sofern auch Querlieferungen zwischen den einzelnen Franchisenehmern möglich sind. Außerdem darf der Franchisegeber dem Franchisenehmer nicht den Verkaufspreis für die Waren diktieren. Er kann lediglich unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen geben.

Darüber hinaus ist ein Franchisevertrag auch als ein Dauerschuldverhältnis zu sehen. Zivilrechtlich ergeben sich daraus Kündigungsregelungen. So kann bspw. jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Zudem treffen den Franchisegeber vorvertragliche Aufklärungspflichten.

Im Handelsrecht und Vertriebsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Rechtsanwälte auch in Fragen des Franchiserechts.

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