Berlin | Düsseldorf | Frankfurt | Hamburg | Köln | München | Stuttgart
MTR Legal Rechtsanwälte Logo

Fußnote kann falsche Blickfangwerbung nicht korrigieren

News  >  Wettbewerbsrecht  >  Fußnote kann falsche Blickfangwerbung nicht korrigieren

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Eine objektiv falsche Blickfangwerbung kann nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 16. August 2022 entschieden (Az. 3 U 747/22).

Werbung soll natürlich möglichst auffallend sein und dem Verbraucher ins Auge fallen. Das Wettbewerbsrecht setzt solcher Blickfangwerbung, die über Sternchenhinweise näher erläutert wird, aber auch Grenzen. So liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, wenn die Blickfangwerbung objektiv falsch ist. Das kann dann auch nicht durch einen Hinweis in der Fußnote korrigiert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Wettbewerbsrecht hat.

Das zeigt auch der Fall vor dem OLG Nürnberg. Hier hatte der Beklagte auf seiner Homepage Küchen auffallend beworben. Neben einem großzügigen Rabatt auf alle Küchen sollte es noch einen Gratis-Backofen dazu geben. Erst die Fußnote am Ende der Webseite erklärte, dass es den Rabatt erst bei einem bestimmten Verkaufswert und weiteren Einschränkungen geben sollte. Das Landgericht Fürth hatte diese Werbung schon in erster Instanz als irreführend für die Verbraucher eingestuft und sie verboten.

Das OLG Nürnberg bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts. Es sah in der Blickfangwerbung des Unternehmens einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot und damit gegen das Wettbewerbsrecht. Denn die für den Verbraucher wesentliche Aussage, dass es auf alle Küchen den Rabatt gebe, sei objektiv falsch, so das OLG. Dieser Irrtum könne auch nicht durch einen erläuternden Hinweis in Form einer Fußnote richtiggestellt werden, da es sich eben nicht nur um eine noch zu präzisierende Unklarheit oder Halbwahrheit handele, sondern um eine falsche Angabe zu einer nachprüfbaren Tatsache, stellte das OLG Nürnberg klar.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass es für diese falschen Aussage auch keinen Anlass gebe. So wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Blickfangwerbung so zu ergänzen, dass der Rabatt ab einem bestimmten Kaufpreis gilt.

Die Kanzlei MTR Rechtsanwälte stellt ihrer Mandantschaft einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt zur Seite.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!