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Franchisegeber trifft umfassende Aufklärungspflicht

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Auch bei einem Masterfranchisevertrag trifft den Franchisegeber eine umfassende vorvertragliche Aufklärungspflicht. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 8.12.2021 bestätigt (Az. 4 U 251/20).

Im Handelsrecht spielt das Franchiserecht eine zunehmend wichtige Rolle. Dabei hat der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer umfassende vorvertragliche Aufklärungspflichten. Diese Aufklärungspflicht besteht auch beim sog. Master-Franchising, bei dem ein Master-Franchisenehmer zwischengeschaltet ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft im Handelsrecht und Franchiserecht berät.

Diese Aufklärungspflicht des Master-Franchisegebers gegenüber dem Master-Franchisenehmer hat das OLG Frankfurt bestätigt (Az. 4 U 251/20). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Master-Franchisegeberin aus Deutschland einen Master-Franchisevertrag mit einer Master-Franchisenehmerin aus Frankreich geschlossen, die zu diesem Zeitpunkt Existenzgründerin war. Beide Parteien hatten deutsches Recht und den Gerichtsstand Frankfurt a.M. vereinbart.

Die Master-Franchisenehmerin blieb die Zahlung der vereinbarten Eintrittsgebühr schuldig und begründete dies u.a. damit, dass der Franchisegeber seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Klage des Master-Franchisegebers auf Zahlung der Gebühr blieb erfolglos.

Das OLG Frankfurt führte zunächst aus, dass den Franchisegeber vorvertragliche Aufklärungspflichten treffen. Diese Pflicht beruhe auf einem Informationsgefälle zwischen den beiden Parteien, wobei der Franchisegeber in der Regel einen erheblichen Informationsvorsprung habe. Daher könne der Franchisegeber die Chancen und Risiken des Geschäftskonzepts viel besser beurteilen als ein außenstehender Existenzgründer. Dem Franchisegeber stünden regelmäßig Informationen zu Investitionsbedarf, Umsätzen, Kosten und Erträgen zur Verfügung, die der Franchisenehmer nicht habe. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, sei der Franchisegeber verpflichtet, vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu informieren, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, so das OLG.

Diese Aufklärungspflicht sei in dem vorliegenden Fall unstrittig verletzt worden. So sei die Franchisenehmerin bei Vertragsschluss unzutreffend über die Umsatzmöglichkeiten und unzutreffend und unvollständig über die Erfolgsaussichten des Franchise-Systems aufgeklärt worden. Aufgrund dieser Verletzung der Aufklärungspflicht habe der klagende Franchisegeber keinen Anspruch auf die Zahlung der Eintrittsgebühr, entschied das OLG Frankfurt.

Im Handelsrecht erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal Rechtsanwälte in Fragen des Franchiserechts.

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