23. Aug 19

EuGH: Sampling in engen Grenzen zulässig

Die Frage inwieweit das sog. Sampling bei Musikstücken Urheberrechte verletzt, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Der EuGH hat nun entschieden, dass Sampling in engen Grenzen zulässig ist.

Seit Jahren herrscht ein Rechtsstreit zwischen einer Elektro-Popgruppe und einem Musikproduzenten. Der Produzent hatte eine kurze Sequenz aus einem Song der Popgruppe unter ein Lied einer Sängerin gemischt und diese Tonsequenz im verlangsamter Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt. Die Band sah ihre Urheberrechte verletzt.

Der Rechtsstreit beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon entschieden, dass die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das geistige Eigentum, wenn das Urheberrecht nur geringfügig verletzt wird und dem Urheber kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Der BGH legte die Frage nun dem EuGH vor und dieser hat entschieden, dass das sog. Sampling in engen Grenzen erlaubt sein kann, auch wenn zuvor nicht die Zustimmung des Urhebers eingeholt wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied der EuGH, dass das Sampling dann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Allerdings ist die Nutzung einer kurzen Tonsequenz auch ohne Zustimmung möglich, wenn das Audiofragment in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird (Az.: C-476/17). Die Annahme, dass eine solche Vervielfältigung der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u.a. dem Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, dass ihr geistiges Eigentum geschützt wird, und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter auch die Kunstfreiheit, und dem Allgemeininteresse, so der EuGH.

Eine unzulässige Kopie eines Tonträgers liege nicht vor, wenn nur Fragmente, in ggf. geänderter Form, von dem Tonträger übernommen und ein neues vom ursprünglichen Song unabhängiges Werk geschaffen werde. Nationale Regelungen müssten hinter den EU-Richtlinien zurückstehen, ließ der EuGH keinen Spielraum.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Urheberrechts und Schutz des geistigen Eigentums beraten.

Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz.html

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