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BGH zu Schätzungen im Steuerstrafverfahren

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Hinterzogene Steuern können im Steuerstrafverfahren geschätzt werden. Allerdings ist nicht jede Schätzungsmethode geeignet, wie ein Beschluss des BGH vom 10. Februar 2022 zeigt (Az.: 1 StR 484/21).

Gibt es keine genauen Daten, kann die Höhe einer Steuerhinterziehung im Steuerstrafverfahren geschätzt werden. Allerdings ist nicht jede Schätzungsmethode in jedem Fall geeignet, um die Höhe der Steuerhinterziehung festzustellen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

Das zeigt auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: 1 StR 484/21). In dem Fall war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte eine sog. Doppelverkürzung beging, d.h. er erfasste den Einkauf und Verkauf der Gesellschaft nicht vollständig, um Steuern zu „sparen“ und ließ über den nicht eingeweihten Steuerberater über mehrere Jahre entsprechende Steuererklärungen für die Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer beim Finanzamt einreichen. In den Steuererklärungen tauchten nur die ordnungsgemäß verbuchten Umsätze auf.

Da die Buchhaltung nicht über alle Ein- und Verkäufe Auskunft gab und Rechnungen teilweise nicht auffindbar waren, schätzte das Landgericht die Höhe der Steuerverkürzungen anhand durchgeführter Warenverkehrsrechnungen für die einzelne Besteuerungszeiträume und hat dafür die Daten aus der Buchhaltung zu Grunde gelegt. Die Schätzung ergab, dass der Angeklagte Steuern in Höhe von mehreren hunderttausend Euro hinterzogen habe.

Der BGH bestätigte, dass Geld- und Warenverkehrsrechnungen grundsätzlich zwar geeignete Schätzungsmethoden seien, allerdings nicht in diesem Fall, da durch sie die Steuerverkürzungen nicht fehlerfrei belegt seien. Voraussetzung für eine Schätzung anhand einer Warenverkehrsrechnung oder auch einer Geldverkehrsrechnung sei stets, dass sie von einem gesicherten Anfangsbestand und einem gesicherten Endbestand ausgeht. Dies sei hier nicht der Fall, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich aus den aufgezeichneten Inventurlisten der Gesellschaft der tatsächliche Warenbestand zum jeweiligen Stichtag ergebe. Das könne nur angenommen werden, wenn genau anzugebende Tatsachen dies nahelegen. Die Warenverkehrsrechnung sei hier daher eine ungeeignete Schätzungsmethode, so der BGH.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten im Steuerstrafrecht und im Steuerstrafverfahren.

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