
Nach einem Urteil des BGH können Immobilienkäufer ggf. die Maklerprovision zurückverlangen, wenn der Makler sie nicht über ihr Widerrufsrecht informiert und keine Widerrufsbelehrung übergeben hat.
Mit Urteil vom 26.11.2020 hat der Bundesgerichtshof vielen Immobilienkäufern und -verkäufern den Weg zum Widerruf ihres Maklervertrags eröffnet (Az.: I ZR 169/19). Voraussetzung für den Widerruf ist, dass der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen wurde und der Makler seinem Kunden keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Der Vertrag kann dann innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden. Der Makler hat dann keinen Anspruch auf eine Provision.
In dem Fall vor dem BGH hatten die Beklagten in ihrer Wohnung mit einem Makler einen Vertrag zum Verkauf ihres Hauses geschlossen. Zudem unterzeichneten die Verkäufer eine gesonderte Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Dieses Formular hatte der Makler jedoch nicht übergeben.
Nach dem Verkauf der Immobilie weigerten sich die Verkäufer die Maklercourtage zu zahlen und erklärten den Widerruf. Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage des Maklers auch vor dem BGH erfolglos.
Bei Verträgen, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen werden, stehe dem Verbraucher ein Widerrufrecht zu, führte der BGH aus. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen müsse der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen auf Papier oder, bei Einverständnis des Verbrauchers, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, so der BGH. Da dies nicht geschehen sei, wurde die Widerrufsfrist hier nicht in Lauf gesetzt.
Nach dem BGH-Urteil müssen Verbrauchern die Informationen zum Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich in Papierform oder bei Zustimmung des Verbrauchers auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, d.h. „physisch“ übergeben werden. Eine bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus. Hat ein Immobilienmakler es versäumt, seine Kunden entsprechend über ihr Widerrufsrecht zu informieren, kann er seinen Anspruch auf Provision verlieren.
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