18. Nov 21

BFH zur Ermittlung fremdüblicher Zinsen bei Konzerndarlehen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2021 ist bei konzerninternen Darlehen, die Fremdüblichkeit des Zinssatzes zunächst durch Preisvergleich zu ermitteln (Az.: I R 4/17).

Gewähren sich verschiedene Unternehmen eines Konzerns Darlehen, kann die Höhe des Zinssatzes ggf. dazu dienen, Gewinne eines Konzernunternehmens auf ein Schwesterunternehmen umzuschichten. Zählen Unternehmen im In- und Ausland zum Konzern, kann dies unter Umständen auch dazu genutzt werden, von den niedrigeren Steuersätzen am Sitz des Schwesterunternehmens zu profitieren.

Derartige steuerliche Gestaltungen sind nicht im Sinne des Gesetzgebers. Daher können die Unternehmen den Zinssatz nicht nach Belieben bestimmen, zumindest vom Finanzamt werden nur Zinsen in der Höhe anerkannt, wie sie auch unter Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, vereinbart werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, nach welcher Methode ein solcher Fremdvergleich von der Finanzbehörde durchzuführen ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Konzerngesellschaft mit Sitz in Deutschland mehrere Darlehen bei einer Gesellschaft in den Niederlanden aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Finanzamt und Finanzgericht kamen zu der Auffassung, dass die vereinbarten Darlehenszinsen zu hoch seien. Sie stellten einen Fremdvergleich nach der Kostenaufschlagsmethode an.

Damit wählten sie nach Auffassung des BFH die falsche Methode. Die Fremdüblichkeit eines vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen sei zunächst nach der Preisvergleichsmethode zu ermitteln. Dabei wird der vereinbarte Zins mit den Zinssatz bei vergleichbaren Geschäften zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen, die nicht zum selben Konzern zählen, ermittelt. Erst wenn ein solcher Preisvergleich nicht möglich ist, könne der angemessene Zinssatz nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden. Grundlage seien dabei die Selbstkosten des Darlehensgebers zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags, so der BFH.

Bei der angemessenen Zinshöhe ist auch die Bonität des Darlehensnehmers ein wichtiger Faktor. Hierzu führte der BFH aus, dass grundsätzlich die Bonität des Einzelunternehmens und nicht des Gesamtkonzerns berücksichtigt werden müsse.

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