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BFH zur Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim

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Die Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim entfällt nicht, wenn dem Erben die eigene Nutzung der Immobilie unzumutbar ist. Das hat das BFH mit Urteil vom 1.12.2021 entschieden (Az.: II R 18/20).

Das Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt u.a., dass der Erbe das geerbte Familienheim unmittelbar selbst für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken nutzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Zieht der Erbe während dieser Zehnjahresfrist aus, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig, wenn der Erbe keinen zwingenden Grund für den Auszug hat.

Ein solch zwingender Grund kann nicht nur vorliegen, wenn dem Erben die Nutzung des Familienheims unmöglich ist, sondern auch, wenn sie ihm nicht mehr zumutbar ist, stellte der Bundesfinanzhof nun klar.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin das Familienheim von ihrem Vater geerbt und lebte dort. Nach sieben Jahren zog sie allerdings aus und das Haus wurde abgerissen. Gegenüber dem Finanzamt machte sie geltend, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben könne. Das Finanzamt verlangte dennoch die Erbschaftssteuer. Das zuständige Finanzgericht bestätigte den Anspruch: Für den Auszug liege kein zwingender Grund vor, da die Klägerin fremde Hilfe hätte in Anspruch nehmen können. Daher entfalle die Befreiung von der Erbschaftssteuer.

Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders, hob das Urteil auf und wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Die Erbschaftssteuerbefreiung setze gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. Zwingend beinhalte dabei nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims, stellte der BFH klar.

Rein wirtschaftliche Überlegungen reichten für eine Unzumutbarkeit nicht aus. Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung des Familienheims so erheblicher Hilfe bedürfe, dass von einer selbstständigen Haushaltsführung nicht mehr zu sprechen sei, so der BFH. Das muss das Finanzgericht nun überprüfen.

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