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BFH: Steuerbefreiung beim Immobilienverkauf

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Der gewinnbringende Verkauf einer Immobilie kann ggf. steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit gelten jedoch enge Grenzen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2022 zeigt (Az. IX R 28/21).

Das Steuerrecht sieht beim Kauf und Verkauf von Immobilien eine Spekulationsfrist von zehn Jahren vor. Heißt: Wird eine Immobilie nach dem Kauf innerhalb dieser Frist wieder mit Gewinn verkauft, fallen auf den Veräußerungsgewinn Steuern an. Die Steuerpflicht entfällt jedoch, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs und in den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das gilt auch, wenn die eigenen Kinder unentgeltlich in der Immobilie gewohnt haben, erklärt die Wirtschaftskanzle MTR Rechtsanwälte , zu deren Schwerpunkten auch das Steuerrecht zählt.

Für diese Steuerfreiheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Mai 2022 allerdings enge Grenzen gesetzt. Demnach wird nur dann keine Steuer auf den Veräußerungsgewinn fällig, wenn das Kind, das in der Immobilie gewohnt hat, zu diesem Zeitpunkt noch kindergeldberechtigt war.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Mutter im Jahr 2010 eine Eigentumswohnung am Studienort ihrer Kinder gekauft. Ihre 1989 geborenen Zwillingssöhne haben während ihres Studiums in der Wohnung gelebt. Vom dritten Sohn wurde die Wohnung nur sporadisch genutzt. 2016 verkaufte die Mutter die Wohnung wieder. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zwillingssöhne 27 Jahre alt und somit anders als ihr Bruder nicht mehr kindergeldberechtigt.

Nach dem Verkauf der Wohnung besteuerte das zuständige Finanzamt den Veräußerungsgewinn. Die Steuerbefreiung sei zwar bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken möglich. Dies gelte auch, wenn die Wohnung unentgeltlich den Kindern überlassen wird – allerdings nur, wenn die Kinder noch kindergeldberechtigt sind. Da die Zwillingssöhne bereits 2014 ihr 25. Lebensjahr beendet hatten, hatten sie keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Damit sei auch die Selbstnutzung entfallen, so das Finanzamt.

Der BFH folgte dieser Argumentation. Die Zwillinge seien nach ihrem 25. Geburtstag gemäß § 32 EStG einkommensteuerrechtlich bei der Veranlagung der Mutter nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Damit sei auch der Befreiungstatbestand entfallen.

Beim Steuerstreit mit den Finanzbehörden stellt die Kanzlei MTR Rechtsanwälte ihren Mandanten im Steuerrecht erfahrene Anwälte zur Seite.

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