
Der Bundesfinanzhof hat den Verkauf selbstgenutzter Immobilien, die kurzfristig vermietet waren, mit Urteil vom 3. September 2019 erleichtert (Az.: IX R 10/19).
Wird eine Immobilie vor dem Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss die Wertsteigerung versteuert werden. Anders verhält es sich bei selbstgenutzten Immobilien. Hier fällt auch nach kürzerer Nutzung keine Steuer an, wenn die Wohnung vom Erwerb bis zum Verkauf selbst genutzt wurde oder wenn sie im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Steuervergünstigung auch dann greift, wenn die Wohnung in dieser Zeit kurzfristig vermietet war. In dem Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und sie bis zu seinem Auszug im April 2014 selbst bewohnt. Bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie dann. Das Finanzamt wollte den Veräußerungsgewinn besteuern. Zu Unrecht, entschied der BFH.
Es sei ausreichend, wenn die Wohnung im Kalenderjahr vor dem Verkauf durchgehend selbst genutzt wurde. Im Verkaufsjahr und im zweiten Kalenderjahr davor reiche schon eine kurzfristige Selbstnutzung für die Steuervergünstigung aus.
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