18. Mai 21

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausgelaufen

Liegt Insolvenzreife vor, müssen Unternehmen wieder schnellstmöglich Insolvenz anmelden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist Ende April ausgelaufen.

Um eine Insolvenzwelle aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie zu vermeiden, wurde die Insolvenzantragspflicht im März 2020 ausgesetzt und unter Einschränkungen mehrfach bis zum 30. April 2021 verlängert. Auf eine weitere Verlängerung konnten sich die Koalitionspartner nicht einigen. Die Sonderregelungen zum Insolvenzschutz, die zuletzt nur noch für überschuldete Unternehmen galten, sind somit ausgelaufen.

Seit Anfang Mai 2021 gelten wieder die üblichen Regelungen des Insolvenzrechts. Das bedeutet, dass Geschäftsführer oder Vorstände bei Eintritt der Insolvenzreife so schnell wie möglich und spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellen müssen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Insolvenzreife tritt ein, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig und / oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Löhne, Rechnungen oder Darlehen zu zahlen. Von Überschuldung wird ausgegangen, wenn die Schulden den gesamten Wert des Unternehmens übersteigen.

Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss der Insolvenzantrag schnellstmöglich ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Dabei können die Unternehmen maximal noch drei Wochen mit der Insolvenzanmeldung warten. Diese Frist können sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn es berechtigte Hoffnung gibt, dass der Insolvenzgrund innerhalb dieser drei Wochen wieder beseitigt werden kann. Bei der Drei-Wochen-Frist sollten Unternehmen beachten, dass der Insolvenzgrund durch die Corona-Pandemie möglicherweise schon länger als diese drei Wochen vorliegt und der Insolvenzantrag nur aufgrund der Sonderregelungen noch nicht gestellt werden musste. Dann sollten Unternehmen unverzüglich handeln.

Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, können sich die Verantwortlichen wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Zu beachten ist auch, dass mit Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr vorgenommen werden dürfen. Auch dadurch können sich die verantwortlichen Geschäftsführer oder Vorstände strafbar machen.

Die Insolvenzanmeldung kann Unternehmen auch die Möglichkeit bieten, sich neu zu strukturieren und wieder auf wirtschaftlich gesunde Füße zu stellen. Daher ist zu prüfen, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung durchgeführt werden kann.

Im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

Weitere Informationen unter:

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz/corona-und-insolvenzrecht.html

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