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Abwendung einer Insolvenz

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Die steigenden Energiepreise stellen viele Unternehmen vor große finanzielle Herausforderungen. Geschäftsführer müssen beachten, dass ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt werden muss.

Nach dem Gesellschaftsrecht sind Geschäftsführer oder leitende Organe verpflichtet bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Gründe für den Eintritt der Insolvenzreife sind die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, steht der Geschäftsführer oder die leitenden Organe in der Haftung.

Während der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Inzwischen stehen viele Unternehmen durch gestörte Lieferketten und hohe Energiepreise vor neuen schwierigen Herausforderungen. Eine erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt es aber derzeit nicht. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und Insolvenzantrag gestellt werden muss, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht bei MTR Rechtsanwälte

Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen, die Zahlungspflichten zu erfüllen.

Entscheidend für die Fälligkeit der Zahlung ist eine Fälligkeitsvereinbarung bzw. eine entsprechende gesetzliche Vorgabe. Eine Möglichkeit die Fälligkeit hinauszuzögern, ist die Stundung. Durch eine Stundung kann der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ggf. vermieden werden. Wichtig ist, dass für eine Stundung nicht unbedingt eine Vereinbarung mit dem Gläubiger getroffen werden muss, sie kann auch konkludent erfolgen. Nach der gängigen Rechtsprechung liegt eine konkludente Stundung vor, wenn es an einem ernsthafte Einfordern der Schuld durch den Gläubiger fehlt.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Um eine drohende Überschuldung abzuwenden, hat die Gesellschaft verschiedene Möglichkeiten. So kann sie durch Zuführung frischen Eigenkapitals dafür sorgen, dass die Überschuldung nicht eintritt. Eine weitere Option ist die Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Eigenkapital in Form eines sog Debt-Equity-Swaps. Heißt: Der Gläubiger bringt seine Forderungen als Eigenkapital ein und sorgt so für eine Kapitalerhöhung. Ebenso kann durch den Forderungsverzicht eines Gläubigers die Überschuldung abgewendet werden.

Im Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht erfahrene Anwälte beraten bei der Abwendung einer Insolvenz.

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