# Preisangabenrecht: Bußgelder bis 100.000 Euro

> Das neue Preisangabenrecht bewehrt Verstöße gegen nationale und europäische Preisangabenpflichten, insbesondere an Ladepunkten, mit Bußgeldern.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/preisangabenrecht-bussgelder-bis-100-000-euro/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-25

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Gesetz vom 22. Oktober 2026 – BGBl. 2026 I Nr. 314: Mit dem Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben hat der Bundesgesetzgeber Änderungen im Preisangabenrecht verkündet. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2026 ausgefertigt und am 22. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

## Gesetzesänderung im Preisangabenrecht

Das Gesetz betrifft zentrale Vorschriften des Preisangabenrechts und dient der bußgeldrechtlichen Absicherung bestimmter Preisangabenpflichten. Die Federführung lag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Regelungsbereich wird den Sachgebieten der allgemeinen Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts sowie einzelner strafrechtlicher Nebengesetze zugeordnet.

Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens war der Regierungsentwurf vom 11. Mai 2026. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet. Der Bundesrat erhob in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf.

Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 21. Mai 2026 statt. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates befasste sich am 10. September 2026 im zweiten Durchgang mit dem Gesetz.

## Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Preisangabenpflichten

### Ahndung durch Preisbehörden der Länder

Ein wesentlicher Inhalt der Neuregelung ist die Schaffung von Bußgeldtatbeständen im Preisangabengesetz. Ziel ist, dass die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen nationale und europäische Vorgaben zu Preisangaben als Ordnungswidrigkeit verfolgen können.

Erfasst werden insbesondere Vorgaben, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe stehen. Diese Verordnung wird als AFIR bezeichnet. Sie enthält unter anderem Anforderungen an Preis- und Entgeltinformationen an [öffentlich zugänglichen Ladepunkten](https://www.mtrlegal.com/wiki/ladepunkte/).

### Bußgeld bis zu 100.000 Euro

Der neue Bußgeldrahmen sieht für die Tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 PAngG nach § 3 Abs. 3 PAngG eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro vor. Nach der [Entwurfsbegründung](https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105873.pdf) orientiert sich dieser Rahmen an vergleichbaren Bußgeldtatbeständen des Telekommunikationsgesetzes.

Das bisherige Bußgeldblankett für Preisangaben in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 wird gestrichen. Die bußgeldrechtliche Regelung wird künftig in § 3 Abs. 1 PAngG aufgenommen. § 3 Abs. 2 PAngG bewehrt Verstöße gegen Art. 5 AFIR.

Nach Fachberichterstattung schafft das Gesetz drei Bußgeldtatbestände im Preisangabengesetz. Dazu zählen unter anderem Fälle fehlender, falscher oder unvollständiger Preis- oder Entgeltangaben an Ladepunkten ab 50 kW.

## Bedeutung der AFIR für Ladepunkte

### Preisangaben vor Beginn des Ladevorgangs

Praktischer Hintergrund der Neuregelung sind europäische Anforderungen an die Preistransparenz bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Die AFIR verlangt seit April 2024 an neu in Betrieb genommenen Schnellladepunkten mit einer Leistung von mehr als 50 kW die Angabe des Preises pro Kilowattstunde sowie etwaiger zeitbasierter Preiskomponenten vor Beginn des Ladevorgangs.

Die Neuregelung im nationalen Preisangabenrecht soll ermöglichen, Verstöße gegen diese Anforderungen bußgeldrechtlich zu erfassen. Damit wird die Durchsetzung europäischer Preisangabenpflichten im nationalen Ordnungswidrigkeitenrecht verankert.

### Preisangabenverordnung wird ebenfalls geändert

Art. 3 des Gesetzes ändert die Preisangabenverordnung. Die amtliche Fassung der Preisangabenverordnung weist die Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 314, aus.

Nach der Entwurfsbegründung sollen die Regelungen der Preisangabenverordnung zu Preisangaben an öffentlich zugänglichen Ladepunkten in einem gesonderten, nachfolgenden Regelungsvorhaben an den Anwendungsbereich der AFIR angepasst werden. Diese Anpassung ist damit von der hier verkündeten Änderung zu unterscheiden.

## Gesetzgebungskompetenz und Regelungsgegenstand

Die Gesetzgebungskompetenz wird in den Gesetzgebungsmaterialien auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gestützt. Für die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten wird Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG herangezogen.

Die Neuregelung betrifft insbesondere folgende Punkte:

- Streichung des bisherigen Bußgeldblanketts in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954;
- Neuregelung bußgeldbewehrter Preisangabenpflichten in § 3 Abs. 1 PAngG;
- Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Art. 5 AFIR durch § 3 Abs. 2 PAngG;
- Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro nach § 3 Abs. 3 PAngG;
- Änderung der Preisangabenverordnung durch Art. 3 des Gesetzes.

## Einordnung für Unternehmen und Marktteilnehmer

Die Änderungen betreffen Unternehmen, die Preisangaben gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern nach den einschlägigen Vorschriften zu beachten haben. Besondere praktische Relevanz hat die Neuregelung für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, soweit Preis- und Entgeltinformationen nach der AFIR bereitzustellen sind.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband unterstützte nach den vorliegenden Angaben die vorgesehenen hohen Bußgelder. Zugleich wurde kritisiert, dass der Entwurf keine klaren Kriterien dafür enthalte, wann Preise als angemessen und nichtdiskriminierend einzuordnen seien. Diese Bewertung betrifft die Diskussion um die Ausgestaltung und praktische Anwendung der Vorgaben.

## Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz wurde im [Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 314](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/314) veröffentlicht. Die Bekanntmachung nennt als Veröffentlichungsdatum den 22. Oktober 2026 und als Ausfertigungsdatum den 19. Oktober 2026.

Die Veröffentlichung enthält außerdem Angaben zum elektronischen Regelungstext. Für den Abruf des PDF-Dokuments wird eine Hash-Prüfsumme angegeben, anhand derer die Integrität des Downloads überprüft werden kann. Die angezeigte Prüfsumme muss mit der heruntergeladenen Datei übereinstimmen.

## Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Preisangaben

Preisangaben sind nicht nur ordnungsrechtlich bedeutsam, sondern können auch im Wettbewerb zwischen Unternehmen eine Rolle spielen. Unzutreffende, unvollständige oder nicht ordnungsgemäß dargestellte Preisangaben können zu Auseinandersetzungen im Markt führen, insbesondere wenn gesetzliche Informationspflichten berührt sind.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Wettbewerbsrechts und angrenzender wirtschaftsrechtlicher Bereiche. Wer rechtliche Fragen zu Preisangaben, Marktverhalten oder wettbewerbsrechtlichen Risiken hat, findet weitere Informationen unter [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/).
