# Photovoltaik-Mietvertrag ist kein Verbraucherkredit

> Das OLG Stuttgart stuft einen 20-jährigen Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage mit Kaufoption nicht als Verbraucherkredit ein.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/photovoltaik-mietvertrag-ist-kein-verbraucherkredit/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-03

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung eines Hauseigentümers gegen ein Urteil des Landgerichts Ravensburg zurückgewiesen ([OLG Stuttgart, Urteil](https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Kaufoption+fuer+einen+Euro+ist+keine+Kaufpflicht_+Gemietete+Solaranlage+ist+kein+verdeckter+Verbraucherkredit/?LISTPAGE=8975136) vom 3. November 2026 – 6 U 50/26). Nach Auffassung des 6. Zivilsenats ist der über 20 Jahre geschlossene Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage trotz einer anschließenden Kaufoption für einen Euro nicht wie ein [Verbraucherkredit](https://www.mtrlegal.com/wiki/verbraucherkredit/) zu behandeln.

## Mietvertrag über Photovoltaikanlage und Batteriespeicher

Die Beklagte hatte am Haus des Klägers eine Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher errichtet und ihm die Anlage für eine Laufzeit von 20 Jahren vermietet. Nach Vertragsende kann der Kläger die Anlage für einen Euro erwerben.

Entscheidet er sich gegen den Kauf, soll die Beklagte die Anlage demontieren. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen dafür bereits eine Pauschale von 2.500 Euro netto vor. Eine weitere AGB-Klausel bestimmt einen pauschalen Schadensersatz für den Fall, dass die Beklagte den Vertrag aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigt.

Zu vergleichbaren Vertragsgestaltungen sind nach der Mitteilung des OLG Stuttgart mehrere Parallelverfahren vor Gerichten in Deutschland anhängig.

## Kläger verlangte eine Verringerung der Monatsraten

### Kaufoption als faktische Erwerbspflicht

Der Kläger wollte erreichen, dass sich seine monatliche Zahlungspflicht reduziert. Er vertrat die Auffassung, der Mietvertrag müsse wie ein Verbraucherkredit behandelt werden. Am Ende der Vertragsdauer sei der Erwerb der Anlage für einen Euro aus wirtschaftlicher Sicht die einzig sinnvolle Möglichkeit. Dadurch sei er faktisch zum Kauf verpflichtet.

Nach seiner Argumentation entspreche die Vertragsgestaltung einem Ratenkauf. Der in den Zahlungen enthaltene Zins ergebe sich aus der Summe sämtlicher Raten abzüglich des Marktpreises der Anlage. Da der Vertrag den Zinssatz nicht ausdrücklich ausweise, müsse sich der Zins und damit auch die monatliche Rate reduzieren. Für den Kläger hätte dies nach seinem Vorbringen eine Verringerung der Monatsrate auf ungefähr die Hälfte bedeutet. Bis zum Ablauf des Vertrags ging es um einen Betrag von rund 29.000 Euro.

Das Landgericht Ravensburg hatte die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

## OLG Stuttgart verneint Anwendung des Verbraucherkreditrechts

### Vertrag begründet keine Pflicht zum Kauf

Der 6. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die für Verbraucherkredite geltenden Schutzbestimmungen finden auf die entgeltliche Überlassung eines Gegenstands nur in den gesetzlich geregelten Fällen Anwendung.

§ 506 Abs. 2 BGB erfasst in der für den Vertrag maßgeblichen Fassung insbesondere Vereinbarungen, bei denen:

- der Verbraucher zum Erwerb des überlassenen Gegenstands verpflichtet ist,
- der Unternehmer den Erwerb durch den Verbraucher verlangen kann oder
- der Verbraucher bei Vertragsende für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat.

Nach der Entscheidung erfüllt der streitgegenständliche Vertrag diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger besitzt zwar das Recht, die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Mietzeit zu erwerben. Eine vertragliche Verpflichtung zur Ausübung dieser Kaufoption besteht jedoch nicht.

### Wirtschaftliche Attraktivität des Kaufs reicht nicht aus

Der Senat sah in der Vertragsgestaltung auch keine Umgehung der verbraucherschützenden Regelungen. Entscheidend sei nicht, ob sich der Kauf bei dem erwarteten Verlauf voraussichtlich als wirtschaftlich günstigste Möglichkeit erweisen werde.

Maßgeblich sei vielmehr, ob dem Verbraucher die Entscheidungsfreiheit erhalten bleibe, wenn sich die Umstände während der 20-jährigen Laufzeit anders entwickelten als angenommen. Der Kläger könne sich beispielsweise dafür entscheiden, anschließend eine andere oder überhaupt keine Solaranlage mehr zu nutzen.

Eine vertraglich zum Erwerb verpflichtete Person müsste die Anlage auch bei einer solchen Entwicklung abnehmen. Der Kläger könne demgegenüber auf den Kauf verzichten.

### Abbaupauschale beseitigt die Wahlmöglichkeit nicht

Auch die für den Fall des Nichtkaufs vorgesehene Abbaupauschale von 2.500 Euro netto führte nach Auffassung des OLG Stuttgart zu keinem anderen Ergebnis. Die Kosten des Abbaus müsse der Kläger als Mieter ohnehin tragen.

Zudem sei die Pauschale nicht derart hoch, dass sie ihm die Möglichkeit nehme, sich aus gewichtigen Gründen gegen den Erwerb der Anlage zu entscheiden. Die Kaufoption werde dadurch nicht zu einer Kaufpflicht.

## Wirksamkeit der AGB-Klauseln blieb ungeklärt

Der Senat traf keine Entscheidung darüber, ob die Klauseln zur Abbaupauschale und zum pauschalen Schadensersatz bei einer Kündigung wirksam sind. Die hierauf bezogenen Feststellungsanträge des Klägers waren unzulässig.

Die Zurückweisung der Berufung enthält daher keine inhaltliche Beurteilung dieser beiden AGB-Regelungen. Das erstinstanzliche Verfahren wurde beim Landgericht Ravensburg unter dem Aktenzeichen 9 O 192/25 geführt.

## Gesetzesänderung erfasst künftig reine Kaufoptionen

### Neuregelung ab dem 20. November 2026

Die gesetzliche Einordnung entsprechender Verträge ändert sich für Neuverträge. Ab dem 20. November 2026 werden auch neu abgeschlossene Verträge erfasst, die lediglich eine Kaufoption vorsehen.

Für den vom OLG Stuttgart beurteilten Altvertrag hat diese Änderung nach der Entscheidung des Senats keine Auswirkungen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich weder, dass die bisherige Fassung versehentlich unvollständig gewesen sei, noch dass eine reine Kaufoption eine Umgehung der bisherigen Bestimmungen darstelle. Vielmehr gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass solche Verträge bislang nicht von den betreffenden gesetzlichen Vorgaben erfasst wurden.

Das Umsetzungsgesetz ändert neben dem BGB auch das EGBGB. Es bestimmt unter anderem, dass für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen künftig die Textform ausreicht.

### Übergangsregelung der europäischen Richtlinie

Die zugrunde liegende [Richtlinie (EU) 2023/2225](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32023L2225) gilt grundsätzlich nicht für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bereits bestehen. Lediglich für unbefristete Altverträge gelten einzelne Bestimmungen fort. Damit bleibt für den vom OLG Stuttgart beurteilten, bereits bestehenden Vertrag die bisherige Rechtslage maßgeblich.

## Abgrenzung zwischen Miete und Finanzierungshilfe

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine wirtschaftlich attraktive Kaufoption für sich genommen keine vertragliche Erwerbspflicht begründet. Für die Einordnung nach § 506 BGB in der auf den Altvertrag anwendbaren Fassung kommt es darauf an, welche Pflichten die Vereinbarung tatsächlich begründet. Die bloße Erwartung, der Kauf werde sich nach Ablauf der Mietzeit als vorteilhaft erweisen, genügt danach nicht.

Bei rechtlichen Fragen zur Einordnung langfristiger Miet-, Nutzungs- und Optionsmodelle begleitet MTR Legal Unternehmen, Investoren und Privatpersonen im Rahmen der [Rechtsberatung im Vertragsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/handelsrecht/vertragsrecht/).
