# OLG Zweibrücken zu Verschleiß bei älteren Gebrauchtwagen

> Das OLG Zweibrücken entschied, dass üblicher Verschleiß bei älteren Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung keinen Sachmangel begründet.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/olg-zweibruecken-zu-verschleiss-bei-aelteren-gebrauchtwagen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-24

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## OLG Zweibrücken: Üblicher Verschleiß bei älterem Gebrauchtwagen begründet keinen Mangel

Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung muss nicht für Reparaturkosten einstehen, wenn ein Defekt kurz nach dem Kauf auf gewöhnlichem alters- und laufleistungsbedingtem Verschleiß beruht. Das hat der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Urteil vom 19. Dezember 2024 entschieden. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 U 19/20 geführt; ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist nach dem hier verfügbaren Stand nicht bekannt.

Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen einem Sachmangel und einer vom Käufer hinzunehmenden Abnutzung bei gebrauchten Fahrzeugen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, welche Beschaffenheit ein Käufer nach Alter und Laufleistung des Fahrzeugs erwarten darf.

### Kauf eines acht Jahre alten Autos mit hoher Laufleistung

Der Käufer hatte einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz des Typs ML 420 CDI erworben. Das Fahrzeug wies beim Kauf bereits eine Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern auf.

### Motorschaden wenige Wochen nach Übergabe

Etwa vier Wochen nach dem Erwerb blieb das Fahrzeug nach weiteren rund 7.000 gefahrenen Kilometern mit einem Motorschaden liegen. Ursache hierfür war eine Undichtigkeit an der Zylinderkopfdichtung. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten.

### Vorinstanz wies die Klage ab

Das Landgericht Landau in der Pfalz hatte die Klage mit Urteil vom 20. März 2020 abgewiesen. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 3 O 37/18 geführt. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Berufung ein.

Das Berufungsverfahren endete mit dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2024, dessen Rechtskraft hier nicht belegt ist. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Entscheidung des Oberlandesgerichts lagen damit rund viereinhalb Jahre.

## Kein Sachmangel bei gewöhnlicher Abnutzung

### Verkäufer konnte Mangelfreiheit bei Übergabe nachweisen

Der 6. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Verkäufer bewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.

Zwar lag an der Zylinderkopfdichtung ein Zustand vor, der später zur Undichtigkeit führte. Nach Auffassung des Gerichts entsprach dieser Zustand jedoch gewöhnlichem Verschleiß. Ein [solcher Verschleiß](https://www.mtrlegal.com/ueblicher-verschleiss-bei-gebrauchtwagen-gilt-nicht-als-mangel/) stellt bei einem gebrauchten Fahrzeug nicht ohne Weiteres einen Mangel dar.

Rechtsprechungsdokumentarisch ist die Entscheidung insbesondere zu folgenden Vorschriften erfasst:

- § 437 Nr. 3 BGB,
- § 434 Abs. 1 BGB,
- § 281 BGB.

## Sachverständigengutachten als Grundlage der Entscheidung

### Alters- und laufleistungsbedingte Abnutzung

Das Oberlandesgericht stützte seine Beurteilung auf ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Danach war der Ausfall des Fahrzeugs auf die Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung zurückzuführen, die kurze Zeit nach dem Kauf infolge des vorhandenen Verschleißes auftrat.

Der Senat wertete den konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung als typische alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern musste der Käufer nach Auffassung des Gerichts mit einem solchen Verschleiß rechnen. Eine Laufleistung in dieser Größenordnung mache eine entsprechende Abnutzung nicht ungewöhnlich.

### Käufererwartung richtet sich nach Alter und Laufleistung

Für die Abgrenzung zwischen Mangel und hinzunehmendem Verschleiß stellte das Gericht auf die berechtigte Käufererwartung ab. Diese wird bei gebrauchten Fahrzeugen wesentlich durch das Verhältnis von Alter und Laufleistung geprägt.

Je älter ein Fahrzeug ist und je höher seine Laufleistung ausfällt, desto eher muss der Käufer mit natürlichen Abnutzungserscheinungen an einzelnen Bauteilen rechnen. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der Verschleiß im Zeitpunkt des Kaufs noch nicht äußerlich sichtbar in Erscheinung getreten ist.

## Keine allgemeine Hinweispflicht auf natürliche Alterungsprozesse

### Begrenzte Haltbarkeit von Einzelteilen muss nicht gesondert erläutert werden

Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar, dass den Verkäufer keine Pflicht trifft, auf natürliche Alterserscheinungen und die begrenzte Haltbarkeit einzelner Fahrzeugteile hinzuweisen, soweit es um nicht sichtbar eingetretene Verschleißerscheinungen geht.

Damit knüpft die Entscheidung an den Grundsatz an, dass bei gebrauchten Sachen nicht die Beschaffenheit einer neuen Sache erwartet werden kann. Entscheidend bleibt jedoch stets der konkrete Zustand im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Art der betroffenen Sache.

## Bedeutung über den Gebrauchtwagenkauf hinaus

### Relevanz für Verträge über gebrauchte Waren

Die Entscheidung betrifft unmittelbar den Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Die Entscheidung kann jedoch auch im Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Waren allgemein, etwa bei generalüberholter Technik, Haushaltsgeräten oder Secondhand-Ware, wichtig sein.

Im Mittelpunkt steht dabei dieselbe Abgrenzungsfrage: Wann liegt ein Sachmangel vor und wann handelt es sich lediglich um gewöhnliche Abnutzung, mit der ein Käufer nach den Umständen rechnen muss? Gerade bei gebrauchten Gegenständen kann diese Unterscheidung für [Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche](https://www.mtrlegal.com/gewaehrleistungsansprueche-bei-sachmangel/) erhebliche Bedeutung haben.

## Vertragsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verdeutlicht, dass die vertragliche Risikoverteilung beim Kauf gebrauchter Sachen stark von der konkret geschuldeten Beschaffenheit abhängt. Für Unternehmen, Händler, Investoren und vermögende Privatpersonen können solche Fragen insbesondere bei Kaufverträgen, Gewährleistungsregelungen und der Gestaltung von Haftungsmaßstäben relevant werden.

Wer rechtliche Fragen zu Verträgen über gebrauchte Waren, Gewährleistungsrechten oder Schadensersatzansprüchen klären möchte, findet bei MTR Legal Rechtsanwälte Unterstützung im Bereich [Rechtsberatung im Vertragsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/handelsrecht/vertragsrecht/).
