# OLG Düsseldorf zum Auskunftsanspruch in der Insolvenz

> Das OLG Düsseldorf präzisiert, wann Insolvenzverwalter Auskunft von Dritten verlangen können und wann ein bloßer Verdacht nicht genügt.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/olg-duesseldorf-zum-auskunftsanspruch-in-der-insolvenz/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-19

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## Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 8. Juni 2026 – 12 U 48/25 – mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzverwalter von einem möglichen Anfechtungsgegner Auskunft verlangen kann. Ein Hinweisbeschluss ist keine abschließende Entscheidung; ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich aus den veröffentlichten Angaben nicht. Im Mittelpunkt stand ein Auskunftsbegehren, das der Insolvenzverwalter auf [§ 242 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html) und § 260 BGB stützte.

Nach der Entscheidung kommt ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch gegen einen Gläubiger des Schuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche nur in Betracht, wenn eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht. Die Auskunft darf danach lediglich der näheren Bestimmung des Anspruchs nach Art und Umfang dienen. Gegen Personen, bei denen lediglich der Verdacht besteht, sie könnten etwas anfechtbar erlangt haben, besteht ein solcher Auskunftsanspruch nicht.

## Sachverhalt des Verfahrens

### Insolvenzverwalter verlangt Auskunft über Betriebsvermögen

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er nahm die Beklagte auf Auskunft in Anspruch und berief sich hierfür auf § 242 BGB sowie § 260 BGB.

Zur Begründung trug der Kläger vor, die Beklagte befinde sich im Besitz näher bezeichneter Gegenstände des Betriebsvermögens der Schuldnerin. Dabei nahm er Bezug auf die Bilanz der Schuldnerin für das Jahr 2017. Die begehrte Auskunft sollte der Klärung dienen, in welchem Umfang Ansprüche gegen die Beklagte bestehen.

### Keine spezialgesetzliche Regelung für Auskünfte gegen Anfechtungsgegner

Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsgegner sind nicht ausdrücklich spezialgesetzlich geregelt. Deshalb ist nach der Entscheidung auf den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB abzustellen.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren ist. Zudem muss er außerstande sein, sich die erforderlichen Informationen in zumutbarer Weise selbst zu beschaffen. Ferner muss der in Anspruch Genommene die Auskunft unschwer erteilen können.

## Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB

### Erforderliche Sonderverbindung außerhalb vertraglicher Beziehungen

Außerhalb vertraglicher Beziehungen genügt für einen Auskunftsanspruch nicht bereits die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs. Vielmehr setzt die erforderliche Sonderverbindung grundsätzlich voraus, dass ein Anspruch gegen den Auskunftspflichtigen dem Grunde nach besteht.

Das OLG Düsseldorf stellte danach nicht auf einen bloßen Verdacht ab. Entscheidend war vielmehr, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach feststanden. Nur die nähere Bestimmung von Art und Umfang der Ansprüche hing noch von den verlangten Auskünften ab.

### Ansprüche gegen die Beklagte dem Grunde nach

Nach den Ausführungen des Gerichts bestanden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach aus mehreren Anspruchsgrundlagen. Genannt wurden insbesondere:

- § 143 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 129 Abs. 1 InsO und § 134 Abs. 1 InsO,
- §§ 985 ff. BGB,
- § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Grundlage hierfür war nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts, dass die Beklagte ohne Rechtsgrund im Besitz von Betriebsvermögen der Schuldnerin war. Die Auskunft diente damit nicht dazu, einen bloßen Anfangsverdacht zu überprüfen, sondern dazu, die bereits dem Grunde nach bestehenden Ansprüche konkret zu bestimmen.

## Grenzen der Nachforschungspflicht

### Verhältnismäßigkeit und Verfahrenszweck

Die Pflicht zur Nachforschung richtet sich nach dem Zweck des Verfahrens und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein zusätzlicher Auskunftsanspruch gegen einen Dritten kommt danach nicht ohne Weiteres in Betracht.

Hat der Insolvenzverwalter die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Schuldner noch nicht ausgeschöpft, besteht nach der Entscheidung keine Veranlassung, ihm zusätzlich einen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zuzuerkennen.

### Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger vor der Inanspruchnahme der Beklagten Rücksprache mit dem Steuerberater der Schuldnerin gehalten.

Das Gericht sah damit sämtliche Erkenntnisquellen als ausgeschöpft an. Vor diesem Hintergrund konnte der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten auf § 242 BGB gestützt werden.

## Bedeutung für insolvenzrechtliche Auskunftsansprüche

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Insolvenzverwalter in bestimmten Konstellationen Auskunftsansprüche gegen Dritte geltend machen können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner nicht erreichbar oder nicht auskunftsfähig ist und wesentliche Unterlagen fehlen.

Zugleich zieht das OLG Düsseldorf deutliche Grenzen. Ein Auskunftsanspruch gegen einen möglichen Anfechtungsgegner besteht nicht allein deshalb, weil eine anfechtbare Erlangung vermutet wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der zugrunde liegende Anspruch dem Grunde nach feststeht und lediglich Art und Umfang noch näher zu bestimmen sind.

Für die Praxis im Insolvenzrecht ist daher die Abgrenzung wesentlich:

- Kein Auskunftsanspruch besteht bei einem bloßen Verdacht anfechtbarer Vorgänge.
- Ein Auskunftsanspruch kann bestehen, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht.
- Vor der Inanspruchnahme eines Dritten müssen andere zumutbare Erkenntnisquellen ausgeschöpft sein.
- Die Auskunft dient nur der Konkretisierung von Art und Umfang des Anspruchs.

## Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf zeigt, dass Auskunftsansprüche [im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungen](https://www.mtrlegal.com/wiki/insolvenzanfechtung/) sorgfältig von bloßen Ermittlungsinteressen abzugrenzen sind. Maßgeblich bleibt, ob eine Rückgewährpflicht dem Grunde nach bereits feststeht und ob die Auskunft lediglich der näheren Bestimmung des Anspruchs dient.

Bei rechtlichen Fragen zu Auskunftsansprüchen, Insolvenzanfechtung und Rückgewährpflichten kann eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Bereich [Rechtsberatung im Insolvenzrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz/).
