Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die SCHUFA erlaubt
Die Frage, ob Mobilfunkunternehmen berechtigt sind, sogenannte Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA zu übermitteln, hat den Bundesgerichtshof (BGH) aktuell beschäftigt (Urteil vom 9. Oktober 2024, Az. VI ZR 431/21). Im Zentrum stand dabei die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung von Angaben über vertragsgemäß abgewickelte Vertragsverhältnisse („Positivdaten“), also insbesondere Informationen zum Abschluss und zur regulären Vertragsdurchführung, ohne dass es zu Zahlungsrückständen gekommen ist.
Hintergrund des Rechtsstreits
Übertragung von Vertragsdaten ohne Negativmerkmal
Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich ein Verbraucher gegen die Praxis eines Mobilfunkunternehmens, der SCHUFA sowohl den Abschluss eines Mobilfunkvertrags als auch dessen Erledigung – also die ordnungsgemäße Beendigung ohne Zahlungsstörung – automatisiert und routinemäßig zu melden. Der Verbraucher sah in dieser Datenübermittlung einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Konkret rügte er, dass derartige Meldungen nicht durch eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage gedeckt seien.
Vorinstanzen bewerten Datenweitergabe unterschiedlich
Die Vorinstanzen kamen zu divergierenden Ergebnissen. Während das Landgericht die Datenübermittlung als unzulässig wertete, beurteilte das Berufungsgericht die Übermittlung der Positivdaten als rechtmäßig. Entsprechend gelangte der Fall zur abschließenden Beurteilung vor den Bundesgerichtshof.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Berechtigtes Interesse der Auskunftei und des Vertragspartners
Der BGH bestätigte die Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein berechtigtes Interesse der Auskunftei daran, ihr Datenbestand aktuell und aussagekräftig zu halten. Dies betrifft insbesondere Informationen, die eine vollständige Bonitätsbewertung erst ermöglichen, beispielsweise das Vorhandensein und die vertragsgemäße Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen.
Interessenabwägung nach DSGVO
Im Rahmen der Interessensabwägung komme es darauf an, ob die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person das Interesse der Auskunftei und deren Vertragspartner überwiegen. Bei Positivdaten, also Angaben ohne Negativmerkmale wie Zahlungsrückstände, sah der BGH weder eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts noch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person als überwiegend an. Zudem seien die Betroffenen über die Möglichkeit einer solchen Meldung in den Datenschutzinformationen ausdrücklich informiert worden.
Keine Einwilligung erforderlich
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es für die Übermittlung von Positivdaten keiner ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Vielmehr genügt eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Datenübermittlung auf das erforderliche Maß beschränkt und transparent erfolgt.
Bedeutung für die Praxis
Die aktuelle Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit der Übertragung von Positivdaten an Auskunfteien im Bereich des Mobilfunks. Für Mobilfunkunternehmen und andere Vertragspartner der SCHUFA ist nun klargestellt, dass nicht nur Negativmerkmale, sondern grundsätzlich auch vertragsgemäß abgewickelte Vertragsverhältnisse gemeldet werden dürfen, sofern die Interessenabwägung entsprechend ausgefallen ist.
Für Unternehmen und betroffene Personen empfiehlt es sich, die Grundsätze dieser Entscheidung sorgfältig in künftigen Datenübermittlungen zu berücksichtigen und Transparenz gegenüber den Vertragspartnern zu schaffen.
Sollten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen zu Positivdatenübermittlungen an Wirtschaftsauskunfteien Unsicherheiten auftreten oder weitergehender Beratungsbedarf bestehen, steht Ihnen MTR Legal als international tätige Kanzlei gerne mit umfassender Rechtsberatung im Bankrecht zur Verfügung.