# Kündigungsschutz nach Abberufung als Geschäftsführer

> Das BAG klärt, dass § 14 KSchG nach Abberufung vor Kündigungszugang nicht greift und der allgemeine Kündigungsschutz gelten kann.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/kuendigungsschutz-nach-abberufung-als-geschaeftsfuehrer/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-20

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## BAG stärkt Kündigungsschutz nach Abberufung als Geschäftsführer

Das [Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-89-25/) vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25 – entschieden, dass [§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__14.html) nicht eingreift, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2025 – 14 SLa 578/24 – blieb ohne Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Entscheidung wurde im Volltext am 13. Oktober 2026 bereitgestellt. Sie trägt die Kennung ECLI:DE:BAG:2026:180626.U.2AZR89.25.0. Erste Instanz war das Arbeitsgericht Darmstadt mit Teilurteil vom 2. Mai 2024 – 8 Ca 153/23. Im Instanzenzug ist zudem ein Verfahren des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2025 – 5 Ca 271/24 – als sonstige Erledigung vermerkt.

## Streit über ordentliche Kündigung nach Abberufung

### Vertragsgrundlage und Bestellung zum Geschäftsführer

Der Kläger war auf Grundlage eines Vertrags vom 31. März 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 1. April 2021 vorgesehen. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass eine Betriebszugehörigkeit bei anderen Konzernunternehmen seit dem 16. Oktober 1995 angerechnet wird.

Der Vertrag wurde im Einleitungssatz ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet. In dem als Anstellungsvertrag überschriebenen Vertrag war geregelt, dass der Kläger als Geschäftsführer für die Beklagte eingestellt wird. Außerdem sah der Vertrag vor, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zu übernehmen; der Beklagten war insoweit die Übertragung anderer Aufgaben vorbehalten.

Zur Geschäftsführertätigkeit enthielt der Vertrag eine gesonderte Regelung. Danach sollte der Kläger im Einvernehmen mit ihm auf Wunsch der Konzernleitung als Geschäftsführer bei der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft tätig werden. Ein Anspruch auf Übertragung einer Geschäftsführerstelle wurde durch den Vertrag nicht begründet.

### Abberufung vor Zugang der Kündigung

Der Kläger wurde ab dem 21. Mai 2021 zum Geschäftsführer bestellt. Am 8. November 2022 teilte die Beklagte ihm mit, sie werde ihn als Geschäftsführer abberufen. Jedenfalls ab Ende des Jahres 2022 übte der Kläger keine Geschäftsführertätigkeiten mehr aus.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 widerrief die Gesellschafterversammlung die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Erst mehrere Monate später, mit Schreiben vom 28. Juni 2023, [kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag](https://www.mtrlegal.com/regions/darmstadt/kuendigung-geschaeftsfuehrer/) zum 31. Dezember 2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am selben Tag zu.

Unterzeichnet war die Kündigung von der HR-Direktorin der Beklagten. Dem Schreiben war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung beigefügt, wonach die HR-Direktorin bevollmächtigt worden war, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu kündigen.

## Standpunkte der Parteien im Kündigungsschutzverfahren

### Kläger berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz

Der Kläger wandte sich rechtzeitig mit einer Klage gegen die Kündigung. Er machte geltend, die Kündigung bedürfe einer sozialen Rechtfertigung, die nicht gegeben sei. Zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach dem Vertragswortlaut und nach der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhältnis.

Nach Auffassung des Klägers konnte er sich auf den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG berufen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sei er bereits seit mehr als fünf Monaten nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Deshalb finde § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung.

Der Kläger machte außerdem weitere Unwirksamkeitsgründe geltend. Er vertrat die Auffassung, die Kündigung sei von einem nicht zuständigen Organ ausgesprochen worden. Zudem sei der Betriebsrat nicht gemäß § 102 BetrVG beteiligt worden.

### Beklagte verneinte soziale Rechtfertigungspflicht

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, die Kündigung müsse nicht sozial gerechtfertigt sein. Ein Arbeitsverhältnis sei weder vereinbart noch tatsächlich durchgeführt worden.

Unabhängig davon hielt die Beklagte § 1 KSchG wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG für nicht anwendbar. Gegenstand der Kündigung sei allein das Vertragsverhältnis gewesen, das der Organstellung zugrunde gelegen habe.

## Entscheidungen der Vorinstanzen

### Arbeitsgericht nahm Beendigung erst zu späterem Zeitpunkt an

Das Arbeitsgericht gab der Klage, soweit für die Revision von Bedeutung, teilweise statt. Es stellte fest, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis erst am 31. Januar 2024 geendet habe. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Damit ging das Arbeitsgericht für den entscheidungserheblichen Teil davon aus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Gegen diese teilweise Feststellung legte die Beklagte kein Rechtsmittel ein.

### Landesarbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag insgesamt statt

Auf die Berufung des Klägers änderte das Hessische Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab. Es gab dem Kündigungsschutzantrag insgesamt statt. Das Landesarbeitsgericht stellte damit fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. Juni 2023 nicht aufgelöst worden ist.

Mit der Revision verfolgte die Beklagte das Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision in vollem Umfang zurück.

## Keine Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

### Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2023 nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist. Die Anwendung von § 1 KSchG war im Streitfall nicht durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben einer juristischen Person nicht für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Diese Regelung nimmt bestimmte Organvertreter aus dem allgemeinen Kündigungsschutz heraus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an, ob die organschaftliche Stellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch besteht. Endet die Organstellung erst nach Zugang der Kündigung, bleibt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich anwendbar. Besteht die Organstellung dagegen bei Zugang der Kündigung nicht mehr, greift die Vorschrift nicht ein.

### Wortlaut und Systematik sprechen für enge Auslegung

Das Bundesarbeitsgericht leitete dieses Verständnis aus der Auslegung der Norm ab. Schon der Wortlaut spreche dafür, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zeitlich an das Bestehen der Organstellung anknüpft. Die Formulierung „berufen ist“ beziehe sich auf einen gegenwärtigen Zustand und nicht darauf, dass eine Person früher einmal zur Vertretung der juristischen Person berufen war.

Zudem bezieht sich die Vorschrift nach Auffassung des Senats auf eine bestimmte Personengruppe. Sie nimmt nicht ein bestimmtes Vertragsverhältnis, sondern Organmitglieder persönlich aus dem allgemeinen Kündigungsschutz heraus. Eine Auslegung, die auf das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis abstellt, fand nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Wortlaut der Norm keine Grundlage.

Systematisch hob der Senat hervor, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eine Ausnahmevorschrift ist. Ausnahmebestimmungen sind nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel restriktiv auszulegen. Auch dies sprach für ein enges Verständnis der Norm.

## Zweck der Regelung: Organstellung als entscheidendes Merkmal

### Organvertreter handeln für die juristische Person

Der Zweck der Vorschrift bestätigte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts das Ergebnis. Personen, die aufgrund ihrer Organstellung den Willen der juristischen Person bilden und für diese handeln können, sollen aufgrund dieses besonderen Status nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfallen.

Mit dem Wegfall der Organstellung entfällt diese besondere Rechtsstellung. Wer nicht mehr zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, kann weder ihren Willen als Organ bilden noch nach außen in dieser Funktion für sie handeln.

Das Bundesarbeitsgericht stellte zugleich klar, dass eine fehlende soziale Schutzbedürftigkeit nicht der tragende Grund für die Herausnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist. Entscheidend ist vielmehr die mit der Organstellung verbundene Rechtsposition.

### Keine Abgrenzung nach „Arbeitgeberlager“

Die Beklagte argumentierte, maßgeblich müsse sein, ob und wann ein Geschäftsführer das sogenannte Arbeitgeberlager verlässt. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Eine solche Abgrenzung wäre nach Ansicht des Senats mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Zudem zeigt § 14 Abs. 2 KSchG, dass die Zugehörigkeit zum Arbeitgeberlager nicht entscheidend ist. Auch dort genannte Personen werden typischerweise mit Arbeitgeberfunktionen in Verbindung gebracht, ohne dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers die Anwendung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes ausschließt.

## Bedeutung der zeitlichen Reihenfolge

### Gesellschaft kann Reihenfolge regelmäßig selbst bestimmen

Das Bundesarbeitsgericht setzte sich auch mit dem Einwand auseinander, ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs könne zu zufälligen Ergebnissen führen. Dieser Einwand änderte nach Auffassung des Senats nichts am Auslegungsergebnis.

Bei einer von der Gesellschaft gewollten Beendigung von Organstellung und Anstellungsverhältnis hat sie regelmäßig selbst Einfluss auf die zeitliche Gestaltung. Sie entscheidet, wann sie die Bestellung widerruft und ob sie die Kündigung vor oder nach der Abberufung ausspricht.

Im entschiedenen Fall war maßgeblich, dass die Beklagte den Kläger bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Februar 2023 abberufen hatte. Die Kündigung ging dem Kläger erst am 28. Juni 2023 zu. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger somit nicht mehr zur Vertretung der Beklagten berufenes Organ.

### Mögliche Grenze bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten

Das Bundesarbeitsgericht deutete zugleich an, dass eine andere Bewertung in Betracht kommen kann, wenn ein Geschäftsführer sein Amt niederlegt, um bei einer drohenden Kündigung den allgemeinen Kündigungsschutz zu erlangen. In einem solchen Einzelfall kann die Berufung auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 242 BGB versagt sein.

Auch verwies der Senat darauf, dass es der Gesellschaft grundsätzlich freisteht, mit einem Geschäftsführer einen freien Dienstvertrag nach § 611 BGB statt eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a BGB abzuschließen. In diesem Fall wäre der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bereits aus diesem Grund nicht eröffnet.

## Arbeitsverhältnis bestand zwischen den Parteien

### Rechtskraft der erstinstanzlichen Feststellung war zu beachten

Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB bestand. Das Landesarbeitsgericht habe dies ohne Rechtsfehler angenommen.

Das Arbeitsgericht hatte mit seiner teilweise klagestattgebenden Entscheidung festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht vor dem 31. Januar 2024 beendet worden sei. Gegen diese Feststellung legte die Beklagte kein Rechtsmittel ein. Sie war daher insoweit rechtskräftig geworden.

Das Landesarbeitsgericht durfte sich deshalb an die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gebunden sehen. Dies begegnete nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

### Vertragsbezeichnungen sprachen zusätzlich für Arbeitsverhältnis

Unabhängig von der Rechtskraft stellte das Bundesarbeitsgericht darauf ab, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis im Vertrag vom 31. März 2021 mehrfach als Arbeitsverhältnis bezeichnet hatten. Der Vertrag selbst wurde als Arbeitsvertrag bezeichnet, der Kläger als Arbeitnehmer.

Bei einer solchen vertraglichen Einordnung ist regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Dies galt im Streitfall jedenfalls zusätzlich zu der bindenden Feststellung aus der ersten Instanz.

## Kündigung war sozial ungerechtfertigt

### Keine soziale Rechtfertigung vorgetragen

Da § 1 KSchG anwendbar war, bedurfte die ordentliche Kündigung der sozialen Rechtfertigung. Die Kündigung war nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.

Die Beklagte hatte sich nicht auf eine soziale Rechtfertigung berufen. Eine solche war nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts auch nicht erkennbar. Daher blieb es bei der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28. Juni 2023 nicht aufgelöst worden ist.

Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Unwirksamkeitsgründe kam es nicht mehr an. Das Bundesarbeitsgericht musste deshalb nicht entscheiden, ob die Kündigung von einem unzuständigen Organ ausgesprochen worden war oder ob die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG fehlte.

## Kernaussagen der Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich in mehreren Punkten zusammenfassen:

- § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG setzt voraus, dass die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung noch besteht.
- Ist der Geschäftsführer vor Zugang der Kündigung bereits abberufen, wird die Anwendung von § 1 KSchG nicht durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen.
- Die Vorschrift knüpft an die Person als Organmitglied an, nicht an das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis.
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen.
- Bei einer von der Gesellschaft gewünschten Beendigung von Organstellung und Vertragsverhältnis kann die Gesellschaft regelmäßig die Reihenfolge von Abberufung und Kündigung gestalten.
- Bei einer gezielten Amtsniederlegung zur Erlangung allgemeinen Kündigungsschutzes kann im Einzelfall § 242 BGB Bedeutung erlangen.
- Im entschiedenen Fall war der Kläger bei Zugang der Kündigung nicht mehr Organ der Beklagten.
- Die Kündigung war mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam.

## Einordnung für Unternehmen und Organmitglieder

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die zeitliche Abfolge von Abberufung und Kündigung erhebliche Bedeutung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes haben kann. Maßgeblich ist nicht allein, ob das Vertragsverhältnis ursprünglich im Zusammenhang mit einer Organstellung stand. Entscheidend ist vielmehr, ob die Organstellung bei Zugang der Kündigungserklärung noch bestand.

Für Gesellschaften, Geschäftsführer und leitende Personen mit besonderer Vertragsgestaltung kann die Abgrenzung zwischen Organstellung, Dienstvertrag und Arbeitsverhältnis weitreichende Folgen haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen rund um Organverhältnisse, Kündigungen und arbeitsrechtliche Vertragsstrukturen. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Arbeitsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/).
