# Keine erweiterte Kürzung bei GmbH-Gründung für Dritte

> Der BFH versagt die erweiterte Kürzung, wenn eine GmbH Gesellschaften zur zeitnahen Anteilsübertragung für andere gründet.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/keine-erweiterte-kuerzung-bei-gmbh-gruendung-fuer-dritte/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## BFH versagt erweiterte Kürzung bei fremdnütziger GmbH-Gründung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht gewährt wird, wenn eine Kapitalgesellschaft GmbHs für andere gründet und die Anteile von Beginn an zur zeitnahen Weiterübertragung bestimmt sind. Die Entscheidung erging unter dem [Aktenzeichen III R 29/23](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202650172/) und wurde als nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung gekennzeichnet.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine GmbH im Erhebungszeitraum 2016 ausschließlich eigenen Grundbesitz sowie daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt hatte. Der BFH verneinte dies. Nach seiner Auffassung überschritt die Klägerin den durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmen, weil sie in mehreren Fällen Gesellschaften nicht zur dauerhaften eigenen Vermögensnutzung, sondern für Gesellschafterinnen oder diesen nahestehende Personen gegründet und anschließend übertragen hatte.

## Sachverhalt des Verfahrens III R 29/23

### Klägerin, Unternehmensgegenstand und Beteiligungsverhältnisse

Die Klägerin war eine im Jahr 2014 gegründete GmbH. An ihr waren zwei GmbHs zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag umfasste der Unternehmensgegenstand insbesondere die eigene Vermögensverwaltung, den Erwerb von Immobilien sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Eigenes Personal beschäftigte die Klägerin nicht. Seit ihrer Gründung und auch im Streitjahr 2016 waren zwei Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt bestellt. Die Klägerin veräußerte im Jahr 2016 eine Immobilie, die sie bereits 2014 erworben hatte, und begehrte für den daraus erzielten Gewinn die [erweiterte Kürzung nach](https://www.mtrlegal.com/fg-muenchen-zu-kuerzerer-grundstuecksaufteilung-bei-verkauf-im-jahr/) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

### Gründung und Übertragung mehrerer Kapitalgesellschaften

Nach eigenen Angaben hatte die Klägerin in den Jahren 2014 bis einschließlich 2018 rund 40 Kapitalgesellschaften gegründet und diese entsprechend ihren investiven Anforderungen mit Eigenmitteln ausgestattet. In den Jahren 2015 und 2016 veräußerte sie Anteile mehrerer GmbHs an ihre Gesellschafterinnen. Ab 2017 wurden Anteile auch an eine weitere Gesellschaft übertragen, deren einer Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin war.

Der BFH stellte insbesondere auf eine Reihe von GmbH-Gründungen und anschließenden Anteilsübertragungen ab. Diese betrafen Gesellschaften, deren Anteile teilweise innerhalb weniger Monate, jedenfalls aber innerhalb kurzer Zeiträume, an Gesellschafterinnen oder diesen nahestehende Personen übertragen wurden. Daneben wurden Anteile an vier grundbesitzenden Gesellschaften an Dritte veräußert.

Zu den für das Verfahren hervorgehobenen Vorgängen gehörten insbesondere:

- Gründungen mehrerer grundbesitzender GmbHs in den Jahren 2014 bis 2017,
- anschließende Übertragungen von Anteilen an die Gesellschafterinnen oder nahestehende Personen,
- eine im Streitjahr 2016 veräußerte Beteiligung an einer zuvor gegründeten Gesellschaft,
- eine im Streitjahr gegründete GmbH, deren Anteile im Folgejahr übertragen wurden,
- weitere Veräußerungen von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in späteren Jahren.

## Streit um die erweiterte Grundbesitzkürzung

### Auffassung des Finanzamts

Das Finanzamt setzte zunächst den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 auf geschätzter Grundlage und unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Auf den Einspruch der Klägerin hin änderte es den Bescheid, versagte jedoch weiterhin die von der Klägerin begehrte erweiterte Kürzung.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin habe planmäßig Tochtergesellschaften gegründet und anschließend veräußert. Die jeweiligen GmbHs hätten nach ihrer Gründung Grundstückskaufverträge geschlossen; die Übertragung der GmbH-Anteile sei vor oder zeitgleich mit dem Nutzen- und Lastenübergang der Grundstücke erfolgt. Das Finanzamt sah darin keine bloße Fruchtziehung aus Vermögen, sondern eine auf Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit.

Mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2021 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag erneut fest und berücksichtigte nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

### Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage mit Urteil vom 19. September 2023 statt. Es sah die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung als erfüllt an und nahm an, die Tätigkeit der Klägerin habe keinen gewerblichen Charakter gehabt.

Nach der Würdigung des Finanzgerichts war die Klägerin weder als produktionsähnliche Unternehmensgründerin noch als händlertypische Wertpapierhändlerin anzusehen. Wesentlich war für das Finanzgericht, dass sich die Klägerin nicht an den Markt gewandt habe. Vielmehr habe sie das Gros der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafterinnen beziehungsweise diesen nahestehende Personen übernommen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden, dass die Gründung von Tochtergesellschaften beziehungsweise der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftengründer, die Suche nach einem Investitionsobjekt sowie der Abschluss schuldrechtlicher und Finanzierungsverträge vor der Anteilsübertragung keine händler- oder produzententypische Tätigkeit darstelle. Zudem stellte es fest, dass die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft kein Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sei. Normativ stützte sich die Vorinstanz neben § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch auf § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts nahm zudem Bezug auf ein Parallelverfahren desselben Senats. In diesem Parallelverfahren hat der III. Senat des BFH später mit Urteil vom 3. Juni 2025 – III R 12/22 – die Revision der dortigen Klägerin als unbegründet zurückgewiesen und die Versagung der erweiterten Kürzung bestätigt.

## BFH hebt das Urteil der Vorinstanz auf

### Revision des Finanzamts hatte Erfolg

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde aufgehoben, die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen des [§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG](https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html) im Streitjahr erfüllt gewesen seien. Entscheidend war für den BFH nicht, ob die Klägerin mit ihrer Tätigkeit nach außen am allgemeinen Markt aufgetreten war. Eine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung sei keine Voraussetzung dafür, die erweiterte Kürzung zu versagen.

### Ausschließlichkeitsgebot als zentraler Maßstab

Der BFH stellte erneut heraus, dass Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen. Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, kann auf Antrag an die Stelle der einfachen Kürzung die erweiterte Kürzung treten.

Diese Begünstigung verlangt jedoch eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie gegebenenfalls daneben eigenen Kapitalvermögens. Das Ausschließlichkeitsgebot ist nach der Rechtsprechung qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Ein Verstoß führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.

Maßgeblich ist nicht der im Gesellschaftsvertrag angegebene Unternehmenszweck, sondern die tatsächliche Geschäftsführung. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise unschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll ausgestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung anzusehen sind. Die daneben erlaubten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend geregelt.

## Keine begünstigte Vermögensverwaltung bei Gründung für andere

### Verwaltung eigenen Kapitalvermögens

Der BFH bestätigte, dass die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes grundsätzlich eine erlaubte Tätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sein kann. Auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können Kapitalvermögen darstellen und der Vermögensverwaltung zuzuordnen sein.

Verwaltung und Nutzung bedeutet nach der Rechtsprechung jedoch Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten. Eine bloße Umschichtung kann unschädlich sein, solange sie nicht das prägende Element der Tätigkeit bildet. Tritt die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund, liegt keine bloße Vermögensverwaltung mehr vor.

### GmbH-Gründung zur zeitnahen Übertragung

Nach dem BFH liegt keine reine Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens vor, wenn die Errichtung einer GmbH für andere erfolgt. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits bei der Gründung das Ziel besteht, die GmbH-Anteile alsbald weiterzuübertragen, damit Dritte Erträge aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen erzielen können.

In einem solchen Fall dient die Gründung der GmbH nach der Entscheidung des BFH der Herstellung eines handelbaren beziehungsweise zur Übertragung bestimmten Wirtschaftsguts. Dies unterscheidet sich von der bloßen Nutzung eigener Substanzwerte zur Erzielung von Erträgen.

Der BFH betonte, dass dies auch gilt, wenn von Anfang an vorgesehen war, die GmbH-Anteile an verbundene Unternehmen oder deren Gesellschafter zu veräußern. Eine nach außen erkennbare Beteiligung am Markt ist nach der Entscheidung nicht erforderlich.

## Bedeutung des Trennungsprinzips

### Gesellschafter und Kapitalgesellschaft als getrennte Rechtssubjekte

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft das steuerliche Trennungsprinzip. Kapitalgesellschaften sind zivilrechtlich und steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjekte. Deshalb können Geschäfte einer GmbH nicht allein deshalb als unschädlich angesehen werden, weil der Vertragspartner eine Gesellschafterin oder eine nahestehende Person ist.

Der BFH stellte klar, dass schuldrechtliche Austauschgeschäfte beziehungsweise Drittgeschäfte grundsätzlich auch dann vorliegen können, wenn die Vertragspartner aus dem Gesellschafterkreis oder aus dessen Nähe stammen. Für das Ausschließlichkeitsgebot kommt es daher nicht darauf an, ob die Gegenpartei dem Konzern- oder Gesellschafterumfeld zuzurechnen ist.

### Fehler der Vorinstanz

Das Finanzgericht hatte nach Auffassung des BFH zu Unrecht angenommen, eine gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßende Tätigkeit setze voraus, dass sie an den allgemeinen Markt gerichtet sei. Diese Annahme trug die Vorentscheidung nicht.

Zudem durfte nach der Begründung des BFH nicht entscheidend sein, dass das Gros der Gründungen für Gesellschafterinnen beziehungsweise ihnen nahestehende Personen vorgenommen wurde. Gerade wegen des Trennungsprinzips schließt dies eine schädliche Tätigkeit nicht aus.

## Anwendung auf den Streitfall

### Feststellungen des Finanzgerichts reichten für die Entscheidung aus

Der BFH sah die Sache als entscheidungsreif an. Auf Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz und des eigenen Vortrags der Klägerin stand für den BFH fest, dass die Klägerin im Streitjahr nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt hatte.

Das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin die Gründungen mehrerer GmbHs für die Gesellschafterinnen beziehungsweise diesen nahestehende Personen übernommen hatte. Diese Gesellschaften wurden teilweise innerhalb kurzer Zeit übertragen. Der BFH hob hervor, dass die Klägerin im Streitjahr eine zuvor gegründete Gesellschaft nach nur zehn Monaten veräußerte und im Streitjahr zudem eine weitere GmbH für Gesellschafterinnen oder nahestehende Personen gründete, deren Übertragung im Folgejahr abgeschlossen wurde.

### Tätigkeit wie eine Produzentin für andere

Der BFH sah in diesen Vorgängen eine Tätigkeit, bei der die Klägerin wie eine Produzentin für Gesellschafterinnen oder diesen nahestehende Personen handelte. Die Klägerin habe die betreffenden Gesellschaften nicht ausschließlich mit dem Ziel gegründet, die Beteiligungen selbst zu halten und aus ihnen Erträge zu erzielen.

Die Gesamtschau bestätigte nach Auffassung des BFH, dass es sich nicht um einzelne Ausnahmen aufgrund besonderer Umstände handelte. Vielmehr war die Gestaltung – Gründung von Gesellschaften und zeitnahe Veräußerung beziehungsweise Weiterübertragung der Anteile – in bestimmten Fällen von Anfang an vorgesehen.

### Keine unschädliche Nebentätigkeit

Die Übernahme der Gründung von GmbHs für andere zählt nach der Entscheidung nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG genannten erlaubten Tätigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit für Gesellschafterinnen oder ihnen nahestehende Personen ausgeführt wird.

Der BFH sah darin auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Die Gründungen dienten nicht der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Klägerin. Sie konnten auch nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder eigenen Kapitalvermögens angesehen werden.

## Drei-Objekt-Grenze nicht entscheidungserheblich

Der BFH musste nicht abschließend klären, unter welchen Voraussetzungen bei GmbH-Anteilen eine händlertypische Umschichtung gegenüber der Vermögensnutzung entscheidend in den Vordergrund treten kann. Aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot kam es darauf nicht mehr an.

Der Senat merkte jedoch an, dass er der Argumentation des Finanzamts nicht folge, wonach die für Grundstücke und grundbesitzverwaltende Personengesellschaften entwickelte Drei-Objekt-Grenze in modifizierter Form auf die Übertragung von GmbH-Anteilen anzuwenden sei. Begründet wurde dies unter anderem mit der Unanwendbarkeit des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei GmbHs und der fehlenden Vergleichbarkeit der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Grundstücksübertragungen.

Ob die erweiterte Kürzung im Streitfall zusätzlich aus anderen Gründen zu versagen gewesen wäre, ließ der BFH offen. Nicht entscheidungserheblich war daher unter anderem, ob die Klägerin während des gesamten Streitjahres eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt hatte.

## Einordnung für grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften

Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Bereits eine Tätigkeit außerhalb des abschließend begünstigten Bereichs kann zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung führen. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Tätigkeit nicht gegenüber einem offenen Markt entfaltet wird.

Für Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz ist insbesondere von Bedeutung, dass Vorgänge im Gesellschafterumfeld nicht automatisch begünstigungsunschädlich sind. Das Trennungsprinzip führt dazu, dass auch Geschäfte mit Gesellschafterinnen oder nahestehenden Personen eigenständig zu beurteilen sind.

Die Entscheidung betrifft damit vor allem Fälle, in denen grundbesitzverwaltende Gesellschaften neben der Immobilienverwaltung Beteiligungsstrukturen aufbauen, Gesellschaften gründen oder Anteile zeitnah übertragen. Maßgeblich bleibt stets, ob noch eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie gegebenenfalls eigenen Kapitalvermögens vorliegt oder ob darüber hinausgehende Tätigkeiten ausgeübt werden.

## Beratung im Steuerrecht durch MTR Legal

Das Urteil III R 29/23 zeigt, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eng an die tatsächliche Geschäftsführung anknüpft und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen im steuerlichen Ergebnis sorgfältig einzuordnen sind. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Immobilien, Beteiligungsstrukturen und Unternehmensgruppen. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
