# Kein Sonderausgabenabzug für Unterhalt im Trennungsjahr

> Unterhalt an getrenntlebende Ehegatten ist im Trennungsjahr laut FG Niedersachsen nicht als Sonderausgabe abziehbar; die Revision läuft.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/kein-sonderausgabenabzug-fuer-unterhalt-im-trennungsjahr/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-24

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## Kein Sonderausgabenabzug für Unterhalt im Trennungsjahr

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 (Az. 9 K 10/26) entschieden, dass [Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten](https://www.mtrlegal.com/steuerliche-vorteile-bei-realsplitting-im-trennungsjahr-vom-fg-duesseldorf/) im Veranlagungszeitraum der Trennung nicht als Sonderausgaben nach [§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html) abgezogen werden können. Die Klage blieb in der Sache ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Sonderausgabenabzug in dieser Konstellation ausgeschlossen, obwohl sich eine entsprechende Einschränkung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Maßgeblich seien vielmehr Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sowie die systematische Einordnung der Norm im Verhältnis zu den Regelungen über die Ehegattenbesteuerung.

Die Entscheidung betrifft eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig.

## Zweck des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG

### Ausgleich für den Wegfall des Splittingvorteils

Nach der Begründung des Niedersächsischen Finanzgerichts dient § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG wesentlich dazu, die steuerlichen Folgen abzumildern, die durch den Wegfall des Splittingvorteils entstehen. Dieser Zweck greift nach Auffassung des Gerichts im Jahr der Trennung der Ehegatten noch nicht ein.

Im Trennungsjahr besteht für Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, die [Zusammenveranlagung zu wählen](https://www.mtrlegal.com/wiki/zusammenveranlagung/). Damit können sie weiterhin von der Besteuerung nach dem Splittingtarif profitieren. Solange dieses Wahlrecht besteht, sieht das Gericht keinen Raum dafür, zusätzlich Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Tragender Gesichtspunkt der Entscheidung ist damit der Vorrang der Ehegattenbesteuerung, solange im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs in Betracht kommt.

### Systematische Einordnung im Einkommensteuerrecht

Das Niedersächsische Finanzgericht stützt seine Entscheidung außerdem auf systematische Erwägungen. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung berücksichtigten nach Ansicht des Gerichts die Verteilung von Einkünften und Belastungen zwischen Ehegatten bereits weitgehend.

Dazu zählt nach der Entscheidung auch die Berücksichtigung allgemeiner Unterhaltsaufwendungen innerhalb des Systems der Ehegattenbesteuerung. Vor diesem Hintergrund spreche die gesetzliche Systematik gegen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr.

Die wesentlichen Erwägungen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Der Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG enthält nach der Entscheidung keine ausdrückliche Einschränkung für das Trennungsjahr.
- Die Einschränkung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
- Der Zweck der Norm liegt in der Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils.
- Im Jahr der Trennung besteht das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung fort.
- Die Ehegattenbesteuerung berücksichtigt die Einkünfte- und Lastenverteilung zwischen Ehegatten weitgehend.

## Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist

### Hinweis auf fehlende elektronische Übermittlung

Neben der materiell-rechtlichen Frage zum Sonderausgabenabzug befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht auch mit der Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO ist einem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gericht entschied, dass Wiedereinsetzung in Betracht kommt, wenn das Gericht nach Eingang der Klage den Kläger nicht innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs auf eine fehlende elektronische Übermittlung hingewiesen hat. Maßgeblich war dabei die Frage, ob ein prozessuales Versäumnis des Gerichts ein vorheriges Verschulden des Klägers überholen kann.

### Bezug zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Danach darf ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen von dem angerufenen Gericht innerhalb angemessener Zeit erkannt werden.

Als Beispiel nennt die Rechtsprechung etwa das Fehlen einer Unterschrift, wenn diese zur Fristwahrung erforderlich ist. In solchen Fällen folgt aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts, dass innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.

Unterbleibt ein solcher Hinweis innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs, kann nach der dargestellten Rechtsprechung das Versäumnis des Gerichts das vorherige Verschulden des Klägers überholen. In der Folge ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

## Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

### Höchstrichterliche Klärung steht noch aus

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Nach den vorliegenden Informationen erfolgte die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig.

Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung liegt damit noch nicht vor. Die Frage, ob Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abziehbar sind, bleibt bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs höchstrichterlich ungeklärt.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts trägt das Aktenzeichen 9 K 10/26 und datiert vom 26. August 2026.

## Bedeutung für steuerliche Gestaltungen im Trennungsjahr

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr wesentlich vom Zusammenspiel zwischen Sonderausgabenabzug und Ehegattenbesteuerung abhängt. Nach der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts steht der fortbestehende Zugang zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG in diesem Zeitraum entgegen.

Für Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen können steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Trennung, Unterhalt und Veranlagungswahl erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zu privaten und unternehmerischen Vermögensstrukturen. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
