# Kapitalertragsteuer bei Liquidation deutscher Töchter

> Der BFH erleichtert die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Altgewinne, die deutsche Tochtergesellschaften in der Liquidation an EU-Mütter ausschütten.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/kapitalertragsteuer-bei-liquidation-deutscher-toechter/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-19

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## Kapitalertragsteuer bei Liquidation einer deutschen Tochtergesellschaft

Wird eine inländische Kapitalgesellschaft liquidiert und werden während oder zum Abschluss der Liquidation Gewinne an eine Mutterkapitalgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgekehrt, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Entlastung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Im Ausgangspunkt wird die Kapitalertragsteuer von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Die empfangende ausländische Muttergesellschaft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige Erstattung beanspruchen.

Besondere Bedeutung hat hierbei § 43b EStG. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie und kann bei Ausschüttungen an EU-Muttergesellschaften zu einer vollständigen Entlastung vom Quellensteuerabzug führen. In Liquidationsfällen enthält die Norm jedoch Einschränkungen, die in der Praxis häufig einer vollständigen Erstattung entgegenstehen.

Der Bundesfinanzhof hat mit [Urteil vom 03.03.2026, Az. VIII R 8/24](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202610099/), veröffentlicht am 15.05.2026 mit Pressemitteilung Nr. 031/26, zu einem Teilbereich dieser Problematik Stellung genommen. Das Urteil trägt das ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.VIIIR8.24.0. Es betrifft die Ausschüttung von Gewinnen, die bereits vor Beginn der Liquidation entstanden waren, aber erst nach Liquidationsbeginn ausgeschüttet wurden.

## Ausgangspunkt des BFH-Verfahrens

### Beteiligte und Verfahrensgang

Klägerin war eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg. Sie war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Diese GmbH wurde zum 31.12.2010 aufgelöst, befand sich anschließend in Liquidation und wurde am 20.10.2015 im Handelsregister gelöscht.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Auskehrungen der GmbH, die auf Beschlüssen vom 12.11.2013 und vom 29.11.2013 beruhten; vor dem Bundesfinanzhof war nach den veröffentlichten Angaben nur noch die Gewinnausschüttung aufgrund des Beschlusses vom 12.11.2013 streitig. Der Erstattungs- und Freistellungsantrag ging am 08.12.2015 beim Bundeszentralamt für Steuern ein. Gegenstand der begehrten Entlastung waren Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag; die konkreten Beträge sind im veröffentlichten Urteilstext anonymisiert.

Vorinstanz war das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 26.10.2022, Az. 2 K 2446/19. Das Finanzgericht hatte der Klage mit Ausnahme des Teils stattgegeben, der auf die Liquidations-Abschlusszahlung entfiel. Dieser Teil war im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht mehr streitig. Nach dem finanzgerichtlichen Urteil war zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VIII B 145/22 anhängig, aus der das spätere Revisionsverfahren hervorging.

Revisionskläger war das Bundeszentralamt für Steuern. Der Bundesfinanzhof wies dessen Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz im noch streitigen Umfang.

### Leitsatz der Entscheidung

Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet, dass § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nicht anzuwenden ist, soweit die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne ausschüttet, die vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.

Der Bundesfinanzhof stützt dieses Ergebnis auf eine richtlinienkonforme Auslegung von § 43b EStG. Einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern auf solche Ausschüttungen sind danach vollständig zu erstatten, wenn die weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm erfüllt sind. Das Gericht setzte sich ausdrücklich mit einer möglichen Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinander, sah hiervon jedoch ab.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, das Urteil VIII R 8/24 im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Der entsprechende Listeneintrag datiert vom 04.08.2026. Damit ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Zudem ist die Entscheidung in die [Datenbank nationaler Rechtsprechung](https://curia.europa.eu/site/jcms/p1_1000085903/de/bundesfinanzhof-urteil-vom-03-03-2026-viii-r-8/24) des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgenommen worden.

## Einordnung der ausgeschütteten Gewinne

### Bedeutung der zeitlichen und wirtschaftlichen Zuordnung

Bei einer Kapitalgesellschaft ist zwischen der Tätigkeit vor der Auflösung und der Tätigkeit nach Beginn der Liquidation zu unterscheiden. Vor der Auflösung verfolgt die Gesellschaft regelmäßig ihren ursprünglichen Unternehmenszweck. Mit dem Auflösungsbeschluss tritt an dessen Stelle die Abwicklung der Gesellschaft.

Diese Zäsur kann steuerlich bedeutsam sein. Deshalb kommt es darauf an, welchem Zeitraum die ausgeschütteten Gewinne zuzurechnen sind. Maßgeblich ist nicht allein, wann der Auskehrungsbeschluss gefasst oder die Zahlung geleistet wurde. Erforderlich ist vielmehr eine Zuordnung dazu, ob die Gewinne vor der Auflösung oder erst durch Liquidationshandlungen entstanden sind.

Für diese Abgrenzung können insbesondere die Steuerbilanzen und Buchführungsunterlagen Bedeutung haben, sofern sie zutreffend und vollständig sind. Eine belastbare Dokumentation der Entstehungszeiträume ist daher für die Einordnung der Einkünfte wesentlich.

### § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen und vergleichbaren Beteiligungen. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG betrifft Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen, soweit sie nicht bereits unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen.

Diese Unterscheidung ist für Liquidationsfälle besonders relevant, weil § 43b Abs. 1 EStG seinem Wortlaut nach nur Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt. Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind danach nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen.

Der Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt darin, bestimmte Vorgänge nach Auflösung einer Körperschaft nicht wie veräußerungsähnliche Vorgänge, sondern als Gewinnauskehrungen zu behandeln. Neben dem Zeitpunkt der Auskehrung ist dabei die wirtschaftliche Verursachung entscheidend. Wurden die zugrunde liegenden Gewinne erst durch die Liquidation erwirtschaftet, spricht dies für die Einordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Stammen die Gewinne dagegen aus der Zeit vor der Auflösung, sind sie bei ihrer Auskehrung als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen.

### Grenzen der BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise für Ausschüttungen bestätigt, die während des Liquidationszeitraums beschlossen wurden und Gewinne aus der Zeit vor der Auflösung betrafen. Nicht entschieden hat der Bundesfinanzhof hingegen die Qualifikation von Gewinnen, die zwar vor der Auflösung erwirtschaftet wurden, aber erst im Rahmen der Liquidationsschlussauskehrung oder als Abschlusszahlung an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Dieser Punkt war im Revisionsverfahren nicht mehr streitig.

Das Finanzgericht Köln hatte für den auf die Liquidations-Abschlusszahlung entfallenden Teil eine abweichende Einordnung angenommen. Es stellte hierbei auf die Formulierung des Auskehrungsbeschlusses ab, wonach der verbleibende Gewinnrestbetrag „zur Beendigung der Liquidation“ ausgeschüttet wurde. Dieser Teil der Entscheidung gelangte jedoch nicht mehr zur Überprüfung durch den Bundesfinanzhof.

Eine ausschließliche Anknüpfung an den Wortlaut des Auskehrungsbeschlusses überzeugt für die einkommensteuerliche Qualifikation nicht. Auch eine rein zeitliche Betrachtung erscheint nicht ausreichend. Maßgeblich sollte vielmehr bleiben, wann und wodurch die Gewinne entstanden sind. Gewinne, die bereits vor der Auflösung erwirtschaftet wurden und erst zum Abschluss der Liquidation ausgekehrt werden, sprechen daher für eine Einordnung als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

## Entlastung nach § 43b EStG

### Quellensteuerabzug und Erstattungsverfahren

Schüttet eine deutsche Kapitalgesellschaft Gewinne an eine ausländische Muttergesellschaft aus, unterliegt die Muttergesellschaft insoweit grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die ausschüttende Tochtergesellschaft hat Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Dieser Steuerabzug erfolgt zunächst unabhängig davon, ob nach § 43b EStG oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ein niedrigerer Quellensteuerabzug oder eine vollständige Entlastung in Betracht kommt.

Der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger der Kapitalerträge kann jedoch beim Bundeszentralamt für Steuern eine Erstattung beantragen. Über dieses Verfahren kann die Belastung auf das Maß reduziert werden, das nach nationalem Recht, Unionsrecht oder einem [anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zulässig](https://www.mtrlegal.com/regions/remscheid/internationales-steuerrecht/) ist.

Im Verhältnis zu Luxemburg war in der entschiedenen Fallkonstellation nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als Vergleichsmaßstab ein Quellensteuereinbehalt von 10 % vorgesehen. Bei Anwendung des § 43b EStG entfällt der Quellensteuerabzug demgegenüber vollständig.

### Voraussetzungen der Muttergesellschaft

Die Entlastung nach § 43b EStG setzt weiterhin voraus, dass die EU-Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate zu mindestens 10 % unmittelbar an der deutschen Tochterkapitalgesellschaft beteiligt war. Diese Voraussetzungen waren auch im Kontext der Entscheidung des Bundesfinanzhofs maßgeblich.

Die Vorschrift begünstigt nach ihrem Regelungskonzept Ausschüttungen an Mutterkapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sie ist damit eng mit der Mutter-Tochter-Richtlinie verbunden, deren Ziel es ist, Quellensteuern auf bestimmte Gewinnausschüttungen innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden und wirtschaftliche Doppelbelastungen im Konzernverbund zu verhindern.

## Verhältnis zur Mutter-Tochter-Richtlinie

### Unterschied zwischen Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie unterscheidet zwischen der Besteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft und dem Quellensteuerabzug auf Ebene der Tochtergesellschaft. Art. 4 der Richtlinie betrifft die Behandlung zufließender Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft. Diese Regelung enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Gewinne, die anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden.

Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie betrifft dagegen die Quellenbesteuerung bei der Tochtergesellschaft. Diese Vorschrift sieht eine Befreiung ausgeschütteter Gewinne vom Steuerabzug vor, ohne eine entsprechende Einschränkung für Liquidationsfälle zu enthalten. Für § 43b EStG als Quellensteuerregelung ist daher Art. 5 der Richtlinie maßgeblich.

Die gesetzliche Ausgestaltung des § 43b EStG ist insoweit problematisch, als Einschränkungen aus dem Regelungsbereich des Art. 4 der Richtlinie in eine Quellensteuerregelung übernommen wurden. Besonders deutlich wird dies in § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG, der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Begünstigung ausnimmt, wenn sie anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft zufließen.

### Richtlinienkonforme Auslegung durch den BFH

Der Bundesfinanzhof hat § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG im entschiedenen Fall richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist, soweit nach Liquidationsbeginn Gewinne ausgeschüttet werden, die bereits vor Beginn der Liquidation entstanden sind. Damit wurde die volle Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags für die streitgegenständlichen Ausschüttungen ermöglicht.

Diese Entscheidung betrifft allerdings ausdrücklich die Ausschüttung von Altgewinnen während des Liquidationszeitraums. Nicht abschließend entschieden wurde, wie Liquidationserlöse im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen einer Liquidationsschlussauskehrung unter § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie zu behandeln sind.

Gleichwohl sprechen gewichtige Gründe dafür, auch insoweit den Anwendungsbereich von Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie weit zu verstehen. Der Begriff der ausgeschütteten Gewinne wird in der Richtlinie nicht abschließend definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst er Dividenden und andere Erträge aus Wertpapieren. Auch die Erwägungsgründe sprechen von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen. Dies legt nahe, den Ausschüttungsbegriff nicht eng auf bestimmte nationale Einkunftstatbestände zu begrenzen.

## Liquidationserlöse und Schutz durch das Unionsrecht

### Anwendbarkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie auf Gesellschaften in Liquidation

Es könnte eingewandt werden, dass eine Gesellschaft in Liquidation nicht mehr operativ am Markt tätig ist und daher Liquidationserlöse nicht vom Schutz der Mutter-Tochter-Richtlinie erfasst seien. Eine solche Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Die Auflösung einer Gesellschaft beendet nicht rückwirkend die unionsrechtlich geschützte Beteiligungsentscheidung der Muttergesellschaft.

Der Binnenmarkt nach Art. 26 Abs. 2 AEUV gewährleistet den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Bei einer EU-Muttergesellschaft, die über eine deutsche Tochtergesellschaft in Deutschland wirtschaftlich tätig war, ist die Beteiligung von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV geschützt. Dieser Schutz erfasst nicht nur die Begründung und Durchführung der Beteiligung, sondern auch deren Beendigung und Abwicklung.

Entsprechendes gilt für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. Die Investition in eine Tochterkapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat und die spätere Rückführung der Erlöse aus der Liquidation sind vom Schutzbereich dieser Grundfreiheit umfasst.

### Bedeutung der Grundfreiheiten außerhalb der Richtlinie

Unabhängig von der Mutter-Tochter-Richtlinie kann eine endgültige Belastung mit Kapitalertragsteuer gegen die Niederlassungsfreiheit oder die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. In einem klassischen Mutter-Tochter-Verhältnis ist aufgrund der Beteiligungshöhe regelmäßig vorrangig die Niederlassungsfreiheit zu prüfen. Die Grundgedanken zur Kapitalverkehrsfreiheit können jedoch für die Beurteilung vergleichbarer Belastungswirkungen herangezogen werden.

Ausschüttungen einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, ob sie an eine inländische oder eine ausländische Muttergesellschaft geleistet werden. Entscheidend ist jedoch, wie die Belastung auf Ebene der empfangenden Muttergesellschaft wirkt.

Bei einer inländischen Muttergesellschaft bleiben Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Zugleich kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet werden, soweit die zu entrichtende Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag. Vorbehaltlich besonderer Ausschlussregelungen, etwa § 8b Abs. 4 KStG, führt der Quellensteuerabzug bei einer inländischen Muttergesellschaft daher nicht zu einer endgültigen Belastung.

Bei einer EU-ausländischen Muttergesellschaft kann demgegenüber eine endgültige Belastung entstehen, wenn § 43b EStG für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder für anlässlich der Liquidation zufließende Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht angewandt wird. Daran ändert eine mögliche Herabsetzung des Quellensteuerabzugs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zwingend etwas. Bereits die Ausübung der deutschen Quellensteuerhoheit kann eine Mehrfachbelastung oder wirtschaftliche Doppelbelastung zur Folge haben.

## Kritische Würdigung der Einschränkungen in § 43b EStG

### Ausschluss nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG

§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG schließt Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Begünstigung aus, wenn sie anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft zufließen. Der Bundesfinanzhof hat diese Einschränkung für den entschiedenen Fall nicht angewandt, weil die Gewinne bereits vor Beginn der Liquidation entstanden waren und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie keine entsprechende Ausnahme vorsieht.

Damit wird deutlich, dass der Zeitpunkt der Auszahlung nach Liquidationsbeginn nicht ausreicht, um die Entlastung nach § 43b EStG zu versagen. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich wirtschaftlich um vor der Auflösung entstandene Gewinne handelt.

### Beschränkung auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Darüber hinaus ist auch die Beschränkung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG kritisch zu betrachten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür, dass diese Begrenzung auf einer Übertragung der Ausnahme des Art. 4 der Mutter-Tochter-Richtlinie in den Bereich der Quellensteuer beruht. Für eine Quellensteuerregelung ist jedoch Art. 5 der Richtlinie maßgeblich.

Daraus folgt, dass auch Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG unionsrechtlich nicht ohne Weiteres aus dem Entlastungsregime ausgeschlossen werden können. Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie enthält gerade keine ausdrückliche Ausnahme für Liquidationsausschüttungen. Dies spricht dafür, Liquidationserlöse nicht allein wegen ihrer Einordnung nach nationalem Recht vom Schutz der Quellensteuerbefreiung auszunehmen.

### Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Muttergesellschaften

Ein weiterer Gesichtspunkt ergibt sich aus dem Vergleich mit rein inländischen Sachverhalten. Bei Ausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an eine inländische Muttergesellschaft wird die Quellensteuerbelastung regelmäßig durch Anrechnung oder Erstattung neutralisiert. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG unterscheidet dabei nicht danach, ob Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen.

Werden EU-ausländische Muttergesellschaften in Liquidationsfällen dagegen von der Erstattung ausgeschlossen oder nur eingeschränkt entlastet, kann dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Eine solche Differenzierung bedarf unionsrechtlich tragfähiger Rechtfertigungsgründe. Für die hier betrachteten Fallgruppen sind solche zwingenden Gründe nicht ersichtlich.

## Kernaussagen für grenzüberschreitende Liquidationsfälle

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft einen klar umrissenen Sachverhalt: Nach Beginn der Liquidation wurden Gewinne ausgeschüttet, die vor der Auflösung der deutschen Tochtergesellschaft entstanden waren. Für diese Konstellation ist § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach der Entscheidung nicht anzuwenden. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind vollständig zu erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 43b EStG erfüllt sind.

Wesentliche Punkte sind:

- Vor der Liquidation entstandene Gewinne bleiben bei späterer Ausschüttung grundsätzlich Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Dies gilt nach der BFH-Entscheidung jedenfalls für Gewinnausschüttungen, die während des Liquidationszeitraums beschlossen werden.
- Die Behandlung von vor der Auflösung entstandenen Gewinnen, die erst im Rahmen einer Liquidationsschlussauskehrung ausgekehrt werden, wurde vom Bundesfinanzhof nicht entschieden.
- § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist für Altgewinne, die nach Liquidationsbeginn ausgeschüttet werden, unionsrechtskonform nicht anzuwenden.
- Die Entlastung setzt weiterhin insbesondere eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % und eine ununterbrochene Beteiligungsdauer von zwölf Monaten im Zeitpunkt der Steuerentstehung voraus.
- Über den entschiedenen Fall hinaus sprechen gewichtige Argumente dafür, auch die Beschränkung auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG kritisch zu beurteilen.
- Neben der Mutter-Tochter-Richtlinie können Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit für die Beurteilung der Quellensteuerbelastung Bedeutung haben.

## Ausblick für Unternehmen und Investoren

Das Urteil VIII R 8/24 stärkt die unionsrechtliche Betrachtung bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen während der Liquidation einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft. Es begrenzt die Reichweite des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG jedenfalls für Ausschüttungen von vor der Liquidation entstandenen Gewinnen. Zugleich bleiben Fragen offen, insbesondere zur Behandlung von Liquidationsschlussauskehrungen und von Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Für international strukturierte Unternehmensgruppen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Beteiligungen über Kapitalgesellschaften kann die steuerliche Einordnung solcher Vorgänge erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Die rechtliche Bewertung hängt dabei regelmäßig von der konkreten Beteiligungsstruktur, der Entstehung der Gewinne, dem Zeitpunkt der Ausschüttung und den unionsrechtlichen Vorgaben ab.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei grenzüberschreitenden steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen, Ausschüttungen und Liquidationen. Bei rechtlichen Fragen zu Kapitalertragsteuer, Quellensteuerentlastung und unionsrechtlichen Bezügen finden Sie weitere Informationen unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
