# Investitionssofortprogramm: Steuerfolgen für GmbHs

> Der Beitrag erläutert, wie degressive AfA und sinkende Körperschaftsteuer den Kapitalwert von Investitionen bei Kapitalgesellschaften beeinflussen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/investitionssofortprogramm-steuerfolgen-fuer-gmbhs/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## Investitionssofortprogramm und steuerliche Investitionsanreize

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat der Gesetzgeber zentrale steuerliche Maßnahmen beschlossen, die Investitionen von Unternehmen begünstigen sollen. Das Gesetz wird politisch häufig als „Wachstumsbooster“ bezeichnet. Es wurde am 26. Juni 2025 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 11. Juli 2025 einstimmig zu. Verkündet wurde es am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt; grundsätzlich ist es am 19. Juli 2025 in Kraft getreten. Die amtliche Kurzbezeichnung lautet StInvSofortPG.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere zwei Regelungen: die befristete Wiedereinführung der steuerlich degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes. Beide Instrumente sollen Investitionsentscheidungen beeinflussen, Liquiditätseffekte vorziehen und die steuerliche Belastung künftiger Gewinne reduzieren.

Der nachfolgende Beitrag betrachtet die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Kapitalgesellschaften anhand der im Ausgangsbeitrag dargestellten betriebswirtschaftlichen Kapitalwertbetrachtung. Dabei geht es nicht um eine allgemeine steuerliche Würdigung sämtlicher Regelungen des Investitionssofortprogramms, sondern um die Frage, wie sich degressive Abschreibung und Körperschaftsteuersatzsenkung auf die [Vorteilhaftigkeit einer Investition](https://www.mtrlegal.com/solutions/aachen/steuergestaltung/) auswirken können.

## Abschreibungen als Grundlage der Investitionsrechnung

### Funktion planmäßiger Abschreibungen

Planmäßige Abschreibungen erfassen den Werteverzehr abnutzbarer, langlebiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über deren voraussichtliche Nutzungsdauer. Nach herkömmlichem Verständnis werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht sofort vollständig im Jahr der Auszahlung erfolgswirksam berücksichtigt. Vielmehr werden sie periodengerecht verteilt.

In der [steuerlichen Gewinn](https://www.mtrlegal.com/regions/herne/steuerrecht/)ermittlung stehen hierbei insbesondere die lineare Abschreibung und die geometrisch-degressive Abschreibung im Vordergrund. Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Die degressive Abschreibung führt dagegen zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und zu niedrigeren Beträgen in späteren Jahren.

Gerade diese zeitliche Verlagerung ist für Investitionsentscheidungen bedeutsam. Die Summe der Abschreibungen bleibt zwar über die gesamte Nutzungsdauer unverändert, der Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung verschiebt sich jedoch.

### Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungen

Zu unterscheiden sind bilanzielle Abschreibungen und kalkulatorische Abschreibungen. Bilanzielle Abschreibungen sind Bestandteil der externen Rechnungslegung und richten sich nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben. Kalkulatorische Abschreibungen dienen dagegen internen Zwecken der Kosten- und Leistungsrechnung.

Handelsbilanz, Steuerbilanz und interne Rechnungsrechnung verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Daher können handelsrechtliche und steuerrechtliche Abschreibungen voneinander abweichen. Die Finanzverwaltung und die überwiegende Auffassung in der Literatur gehen davon aus, dass handelsrechtliche Abschreibungsregeln nicht stets zwingend über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in die Steuerbilanz übernommen werden.

Kalkulatorische Abschreibungen beruhen nicht auf gesetzlichen Vorgaben. Sie werden nach unternehmensinternen kostenrechnerischen Erwägungen bestimmt. Häufig werden dabei nicht historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt.

### Steuerlicher Liquiditätseffekt

Über die Preis- und Umsatzkalkulation können kalkulatorische Abschreibungen dazu beitragen, dass dem Unternehmen liquide Mittel zufließen. Solche Effekte hängen jedoch nicht unmittelbar von steuerlichen Abschreibungsregeln ab.

Anders verhält es sich bei der steuerlichen degressiven Abschreibung. Sie kann Steuerzahlungen zeitlich verschieben und dadurch den Barwert der Steuerbelastung verändern. Der entscheidende Vorteil liegt nicht darin, dass insgesamt mehr abgeschrieben wird, sondern darin, dass steuerliche Entlastungen früher eintreten können.

## Inhalt des StInvSofortPG

### Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

Das Investitionssofortprogramm sieht die Wiedereinführung eines steuerlichen Wahlrechts zur degressiven Abschreibung nach [§ 7 Abs. 2 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html) vor. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.

Der degressive Abschreibungssatz ist begrenzt. Er darf höchstens das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und zugleich 30 % nicht überschreiten. Damit hängt die konkrete Höhe des zulässigen Abschreibungssatzes von der jeweiligen Nutzungsdauer ab.

Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie soll nach der gesetzgeberischen Zielsetzung Investitionen vorziehen, Liquidität in der Investitionsphase verbessern und Unternehmen zu Investitionsentscheidungen anregen.

### Stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer

Der zweite zentrale Bestandteil des Programms betrifft die Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz bleibt für die Veranlagungszeiträume 2026 und 2027 bei 15 %. Ab 2028 sinkt er stufenweise:

- 14 % im Veranlagungszeitraum 2028,
- 13 % im Veranlagungszeitraum 2029,
- 12 % im Veranlagungszeitraum 2030,
- 11 % im Veranlagungszeitraum 2031,
- 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Unter Einbeziehung von Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer sinkt die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften damit ab 2032 auf knapp 25 %, während sie derzeit bei knapp 30 % liegt. Im Ausgangsmodell wird bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % ein kombinierter Thesaurierungssteuersatz von 29,83 % vor der Tarifsenkung zugrunde gelegt.

Parallel wird auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG ab 2028 in drei Schritten auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 abgesenkt. Dies dient nach der gesetzgeberischen Begründung der Wahrung der Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften.

### Weitere Bestandteile des Maßnahmenpakets

Das Investitionssofortprogramm enthält neben degressiver AfA und Körperschaftsteuersatzsenkung weitere steuerliche Regelungen. Dazu gehören insbesondere:

- eine arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EStG,
- eine Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der begünstigten Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge,
- eine Ausweitung der Forschungszulage nach § 3 FZulG.

Für betriebliche Elektrofahrzeuge beträgt der Abschreibungssatz im Jahr der Anschaffung 75 %. Die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen steigt für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Fahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Nach einer Verbandsanfrage wurde zudem klargestellt, dass die 75-%-Abschreibung für Elektrofahrzeuge nicht nur Erstzulassungen, sondern auch gebrauchte Elektrofahrzeuge erfassen kann.

Diese Regelungen stehen jedoch nicht im Mittelpunkt der hier dargestellten Kapitalwertanalyse. Im Fokus bleiben die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und die Körperschaftsteuersatzsenkung bei Kapitalgesellschaften.

## Gesetzgeberische Zielsetzung und fiskalische Folgen

### Investitionsförderung nach wirtschaftlicher Stagnation

Der Gesetzgeber begründet das Investitionssofortprogramm mit der angespannten wirtschaftlichen Lage und dem Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Nach einer Phase schwacher wirtschaftlicher Entwicklung sollen Investitionsimpulse gesetzt und Wachstumspotenziale gehoben werden.

Die zeitliche Vorverlagerung steuerlicher Entlastungen durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten soll Investitionsentscheidungen begünstigen. Die spätere Absenkung der Körperschaftsteuer soll die steuerliche Belastung künftiger Gewinne reduzieren und die Standortbedingungen verbessern.

Die Kombination beider Maßnahmen ist aus Sicht der Investitionsrechnung besonders bedeutsam. Frühere Abschreibungen wirken zunächst bei noch höheren Steuersätzen entlastend. Spätere Gewinne, denen geringere oder keine Abschreibungen mehr gegenüberstehen, unterliegen dagegen teilweise bereits niedrigeren Körperschaftsteuersätzen.

### Steuermindereinnahmen und Lastenverteilung

Mit dem Gesetz sind erhebliche Steuermindereinnahmen verbunden. Der Gesetzgeber rechnet mit Mindereinnahmen von rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2025, 8,1 Milliarden Euro im Jahr 2026 und 11,8 Milliarden Euro im Jahr 2027. Bis einschließlich 2029 summieren sich die Entlastungen auf insgesamt knapp 46 Milliarden Euro.

Der Bund übernimmt die Mindereinnahmen der Kommunen für die Jahre 2025 bis 2029 vollständig. Die Kompensation erfolgt über eine Anpassung der Festbeträge der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen. Der kommunale Ausgleich für diesen Zeitraum umfasst zusammen mehr als 13 Milliarden Euro. Für die Länder war hingegen nur eine Teilkompensation vorgesehen.

Die Einigung über die Lastenverteilung war für die Zustimmung des Bundesrates von Bedeutung. Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestages das Programm am 25. Juni 2025 mit Änderungen bei der Forschungszulage beschlossen. Eine [öffentliche Anhörung](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw26-de-investitionssofortprogramm-1084772) fand am 23. und 24. Juni 2025 statt.

## Kapitalwertmethode als Maßstab der Vorteilhaftigkeit

### Grundannahmen der Modellrechnung

Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit wird die Kapitalwertmethode herangezogen. Der Kapitalwert ergibt sich aus der Summe der auf den Investitionszeitpunkt abgezinsten Nettozahlungsüberschüsse abzüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Im Modell wird angenommen, dass Zahlungsüberschüsse jeweils am Jahresende zufließen. Aus Vereinfachungsgründen werden auch die Abschreibungen jeweils am Jahresende berücksichtigt. Steuerbelastungen werden als Zahlungsabflüsse, Steuerentlastungen als Zahlungszuflüsse behandelt.

Für den Fall negativer steuerlicher Bemessungsgrundlagen wird unterstellt, dass eine sofortige Verlustverrechnung möglich ist, weil ausreichend steuerpflichtige Gewinne vorhanden sind. Diese Annahme ist für die volle Wirkung der vorgezogenen Abschreibungen wesentlich.

Die Untersuchung beschränkt sich ausdrücklich auf Kapitalgesellschaften, insbesondere auf die Ebene einer GmbH. Auswirkungen möglicher Gewinnausschüttungen werden nicht betrachtet. Einzelunternehmer und Mitunternehmer bleiben außerhalb der Analyse.

### Kalkulationszins und Steuerbelastung

Für die Abzinsung wird ein Nettokalkulationszinssatz von 5 % angenommen. Dieser Zinssatz steht modellhaft für die Renditeanforderung der Kapitalgesellschaft nach Steuern.

Die Steuerzahlung einer Periode ergibt sich aus dem steuerlichen Gewinn multipliziert mit dem kombinierten Steuersatz. Dieser setzt sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen. Vor der Steuersatzsenkung beträgt der kombinierte Satz bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % 29,83 %.

Die Analyse abstrahiert von der Frage, ob in einem konkreten Unternehmen ein Sollzinssatz, Habenzinssatz oder Mischzinssatz nach Steuern zu verwenden wäre. Dieser Punkt wird im Modell nicht weiter vertieft.

## Ausgangsfall ohne Wachstumsbooster

### Lineare AfA über zehn Jahre

Im Referenzfall wird eine Investition von 1 Million Euro in ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens betrachtet. Die steuerliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Die Abschreibung erfolgt linear, sodass jährlich 100.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden.

Der Zahlungsüberschuss vor Steuern beträgt in jeder Periode 140.000 Euro. Nach Abzug der jährlichen Abschreibung ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 40.000 Euro je Jahr. Bei einem kombinierten Steuersatz von 29,83 % führt dies zu einer Steuerbelastung von 11.930 Euro pro Periode.

Der Nettozahlungsüberschuss nach Steuern beträgt damit jährlich 128.070 Euro. Die Summe der Abschreibungen entspricht über die Nutzungsdauer hinweg den Anschaffungskosten von 1 Million Euro.

### Negativer Kapitalwert im Referenzfall

Bei Abzinsung der jährlichen Nettozahlungsüberschüsse mit 5 % ergibt sich eine Barwertsumme von 988.923 Euro. Nach Abzug der Anschaffungsauszahlung von 1 Million Euro verbleibt ein Kapitalwert von minus 11.077 Euro.

Unter den Modellannahmen wäre die Investition daher nicht vorteilhaft. Ein rational entscheidendes Management würde sie im Ausgangsfall nicht durchführen. Dieser Referenzfall bildet die Grundlage für die Analyse der Änderungen durch die degressive AfA und die spätere Körperschaftsteuersatzsenkung.

## Erste Variation: Degressive Abschreibung

### Zeitliche Verlagerung der Abschreibungsbeträge

In der ersten Fallvariation wird nur die steuerliche Abschreibungsmethode geändert. Anstelle der linearen AfA wird die degressive AfA mit 30 % angewendet. Die Nutzungsdauer bleibt unverändert bei zehn Jahren.

Die degressiven Abschreibungsbeträge fallen in den ersten Jahren deutlich höher aus. Im ersten Jahr werden 300.000 Euro abgeschrieben, im zweiten Jahr 210.000 Euro und im dritten Jahr 147.000 Euro. In späteren Jahren verringern sich die Abschreibungsbeträge entsprechend.

Der Wechsel zur linearen Abschreibung wird dann vorteilhaft, wenn der lineare Abschreibungssatz bezogen auf die Restnutzungsdauer höher ist als der degressive Satz. Bei einem degressiven Abschreibungssatz von 30 % ist dies ab einer Restnutzungsdauer von drei Jahren der Fall. Der Wechsel erfolgt im Modell daher zu Beginn des drittletzten Nutzungsjahres.

### Steuerentlastung in frühen Perioden

Die Summe der Abschreibungen bleibt auch bei degressiver AfA unverändert bei 1 Million Euro. Verändert wird ausschließlich die zeitliche Verteilung.

In den ersten Perioden stehen den Zahlungsüberschüssen sehr hohe Abschreibungsbeträge gegenüber. Dadurch entstehen im Modell zunächst steuerliche Verluste und entsprechende Steuerentlastungen. In späteren Jahren sind die Abschreibungsbeträge niedriger als bei linearer AfA, sodass die steuerliche Belastung dann höher ausfällt als im Referenzfall.

Der Vorteil entsteht somit nicht durch eine dauerhaft geringere Bemessungsgrundlage, sondern durch eine Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung.

### Positiver Kapitalwert durch Zinseffekt

Bei Anwendung der degressiven AfA steigt der Kapitalwert im Modell von minus 11.077 Euro auf 15.148 Euro. Die Verbesserung beträgt 26.225 Euro.

Die Investition, die im Ausgangsfall nicht vorteilhaft war, weist damit unter den getroffenen Modellannahmen erstmals einen positiven Kapitalwert auf. Maßgeblich ist der Zinseffekt: Steuerentlastungen in früheren Jahren besitzen wegen der Abzinsung einen höheren Barwert als spätere Steuermehrbelastungen.

Damit kann die degressive AfA die Investitionsentscheidung grundlegend verändern. Dies gilt allerdings nur innerhalb der zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere bei ausreichender Möglichkeit, frühe steuerliche Verluste zeitnah zu nutzen.

## Zweite Variation: Körperschaftsteuersatzsenkung

### Erweiterung der Modellrechnung ab 2027

In der zweiten Fallvariation wird zusätzlich die stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer berücksichtigt. Die Investition wird im Modell im Januar 2027 vorgenommen. Alle übrigen Annahmen bleiben unverändert.

Für die Jahre 2027 bis 2036 werden die kombinierten Steuersätze angepasst. Der Körperschaftsteuersatz beträgt zunächst 15 %, sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt und liegt ab 2032 bei 10 %. Daraus ergeben sich im Modell sinkende kombinierte Steuersätze von 29,83 % im Jahr 2027 bis 24,55 % ab 2032.

Die Abschreibungsbeträge entsprechen weiterhin der degressiven AfA mit späterem Übergang zur linearen Abschreibung.

### Zusammenwirken von Zins- und Tarifeffekt

Durch die Steuersatzsenkung treten zwei Effekte zusammen. Einerseits werden Abschreibungen zeitlich vorgezogen, sodass Steuerentlastungen früher eintreten. Andererseits fallen spätere Steuerzahlungen bei niedrigeren Steuersätzen an.

Im Modell werden die steuerlichen Entlastungen der ersten Jahre noch bei höheren Steuersätzen realisiert. Die späteren Steuermehrbelastungen, die infolge geringerer Abschreibungsbeträge entstehen, unterliegen teilweise bereits abgesenkten Steuersätzen.

Dadurch sinkt nicht nur der Barwert späterer Steuerzahlungen wegen des Zeitablaufs, sondern auch deren nominale Höhe aufgrund der geringeren Steuerbelastung.

### Erneuter Anstieg des Kapitalwerts

Unter Einbeziehung der Körperschaftsteuersatzsenkung steigt der Kapitalwert im Modell auf 36.506 Euro. Gegenüber der ersten Fallvariation mit ausschließlich degressiver AfA ergibt sich damit eine weitere Verbesserung.

Die Gesamtwirkung beruht auf dem Zusammenspiel aus vorgezogenen Abschreibungen und späterer Tarifentlastung. Der vom Gesetzgeber angelegte Doppelschritt wird in der Modellrechnung sichtbar: Liquiditätsentlastungen treten früh ein, während spätere steuerpflichtige Gewinne geringer belastet werden.

Diese Vorteilhaftigkeit setzt voraus, dass die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts lang genug ist, damit die abgesenkten Steuersätze während des Abschreibungszeitraums tatsächlich relevant werden.

## Bedeutung der Nutzungsdauer

### Höchste relative Wirkung bei zehn Jahren

Die Vorteilhaftigkeit der degressiven AfA hängt auch von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts ab. Bis zu einer Nutzungsdauer von einschließlich zehn Jahren greift regelmäßig die Begrenzung auf 30 %, weil das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes höher liegt.

Ab einer Nutzungsdauer von elf Jahren unterschreitet das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes die Grenze von 30 %. Der zulässige degressive Abschreibungssatz liegt dann unter 30 %.

Die Differenz zwischen degressiver und linearer AfA steigt bei Nutzungsdauern von vier bis zehn Jahren an. Bei zehn Jahren erreicht sie ihr Maximum. Bei längeren Nutzungsdauern nimmt diese Differenz wieder ab. Daher wird im Modell eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt.

### Keine Aussage zur Handelsbilanz

Die Modellrechnung betrifft die steuerliche Betrachtung. Mögliche abweichende Ziele der Handelsbilanz werden nicht untersucht. Ebenso wird nicht geprüft, ob und in welchem Umfang latente Steuern in der Handelsbilanz zu berücksichtigen wären.

Auch Auswirkungen auf kalkulatorische Abschreibungen der Kosten- und Leistungsrechnung werden ausdrücklich nicht angenommen. Die steuerlich motivierte degressive Abschreibung bleibt im Modell daher auf die Steuerzahlungsebene beschränkt.

## Grenzen der Modellwirkung

### Erforderliche Verlustnutzung

Die volle Wirkung der vorgezogenen Abschreibungen tritt nur ein, wenn die entstehenden steuerlichen Entlastungen zeitnah genutzt werden können. Dies setzt voraus, dass entweder ausreichende steuerpflichtige Gewinne vorhanden sind oder Verlustverrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Für Zwecke der Körperschaftsteuer kommen dabei insbesondere Organschaft, Verlustrücktrag und eingeschränkt auch Verlustvortrag in Betracht. Für die Gewerbesteuer sind insbesondere Organschaft und eingeschränkt Verlustvortrag relevant.

Fehlt eine zeitnahe Verlustnutzung, kann sich der Kapitalwertvorteil verringern. Denn dann entstehen Steuerentlastungen zwar rechnerisch früher, wirken sich liquiditätsmäßig aber nicht in gleichem Umfang sofort aus.

### Keine vollständige Investitionsgarantie

Die Modellrechnung zeigt eine mögliche Verbesserung der Vorteilhaftigkeit unter bestimmten Annahmen. Sie ersetzt keine Betrachtung der konkreten Investition, der tatsächlichen Finanzierung, des individuellen Gewerbesteuer-Hebesatzes, der Ertragslage oder der Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

Die steuerlichen Änderungen können Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen. Sie gewährleisten jedoch nicht, dass jede Investition wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Nach einer Handelsblatt-Recherche vom 13. August 2026 fällt die empirische Zwischenbilanz des Investitionsboosters nach rund einem Jahr Laufzeit bislang zurückhaltend aus. Danach sei die erhoffte Investitionsbelebung weitgehend ausgeblieben. Diese Einschätzung betrifft die gesamtwirtschaftliche Wirkung und ändert nichts an den im Modell dargestellten steuerlichen Mechanismen.

## Gesamtbewertung für Kapitalgesellschaften

Die Analyse zeigt, dass die degressive AfA den Kapitalwert einer Investition erhöhen kann, weil steuerliche Entlastungen in frühere Perioden verlagert werden. Obwohl über die gesamte Nutzungsdauer nicht mehr als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden, steigt der Barwert der Steuerentlastungen.

Die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes kann diesen Effekt verstärken. Steuerliche Entlastungen erfolgen zunächst bei höheren Steuersätzen, während spätere Steuermehrbelastungen aufgrund niedrigerer Steuersätze geringer ausfallen. Damit verbinden sich ein positiver Zinseffekt und ein positiver Tarifeffekt.

Im betrachteten Modell führt die lineare Abschreibung zu einem negativen Kapitalwert. Die degressive AfA macht die Investition unter den getroffenen Annahmen erstmals vorteilhaft. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Körperschaftsteuersatzsenkung steigt der Kapitalwert nochmals.

Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass die konkrete Wirkung von zahlreichen Parametern abhängt. Dazu gehören insbesondere die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, der Investitionszeitpunkt, der Gewerbesteuer-Hebesatz, die Ertragslage der Kapitalgesellschaft und die Möglichkeit, steuerliche Verluste zeitnah zu verwerten.

## Steuerliche Einordnung und Beratungsbedarf

Das Investitionssofortprogramm verändert die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalgesellschaften deutlich. Die degressive AfA und die stufenweise Absenkung der Körperschaftsteuer können Investitionsrechnungen beeinflussen und bestehende Entscheidungsmodelle verändern. Die im Modell dargestellten Effekte hängen jedoch maßgeblich von den konkreten Verhältnissen des Unternehmens ab.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Fragen zur steuerlichen Einordnung von Investitionen, Abschreibungsmodellen oder körperschaftsteuerlichen Folgen bietet MTR Legal Rechtsanwälte eine individuelle Beratung im Steuerrecht an. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
