# Gewerbliche Einkünfte bei Freiberufler-GmbH & Co. KG

> Die OFD Frankfurt ordnet Einkünfte einer Freiberufler-GmbH & Co. KG wegen der Komplementär-GmbH regelmäßig als gewerblich ein.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/gewerbliche-einkuenfte-bei-freiberufler-gmbh-co-kg/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-19

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## Steuerliche Einordnung einer Freiberufler-GmbH & Co. KG

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 15. Juli 2026 – S 2241 A-00169-0357-St 517 zur einkommensteuerlichen Qualifikation der Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG Stellung genommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Personengesellschaft, die von Angehörigen freier Berufe getragen wird, trotz Beteiligung einer GmbH als Komplementärin [freiberufliche Einkünfte](https://www.mtrlegal.com/wiki/einkuenfte/) nach [§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html) erzielen kann.

Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach § 28 WPO zugelassen. Für Steuerberatungsgesellschaften enthält § 50 StBerG eine entsprechende berufsrechtliche Regelung. Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Rechtsform entscheidet jedoch nicht ohne Weiteres über die steuerliche Einordnung der Einkünfte.

## Freiberufliche Einkünfte nur bei ausschließlich freiberuflich geprägtem Gesellschafterkreis

### Anforderungen bei Personengesellschaften freier Berufe

Schließen sich Angehörige eines freien Berufs zu einer Personengesellschaft zusammen, setzt die steuerliche Einordnung als freiberufliche Tätigkeit voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Grundlage ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; in den Einkommensteuer-Hinweisen wird diese Anforderung unter H 15.6 „Gesellschaft“ EStH aufgegriffen.

Ist dagegen eine berufsfremde Person als Mitunternehmer beteiligt, wird die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich behandelt. Dies beruht auf der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

### Bedeutung der Beteiligung einer GmbH

Nach der von der OFD Frankfurt am Main dargestellten Linie ist eine GmbH, die als Mitunternehmerin an einer KG beteiligt ist, eine berufsfremde Person. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gesellschafter der GmbH sowie ihr Geschäftsführer selbst Angehörige eines freien Berufs sind.

Maßgeblich ist danach nicht allein die berufliche Qualifikation der hinter der GmbH stehenden natürlichen Personen. Entscheidend ist vielmehr, dass die GmbH als Kapitalgesellschaft selbst nicht Trägerin eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.

## Mitunternehmerstellung der Komplementär-GmbH

### Haftungsvergütung und Ausschluss von Gewinn- oder Vermögensbeteiligung

Die OFD verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine Komplementär-GmbH auch dann als Mitunternehmerin der KG anzusehen sein kann, wenn ihre Beteiligung wirtschaftlich eng begrenzt ist. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die GmbH:

- lediglich eine Haftungsvergütung erhält,
- nicht am Vermögen der KG beteiligt ist,
- nicht am Gewinn der KG teilnimmt,
- von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.

Auch unter diesen Umständen kann die GmbH steuerlich als Mitunternehmerin gelten. Der Bundesfinanzhof hat dies unter anderem mit Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII R 42/10 entschieden. In dieser Entscheidung nahm der BFH auch auf das BMF-Schreiben vom 16. November 2007 – IV B 2 – S 2246/0 zur Einkünftequalifikation von Berufsgesellschaften aus Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern Bezug.

### Mitunternehmerische Initiative durch Vertretungsmacht

Nach der Rechtsprechung kann bereits die Stellung als einziger persönlich haftender Gesellschafter ein erhebliches mitunternehmerisches Initiativrecht begründen. Die OFD führt hierzu an, dass dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter zwar die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Vertretungsmacht entzogen werden kann.

Aus dieser fortbestehenden Vertretungsmacht folgt nach dem BFH-Urteil vom 25. April 2006 ein ausgeprägtes mitunternehmerisches Initiativrecht. Die Außenstellung der Komplementärin bleibt damit für die steuerliche Beurteilung bedeutsam.

### Mitunternehmerrisiko durch unbeschränkte Außenhaftung

Für das Mitunternehmerrisiko stellt die OFD auf die volle Außenhaftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten der KG ab. Diese Haftung reicht nach der dargestellten Rechtsprechung aus, um den Ausschluss einer Kapitalbeteiligung sowie einer Gewinn- und Verlustbeteiligung zu kompensieren.

Damit wird die GmbH trotz fehlender Beteiligung am Vermögen und am laufenden Ergebnis der KG nicht lediglich als funktionslose Beteiligte angesehen. Ihre haftungsrechtliche Stellung ist für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreichend.

## Folgen für Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaften

### Gewerbliche Einkünfte der gesamten Berufsgesellschaft

Nach der Verfügung der OFD Frankfurt am Main sind die Einkünfte einer Berufsgesellschaft aus Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Dies gilt aufgrund der Beteiligung der GmbH als berufsfremder Mitunternehmerin.

Die gewerbliche Einordnung betrifft damit nicht nur einzelne Einkunftsbestandteile. Sie erfasst die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt, sofern die Voraussetzungen der dargestellten Abfärbewirkung erfüllt sind.

### Keine Anwendung der Bagatellgrenzen bei berufsfremdem Mitunternehmer

Für die Abfärbewirkung werden in anderen Zusammenhängen absolute und relative Bagatellgrenzen diskutiert. Beruht die Gewerblichkeit jedoch auf der Beteiligung eines berufsfremden Mitunternehmers, sind diese Bagatellgrenzen nicht anwendbar. Die Umqualifizierung greift in diesem Fall vollständig.

Damit unterscheidet sich diese Fallgruppe von Sachverhalten, in denen eine freiberuflich tätige Personengesellschaft nur in geringem Umfang zusätzlich gewerbliche Tätigkeiten ausübt.

## Einordnung in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

### Frühere Rechtsprechung zur GmbH als berufsfremder Mitunternehmerin

Bereits mit Urteil vom 17. Januar 1980 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine an einer KG als Mitunternehmerin beteiligte GmbH als berufsfremde Person anzusehen ist. Dies gilt nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn alle Gesellschafter und der Geschäftsführer der GmbH Angehörige eines freien Berufs sind.

Die Verfügung der OFD Frankfurt am Main knüpft an diese Linie an und überträgt sie auf Berufsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.

### Vorinstanzlicher Ausgangspunkt zur Gewerbesteuerpflicht

Der Verwaltungslinie liegt auch ein vorinstanzlicher Ausgangsfall zugrunde. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12. August 2010 – 12 K 2384/08 G zur Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co. KG entschieden. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2010 veröffentlicht.

Der Bundesfinanzhof befasste sich in der Folge mit der steuerlichen Behandlung einer solchen Berufsgesellschaft und bestätigte die maßgeblichen Grundsätze zur Mitunternehmerstellung der Komplementär-GmbH.

### Aktuelle BFH-Entscheidung zu einer Steuerberatungsgesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat sich zudem mit [Urteil vom 5. September 2023](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202310256/) – VIII R 31/20 mit einer als GmbH & Co. KG gegründeten Steuerberatungsgesellschaft befasst, deren Komplementär-GmbH weder am Gewinn noch am Vermögen beteiligt war. Streitig war für das Streitjahr 2016 ebenfalls die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften; in der Sache hat der BFH darüber jedoch nicht abschließend entschieden, sondern das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Entscheidung wurde am 11. Januar 2024 amtlich veröffentlicht. Tragender Grund der Zurückverweisung war die nachzuholende notwendige Beiladung, unter anderem der Erben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Gesellschafters. Zur Einkünftequalifikation gab der BFH lediglich nicht bindende Hinweise: Er hielt es für naheliegend, dass die Komplementär-GmbH Mitunternehmerin ist; in diesem Fall lägen keine freiberuflichen Einkünfte vor, und die Bagatellgrenze für geringfügige gewerbliche Einkünfte wäre bei Beteiligung eines berufsfremden Mitunternehmers nicht anwendbar.

## Bedeutung für die steuerliche Gestaltung von Berufsgesellschaften

Die Verfügung der OFD Frankfurt am Main verdeutlicht, dass berufsrechtlich zulässige Gesellschaftsformen steuerlich eigenständig zu beurteilen sind. Für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG kann die Beteiligung der Komplementär-GmbH dazu führen, dass die Einkünfte insgesamt als gewerblich gelten.

Dabei kommt es nach der dargestellten Rechtsprechung nicht entscheidend darauf an, ob die GmbH am Vermögen, am Gewinn oder an der Geschäftsführung der KG beteiligt ist. Ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin und die damit verbundene Außenhaftung können für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ausreichen.

## Steuerrechtliche Beratung bei der Einordnung von Einkünften

Die steuerliche Qualifikation von Einkünften berührt bei Berufsgesellschaften regelmäßig Fragen der Rechtsformwahl, der Mitunternehmerstellung und der [gewerbesteuerlichen Folgen](https://www.mtrlegal.com/wiki/gewerbesteuer-gewst/). Gerade bei GmbH & Co. KG-Strukturen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und anderen freien Berufen kann eine genaue Prüfung der gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich sein.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsstrukturen, Einkünftequalifikation und Gewerbesteuer. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
