# Generalanwalt billigt EU-Solidaritätsbeitrag

> Der Generalanwalt hält den befristeten Solidaritätsbeitrag auf außergewöhnliche Gewinne von Energieunternehmen für unionsrechtskonform.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/generalanwalt-billigt-eu-solidaritaetsbeitrag/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-26

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Der Generalanwalt beim Gerichtshof Athanasios Rantos hält den befristeten Solidaritätsbeitrag auf außergewöhnliche Gewinne von Energieunternehmen für mit dem Unionsrecht vereinbar ([EuGH, Schlussanträge vom 22. Oktober 2026](https://curia.europa.eu/site/jcms/p1_1000088741) – C-358/24, C-533/24, C-153/25). Die Maßnahme war infolge der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Energiekrise eingeführt worden. Das Urteil des Gerichtshofs steht noch aus; die Schlussanträge sind für ihn nicht bindend.

## Befristeter Beitrag auf außergewöhnliche Gewinne

Der Rat der Europäischen Union reagierte 2022 auf den erheblichen Anstieg der Energiepreise mit der Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise. Sie sieht für die Jahre 2022 und 2023 einen befristeten Solidaritätsbeitrag auf außergewöhnliche Gewinne bestimmter Unternehmen aus den Bereichen Erdöl, Erdgas, Kohle und Raffinerie vor.

Erfasst werden Gewinne, die den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der vier vorangegangenen Geschäftsjahre um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der in Art. 16 der Verordnung festgelegte Beitragssatz von 33 Prozent ist ein Mindestsatz. Die Mitgliedstaaten dürfen einen höheren Satz anwenden, wobei der Beitrag nur die durch äußere Umstände entstandenen Überschussgewinne betrifft.

Anstelle der unionsrechtlichen Regelung konnten die Mitgliedstaaten gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen, sofern diese vergleichbare Einnahmen gewährleisteten. Die Mittel sollten dazu dienen, die Folgen der Energiekrise für Haushalte, Unternehmen und die Gesamtwirtschaft abzumildern.

## Verfahren vor dem Gerichtshof

Der italienische und der belgische Verfassungsgerichtshof sowie der irische High Court ersuchten den Gerichtshof um Klärung der Gültigkeit und Reichweite der Verordnung. Auf dieser Grundlage wollen die nationalen Gerichte beurteilen, ob die jeweils angegriffenen innerstaatlichen Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Die mündlichen Verhandlungen in den drei Rechtssachen fanden am 9. Juni 2026 vor der Großen Kammer des Gerichtshofs statt.

### Fragen aus Italien

Der italienische Verfassungsgerichtshof befasst sich insbesondere mit der Frage, ob der Solidaritätsbeitrag auf Wirtschaftsteilnehmer erstreckt werden darf, die in der Verordnung nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem Unternehmen, die Energie vermarkten oder verteilen. Einige dieser Unternehmen unterlagen bereits 2022 einer Begrenzung ihrer Erlöse.

Im italienischen Ausgangsverfahren wendet sich die Stromerzeugerin Acea Produzione SpA unter anderem gegen das Rundschreiben der italienischen Steuerverwaltung vom 23. Februar 2023, Nr. 4/E. Gegenstand des Verfahrens ist die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs durch Art. 1 Abs. 115 des Gesetzes Nr. 197/2022.

### Fragen aus Belgien

Der belgische Verfassungsgerichtshof möchte zunächst geklärt wissen, ob Art. 122 Abs. 1 AEUV eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verordnung bildet. Darüber hinaus geht es um die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Kreis der beitragspflichtigen Unternehmen zu verändern oder zu erweitern.

Weitere Fragen betreffen die Vereinbarkeit der europäischen und nationalen Regelungen mit:

- dem Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung,
- dem Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben,
- den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Die beanstandete belgische Maßnahme beruht auf dem Gesetz vom 16. Dezember 2022. Für den Erdölsektor ist danach ein Beitragssatz von 75 Prozent auf Gewinne vorgesehen, die 120 Prozent des maßgeblichen Durchschnittsgewinns überschreiten.

### Fragen aus Irland

Das [irische Vorabentscheidungsersuchen](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C_202406632) ging am 1. August 2024 beim Gerichtshof ein. Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Vermilion Energy Ireland Ltd, Vermilion Exploration and Production Ireland Ltd und Vermilion Energy Corrib Ireland Ltd. Beklagte sind der irische Minister for the Environment, Climate and Communications, Irland und der Attorney General.

Neben den Parteien des Ausgangsverfahrens reichten die belgische und die italienische Regierung, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen ein.

Der High Court fragt ebenfalls nach der Rechtsgrundlage der Verordnung und ihrer Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zudem soll geklärt werden, ob die Verordnung und die irischen Umsetzungsmaßnahmen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots sowie das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit wahren.

## Art. 122 Abs. 1 AEUV als Rechtsgrundlage

### Dringende und zeitlich begrenzte Wirtschaftsmaßnahme

Nach Auffassung des Generalanwalts konnte die Verordnung auf Art. 122 Abs. 1 AEUV gestützt werden. Die Vorschriften über den Solidaritätsbeitrag erfüllten die Anforderungen dieser Bestimmung.

Der Beitrag sei als dringende, befristete und verhältnismäßige wirtschaftliche Maßnahme einzuordnen. Durch ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sollten die Auswirkungen der Energiekrise auf Unternehmen und Verbraucher im Einklang mit dem unionsrechtlichen Solidaritätsgrundsatz begrenzt werden.

### Keine Einstimmigkeit im Rat erforderlich

Der Solidaritätsbeitrag falle nach den Schlussanträgen nicht in den Bereich der Steuerharmonisierung. Deshalb sei für seinen Erlass keine Einstimmigkeit im Rat erforderlich gewesen.

Eine solche Einstimmigkeit wäre demgegenüber im Anwendungsbereich des Art. 115 AEUV vorgesehen. Diese Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die Angleichung der direkten Steuern.

## Grenzen nationaler Abweichungen

### Kategorien der Beitragspflichtigen grundsätzlich vorgegeben

Die Mitgliedstaaten verfügen nach Ansicht des Generalanwalts bei der Ausgestaltung gleichwertiger nationaler Maßnahmen zwar über einen Wertungsspielraum. Grundsätzlich dürften sie die von der Verordnung bestimmten Kategorien beitragspflichtiger Personen jedoch nicht verändern.

Diese Grenze schließe nicht aus, dass ein Mitgliedstaat den Beitrag im Rahmen seiner Steuerhoheit auf weitere Rechtsträger erstreckt. Dies könne insbesondere Unternehmen betreffen, die aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen nationalen Energiemarkts außergewöhnliche Gewinne erzielt haben.

Voraussetzung sei, dass die Gesamtbelastung und die Zielsetzung der innerstaatlichen Maßnahmen der unionsrechtlichen Regelung entsprechen. Auch eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs komme in Betracht, wenn die betroffenen Rechtssubjekte nicht innerhalb des nationalen Wirtschaftssystems tätig sind.

### Bereits bestehende Erlösbegrenzungen

Dass für einzelne Rechtsträger bereits ein Mechanismus zur Begrenzung ihrer Erlöse galt, steht einer zusätzlichen Anwendung des befristeten Solidaritätsbeitrags nach Auffassung des Generalanwalts grundsätzlich nicht entgegen.

Der unionsrechtliche Beitragssatz von 33 Prozent bilde lediglich die Untergrenze. Ein darüber hinausgehender nationaler Satz sei zulässig, sofern die weiteren Anforderungen der Verordnung und des Unionsrechts eingehalten werden.

## Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot

### Keine Erfassung vollständig abgeschlossener Sachverhalte

Der Generalanwalt sieht in dem für das Steuerjahr 2022 eingeführten Beitrag keine unzulässige Rückwirkung. Dafür seien insbesondere der Ausnahmecharakter und die begrenzte Geltungsdauer der Maßnahme maßgeblich.

Der Beitrag erfasse keine bereits vollständig abgeschlossenen Sachverhalte. Ebenso werde das für Energieunternehmen geltende Besteuerungssystem nicht dauerhaft umgestaltet. Deshalb liege nach seiner Auffassung auch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vor.

Hinsichtlich der 2023 erlassenen nationalen Vorschriften schließe deren Ausrichtung auf außergewöhnliche Erlöse einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz aus. Dies gewährleiste nach den Schlussanträgen zugleich die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Regelung.

### Eigentumsrecht und unternehmerische Freiheit

Auch Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Solidaritätsbeitrag nach Auffassung des Generalanwalts nicht entgegen. Die damit verbundenen Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts seien rechtmäßig.

Sie beruhten auf einer hinreichend präzisen normativen Grundlage, dienten Zielen des Allgemeininteresses und seien mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Zudem seien sie zeitlich begrenzt und beträfen ausschließlich außergewöhnliche Erlöse der Unternehmen.

Bei den nationalen Maßnahmen erscheine der auf die außergewöhnlichen Gewinne angewandte Beitragssatz für sich genommen nicht als konfiskatorisch. Auch das Verbot, steuerliche Verluste aus früheren Jahren zur Minderung des befristeten Solidaritätsbeitrags einzusetzen, beeinflusse dessen Rechtmäßigkeit nicht. Die betreffenden Verluste könnten weiterhin im Rahmen der regulären Besteuerung berücksichtigt werden.

## Keine zollgleiche Abgabe

Der befristete Solidaritätsbeitrag fällt nach den Schlussanträgen nicht unter das in Art. 30 AEUV geregelte Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft Abgaben, die wegen des Überschreitens einer Grenze auf Waren erhoben werden.

Der Solidaritätsbeitrag knüpft dagegen nicht an einen Grenzübertritt an. Er gilt einheitlich für Waren inländischen und ausländischen Ursprungs.

Auch eine nationale Differenzierung zwischen verschiedenen Erdölerzeugnissen, aus der sich eine unterschiedliche Beitragspflicht ergibt, verstößt nach Auffassung des Generalanwalts nicht gegen das Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben nach Art. 110 AEUV. Voraussetzung ist, dass die Unterscheidung auf objektiven Kriterien beruht.

## Keine staatliche Beihilfe

Die Beschränkung des Beitrags auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stellt nach den Schlussanträgen keine selektive Ungleichbehandlung dar, wenn sie anhand objektiver Kriterien erfolgt. Die Regelung dürfe insbesondere an Unternehmen anknüpfen, die über die größten Marktanteile verfügen.

Diese Abgrenzung entspreche dem Ziel, während der Energiekrise einen vorübergehenden Ausnahmemechanismus zu schaffen und Unternehmen mit außergewöhnlichen Gewinnen zu erfassen. Der Solidaritätsbeitrag sei deshalb nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV einzuordnen.

## Weitere Verfahren zum Energiekrisenbeitrag

Zur Verordnung (EU) 2022/1854 ist beim Gerichtshof außerdem die rumänische Rechtssache C-731/25 anhängig. Sie betrifft einen nationalen Beitragssatz von 60 Prozent und die Einbeziehung lediglich verbundener Unternehmen. Auch in diesem Verfahren liegt noch keine abschließende Entscheidung vor.

In Deutschland hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 – II B 5/25 (AdV) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angemeldeten EU-Energiekrisenbeitrags im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Unionsrechts angenommen. Diese Zweifel rechtfertigten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Aufhebung der Vollziehung.

Vorangegangen war ein Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 – 2 V 1597/24. Gegen ihn hatte das Bundeszentralamt für Steuern die zugelassene Beschwerde eingelegt. Das Hauptsacheverfahren ist beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 2 K 1595/24 anhängig.

## Gerichtshof bleibt an Schlussanträge nicht gebunden

Die [Aufgabe eines Generalanwalts](https://www.mtrlegal.com/wiki/generalanwalt/) besteht darin, dem Gerichtshof unabhängig einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter beraten anschließend über die Rechtssache und verkünden ihr Urteil zu einem späteren Zeitpunkt. Der Gerichtshof kann den Schlussanträgen folgen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Bei einem Vorabentscheidungsersuchen beantwortet der Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit eines Unionsakts. Über den eigentlichen Ausgangsrechtsstreit entscheidet weiterhin das zuständige nationale Gericht unter Beachtung der unionsgerichtlichen Entscheidung. Diese Auslegung bindet zugleich andere nationale Gerichte, wenn sie über vergleichbare Fragen zu befinden haben.

## Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Die anhängigen Verfahren verdeutlichen, dass die unionsrechtliche Bewertung befristeter Sonderabgaben von ihrer Rechtsgrundlage, ihrem persönlichen Anwendungsbereich und ihrer konkreten nationalen Ausgestaltung abhängt. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich bei Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen an MTR Legal Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen finden sich unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
