# Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz in der Anhörung

> Die Bundestagsanhörung zeigt Änderungsbedarf bei den geplanten Beschleunigungsregeln für Kraftwerke, Stromnetze und Energiespeicher.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/flexibilitaetsbeschleunigungsgesetz-in-der-anhoerung/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-05

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## Anhörung zeigt Änderungsbedarf beim Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz

Der [Ausschuss für Wirtschaft und Energie](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1231068) des Deutschen Bundestages hat am 4. November 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beraten. In der öffentlichen Anhörung wurde deutlich, dass mehrere der angehörten Personen und Verbände Änderungen oder Ergänzungen für erforderlich halten.

Die Federführung für den Gesetzentwurf liegt beim Ausschuss für Wirtschaft und Energie; der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist mitberatend.

### Schnellere Verfahren für Anlagen und Infrastruktur

Das als Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz bezeichnete Regelungsvorhaben soll die [Planungs- und Genehmigungsverfahren für Kraftwerke](https://www.mtrlegal.com/schnellere-genehmigungen-fuer-kraftwerke-und-stromspeicher/), Stromspeicher und Pumpspeicherkraftwerke verkürzen. Einbezogen werden sollen insbesondere Betreiber und Investoren, die nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten einen Zuschlag erhalten.

Nach der [Begründung des Gesetzentwurfs](https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108285.pdf) sind die bisherigen Verfahren vor allem bei Pumpspeicherkraftwerken und der Infrastruktur für Offshore-Windenergie häufig langwierig und komplex. Dies habe zu erheblichen Verzögerungen und zum Abbruch von Projekten geführt.

Der Entwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

- Zulassungsverfahren sollen elektronisch durchgeführt werden.
- Für Kraftwerke, Stromspeicher sowie Gas-, Wasserstoff-, Biomethan- und Biogasanlagen sollen verbindliche Fristen gelten.
- Kraftwerke und bestimmte bauliche Maßnahmen in Hafengebieten für Offshore-Anbindungsleitungen sollen bis 2031 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingestuft werden.
- Für bestimmte Streitigkeiten kann das Oberverwaltungsgericht anstelle des Verwaltungsgerichts in erster Instanz zuständig sein. Dadurch entfällt eine Tatsacheninstanz.

Für Stromspeicher ist ein überragendes öffentliches Interesse nach dem Gesetzentwurf bereits in § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes verankert. Eine abschließende parlamentarische Entscheidung über den Entwurf liegt noch nicht vor.

## Forderungen nach einer Erweiterung der Beschleunigungsregeln

### Netzausbau und laufende Verfahren

Die Leiterin der Rechtsabteilung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft verlangte deutliche Nachbesserungen. Vorhabenträger sollten ihrer Auffassung nach entscheiden können, ob bereits laufende Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt oder nach den neuen Regelungen behandelt werden.

Zudem sollten die Beschleunigungsmaßnahmen auf den Ausbau der Stromnetze und weitere Infrastrukturen erstreckt werden. Dies betreffe auch Projekte aus dem Bereich der Offshore-Windenergie. Der zunehmende Anschluss dezentraler Einspeiseanlagen sowie zusätzlicher Verbraucher wie Speicher, Rechenzentren, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur und Industrieanlagen mache einen schnelleren Netzausbau erforderlich.

Der gesetzliche Rahmen müsse nach ihrer Position sämtliche Möglichkeiten zur Verkürzung der Verfahren ausschöpfen. Genehmigungszeiten von zehn Jahren oder mehr auf der Hochspannungsebene sollten vermieden werden. Der Gesetzentwurf behandle dieses aus ihrer Sicht besonders dringliche Thema bislang nur am Rande.

### Zeitliche Vorgaben für neue Kraftwerke

Ein Vertreter der EnBW Energie Baden-Württemberg AG sprach sich dafür aus, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen zu verhindern. Das Stromversorgungskapazitätengesetz sehe vor, dass die erfassten neuen Anlagen bis zum 1. November 2031 betriebsbereit sein müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten umfassende Beschleunigungsmaßnahmen kurzfristig in Kraft treten.

Das Unternehmen habe bei den Fuel-Switch-Kraftwerken Stuttgart-Münster, Altbach/Deizisau HWK 3 und Heilbronn Block 8 Erfahrungen mit Planung, Genehmigung und Errichtung neuer Kraftwerksanlagen gesammelt. Danach sei für den Bau eines neuen Kraftwerks ein Zeitraum von vier Jahren realistisch. Eine Inbetriebnahme zum 1. November 2031 setze deshalb nach dieser Einschätzung einen Baubeginn in der zweiten Jahreshälfte 2027 voraus.

Vorgeschlagen wurde, die Bestimmungen des Flexibilitätsbeschleunigungsgesetzes in das allgemeine Anlagenzulassungsrecht zu übernehmen. Genannt wurden insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Energiewirtschaftsgesetz.

## Pumpspeicherprojekte und behördliche Entscheidungsfristen

### Langwierige Genehmigungsverfahren als Investitionshemmnis

Der Vorstand eines großen Betreibers von Pumpspeicherkraftwerken verlangte ebenfalls eine schnellere Umsetzung umfangreicher Projekte. Zur Begründung verwies er auf zwei konkrete Verfahren.

Beim Pumpspeicher Riedl in Bayern seien vom Raumordnungsverfahren bis zum Planfeststellungsbeschluss mehr als 13 Jahre vergangen. In diesem Zeitraum seien über 100 Gutachten erstellt worden. Das Pumpspeicherprojekt ATO im Südschwarzwald sei nach etwa zehn Jahren Genehmigungsverfahren und Kosten von 80 Millionen Euro aufgegeben worden.

Für Genehmigungsbehörden wurde eine reguläre Entscheidungsfrist von 18 Monaten vorgeschlagen. Diese sollte um weitere sechs Monate verlängert werden können. Darüber hinaus sei frühzeitig und eindeutig festzustellen, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

### Ergänzungen im Immissionsschutz- und Wasserrecht

Der Leiter des Bereichs Umweltschutz und Genehmigungen bei der Lausitz Energie Bergbau AG und der Lausitz Energie Kraftwerke AG sah weiteren Anpassungsbedarf. Seiner Auffassung nach sollten die Regelungen zum [überragenden öffentlichen Interesse](https://www.mtrlegal.com/wiki/oeffentliches-interesse/) erweitert, die Flexibilisierungsmöglichkeiten im Immissionsschutzrecht gestärkt und zusätzliche Beschleunigungsmöglichkeiten im Wasserrecht genutzt werden.

Der besondere Status sollte danach nicht allein für die Erzeugungsanlage gelten. Er müsse auch die zugehörigen Netzanschlüsse und Leitungsinfrastrukturen für Strom und Gas erfassen. Ohne einen rechtzeitig verfügbaren Netzanschluss könne ein Kraftwerk seinen energiewirtschaftlichen Zweck nicht erfüllen.

Zudem enthalte der Entwurf keine Bestimmung zur vereinfachten Änderung und Fortschreibung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse. Angeregt wurde deshalb eine wasserrechtliche Änderungsanzeige oder ein vereinfachtes Änderungsgenehmigungsverfahren nach dem Vorbild des Immissionsschutzrechts.

## Unterschiedliche Bewertung von Kraftwerken und Speichern

### Forderung nach stärkerer Berücksichtigung von Batteriespeichern

Der Leiter des Bereichs erneuerbare Energien beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft sprach sich für eine Beschleunigung beim Bau von Batteriespeichern aus. Der Gesetzentwurf verstärke nach seiner Auffassung die bereits im Stromversorgungskapazitätengesetz angelegten Anreize für fossile Gaskraftwerke. Eine pauschale Privilegierung fossiler Kraftwerksinfrastruktur lehne der Verband ab.

Der Verband verlangte außerdem eine allgemeine Regelung zur Nutzung privater Grundstücke für Netzanschlüsse und Nebenanlagen. Diese sollte auch erneuerbare Energien und Stromspeicher erfassen. Beschleunigte Verfahren dürften nach seiner Position weder neue Abhängigkeiten von fossilen Energieträgern schaffen noch unverhältnismäßige Eingriffe ermöglichen.

Auch der Bundesverband Erneuerbare Energie wandte sich gegen eine Besserstellung fossiler Kraftwerke gegenüber Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung. Zugleich forderte er, das besondere öffentliche Interesse auf Batteriespeicher auszuweiten.

### Marktgetragene Speicherprojekte

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme verlangte in seiner schriftlichen Stellungnahme, sämtliche Speichertechnologien entsprechend ihrer Bedeutung für ein flexibles Stromsystem einzubeziehen. Die vorgesehenen Verfahrensvorteile sollten nicht ausschließlich davon abhängen, ob ein Projekt einen Zuschlag nach dem Stromversorgungskapazitätengesetz erhält.

Nach Auffassung des Verbandes tragen auch marktgetragene Energiespeicherprojekte zur Flexibilität und zur Versorgungssicherheit bei. Sie sollten daher ebenfalls von geeigneten Verfahrenserleichterungen erfasst werden können.

Darüber hinaus sollten die Fristen für Stellungnahmen und behördliche Entscheidungen verkürzt und rechtssicher ausgestaltet werden. Der Beginn der Entscheidungsfrist dürfe nicht durch eine zeitlich unbestimmte Prüfung der Vollständigkeit verzögert werden.

## Grundsätzliche Ablehnung des Regelungsvorhabens

Eine angehörte Person lehnte den Gesetzentwurf vollständig ab. Im Mittelpunkt der Kritik stand die Einstufung bestimmter Vorhaben als im überragenden öffentlichen Interesse liegend.

Nach dieser Position könne der Status dazu führen, dass sich ein Vorhaben bei der Abwägung gegenüber Belangen des Natur- und Denkmalschutzes sowie gegenüber Interessen von Nachbarn und Gemeinden durchsetzt, ohne dass ein Vorrang im jeweiligen Einzelfall gesondert begründet werden müsse. Das überragende öffentliche Interesse gelte bereits für erneuerbare Energien, Speicher, Stromnetze, Wasserstoffleitungen und die Landesverteidigung. Künftig sollten auch Kraftwerke und bestimmte Hafenbauten erfasst werden.

Kritisiert wurde außerdem, dass der Entwurf einem vorab bestimmten Kreis einen besonderen Status eröffne. Dadurch könnten bereits vor einer politischen Entscheidung unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden, obwohl die betreffende Politik in der Bevölkerung umstritten sei. Zudem fehle es nach dieser Auffassung an einer Messung der Wirksamkeit der vorgesehenen Regelungen.

## Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er bat unter anderem um Prüfung, ob die Beschleunigungsbestimmungen auch auf die Stromnetzinfrastruktur erstreckt werden können. Ausdrücklich genannt wurden Umspannwerke, Schaltanlagen und Konverter.

Darüber hinaus schlug der Bundesrat einen neuen Art. 5a zur Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vor. Die Einbeziehung baulicher Maßnahmen in Hafengebieten zur Herstellung oder zum Transport von Plattformen für Offshore-Anbindungsleitungen begrüßte er ausdrücklich.

Die Anhörung verdeutlichte damit unterschiedliche Bewertungen der vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente. Während mehrere Stellungnahmen eine Ausweitung auf Netze, Speicher und zugehörige Infrastruktur verlangten, richtete sich die grundsätzliche Kritik insbesondere gegen die Reichweite des überragenden öffentlichen Interesses.

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