# Europäisches Nachlasszeugnis: EuGH zu Grundbuchangaben

> Der EuGH klärt, wann Grundstücke im Europäischen Nachlasszeugnis für die Grundbucheintragung im EU-Ausland zu bezeichnen sind.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/europaeisches-nachlasszeugnis-eugh-zu-grundbuchangaben/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## EuGH konkretisiert Anforderungen an das Europäische Nachlasszeugnis

Der [Gerichtshof der Europäischen Union](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62024CJ0873) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑873/24 „Marwanak“ zur Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Angaben ein Europäisches Nachlasszeugnis enthalten muss, wenn ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist und die Eintragung des Eigentumsrechts in das dortige Grundbuch erreicht werden soll.

Das Verfahren betraf ein vom Bundesgerichtshof eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen. Ausgangspunkt war das Rechtsbeschwerdeverfahren IV ZB 41/23, dem Entscheidungen des Amtsgerichts Fürth und des Oberlandesgerichts Nürnberg vorausgegangen waren. Der EuGH stellte klar, dass die Ausstellungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, den betreffenden unbeweglichen Vermögensgegenstand im Europäischen Nachlasszeugnis so zu bezeichnen, dass seine Identifizierung möglich ist.

## Hintergrund des Ausgangsverfahrens

### Erbfolge mit grenzüberschreitendem Bezug

Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und verstarb am 5. Oktober 2015. Seine Tochter verstarb am 5. Januar 2019, seine Ehefrau am 21. Februar 2022. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein in der Tschechischen Republik belegenes Grundstück.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 1. März 2013 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein; die Tochter sollte Alleinerbin des Letztversterbenden sein. Die Antragsteller im Ausgangsverfahren waren die Kinder der verstorbenen Tochter des Erblassers.

Am 27. April 2023 beantragten sie beim Amtsgericht Fürth die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses sollte unter anderem die Ehefrau des Erblassers als dessen Alleinerbin ausweisen und die Antragsteller als Erbeserben der Ehefrau mit einer Quote von jeweils einem Fünftel benennen. Zusätzlich begehrten sie, das in der Tschechischen Republik belegene Grundstück ausdrücklich in das Zeugnis aufzunehmen.

### Entscheidungen der deutschen Gerichte

Das Amtsgericht Fürth lehnte mit Entscheidung vom 19. Juli 2023 die ausdrückliche Aufnahme des tschechischen Grundstücks in [das Europäische Nachlasszeugnis](https://www.mtrlegal.com/wiki/europaeisches-nachlasszeugnis/) ab. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Ablehnung mit Entscheidung vom 11. Dezember 2023.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spreche gegen eine lediglich informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände, dass solche Angaben nicht an der Vermutungswirkung und am Vertrauensschutz der Verordnung Nr. 650/2012 teilnähmen. Außerdem sei die Ausstellungsbehörde nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Erblasser zum Todeszeitpunkt Eigentümer eines bestimmten Vermögensgegenstands gewesen sei.

Die Antragsteller verfolgten ihr Begehren im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof weiter. Der Bundesgerichtshof sah die Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 auch nach der Entscheidung des EuGH in der [Rechtssache C‑354/21 „Registrų centras“](https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=297344&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=412742) weiterhin als klärungsbedürftig an.

## Die Fragen des Bundesgerichtshofs

### Grundstücksbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis

Der Bundesgerichtshof wollte zunächst wissen, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 verlangt, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis die nach dem Recht des Belegenheitsstaats erforderlichen Angaben zu einem Grundstück enthält. Dies betraf den Fall, dass der Erbe die Aufnahme dieser Angaben zum Zweck der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt und eine Eintragung allein auf Grundlage des Zeugnisses nach dortigem Recht nur möglich ist, wenn das Grundstück darin bezeichnet wird.

### Bedeutung der Gesamtrechtsnachfolge

Ferner fragte der Bundesgerichtshof, ob es für die Beantwortung dieser Frage darauf ankommt, dass sich der Übergang der Erbschaft nach dem anwendbaren Erbrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.

### Ergänzende Unterlagen im Belegenheitsstaat

Schließlich ging es um die Frage, ob die Eintragung auch dann ohne grundstücksbezeichnendes Europäisches Nachlasszeugnis erreicht werden kann, wenn das Recht des Belegenheitsstaats die Eintragung durch ein weiteres Dokument ermöglicht. Nach den vom Bundesgerichtshof dargestellten tschechischen Vorschriften konnte eine ergänzende Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben der Erbeserben in Betracht kommen.

## Rechtlicher Rahmen der Entscheidung

### Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses

Das Europäische Nachlasszeugnis dient nach der Verordnung Nr. 650/2012 dazu, Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass sowie Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern die Geltendmachung ihrer Rechtsstellung oder Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern.

Es kann insbesondere zum Nachweis folgender Umstände verwendet werden:

- Rechtsstellung und Rechte eines im Zeugnis genannten Erben,
- Anteil des Erben am Nachlass,
- Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an eine im Zeugnis genannte Person,
- Befugnisse eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters.

Nach Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt das Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung von Nachlassvermögen in ein Register eines Mitgliedstaats dar. Dies gilt jedoch unbeschadet der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l geregelten Ausnahmen.

### Registerrecht bleibt ausgenommen

Die Verordnung Nr. 650/2012 erfasst die Rechtsnachfolge von Todes wegen, nimmt jedoch bestimmte Fragen aus ihrem Anwendungsbereich heraus. Dazu gehören insbesondere die Art dinglicher Rechte sowie die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen Eintragung.

Für die Eintragung in ein Grundbuch bleibt daher grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem das Register geführt wird. Bei unbeweglichem Vermögen ist dies das Recht des Belegenheitsstaats.

## Entscheidung des EuGH zur ersten Frage

### Pflicht zur Identifizierung des Grundstücks

Der EuGH entschied, dass Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die Ausstellungsbehörde verpflichtet ist, Angaben zur Identifizierung eines zum Nachlass gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Verpflichtung besteht, wenn:

- der Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem Staat der Ausstellung des Zeugnisses,
- die Antragsteller die Ausstellung des Zeugnisses zum Zweck der Eintragung des Eigentumsrechts an diesem Gegenstand im Grundbuch des anderen Mitgliedstaats beantragen,
- die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats verlangen, dass die Angaben im Zeugnis enthalten sind,
- die Eintragung allein auf Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses nur bei Aufnahme dieser Angaben möglich ist.

Damit knüpfte der Gerichtshof entscheidend an den Zweck an, zu dem das Europäische Nachlasszeugnis beantragt wird.

### Bedeutung von Art. 68 Buchst. l

Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 regelt den Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses. Nach Buchst. l enthält das Zeugnis den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen, soweit dies für den Zweck erforderlich ist, zu dem das Zeugnis ausgestellt wird.

Der EuGH stellte heraus, dass der Ausdruck „gegebenenfalls“ nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen bei mehreren Miterben ein bestimmter Gegenstand einem einzelnen Erben zugewiesen wird. Vielmehr kann die Bezeichnung eines bestimmten Nachlassgegenstands auch in anderen Konstellationen erforderlich sein, wenn der Zweck des Zeugnisses dies verlangt.

### Keine Beweiskraft zur Eigentümerstellung des Erblassers

Zugleich betonte der EuGH, dass sich die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht auf die Frage erstreckt, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser tatsächlich gehörte. Diese Frage fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012.

Die Registerbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, können prüfen, ob das im Zeugnis genannte Recht des Erblassers an dem Nachlassvermögen als solches eingetragen ist oder nach dem dortigen Recht anderweitig nachgewiesen wird. Die Pflicht der Ausstellungsbehörde zur Identifizierung des Vermögensgegenstands wird dadurch jedoch nicht aufgehoben.

## Entscheidung zur Gesamtrechtsnachfolge

### Deutsches Erbrecht ändert die Pflicht nicht

Zur zweiten Frage entschied der EuGH, dass die im anwendbaren Erbrecht vorgesehene Gesamtrechtsnachfolge die Ausstellungsbehörde nicht von der Pflicht entbindet, den unbeweglichen Vermögensgegenstand im Europäischen Nachlasszeugnis zu identifizieren.

Auch wenn das Vermögen des Erblassers nach dem anwendbaren Erbrecht insgesamt auf die Erben übergeht, bleibt maßgeblich, ob die Aufnahme der Angaben für den Zweck des Zeugnisses erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Eintragung des Eigentumsrechts an einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Grundstück allein auf Grundlage des Zeugnisses erreicht werden soll und hierfür nach dem Recht des Belegenheitsstaats die genaue Bezeichnung des Grundstücks erforderlich ist.

### Einheitliche Anwendung der Verordnung

Der EuGH verwies darauf, dass das Europäische Nachlasszeugnis ein unionsrechtliches Instrument mit eigenständiger Regelung ist. Sein Inhalt darf nicht davon abhängen, welche Besonderheiten das nationale Erbrecht des jeweils anwendbaren Erbrechts vorsieht.

Eine andere Betrachtung könnte das Ziel der Verordnung beeinträchtigen, grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der Union zu vereinfachen und Erben die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

## Entscheidung zu ergänzenden Dokumenten

### Ergänzende Unterlagen ersetzen die Pflicht nicht

Zur dritten Frage entschied der EuGH, dass die Ausstellungsbehörde nicht deshalb von der Pflicht zur Aufnahme der Identifizierungsangaben befreit ist, weil das Recht des Belegenheitsstaats eine Eintragung auch durch ein ergänzendes Dokument ermöglichen kann.

Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob nach dem nationalen Recht des Registerstaats neben einem Europäischen Nachlasszeugnis ohne Grundstücksbezeichnung eine zusätzliche Erklärung oder sonstige Unterlage vorgelegt werden kann. Maßgeblich bleibt, ob die Angaben im Zeugnis für den beantragten Zweck erforderlich sind.

### Ziel der Vereinfachung

Der Gerichtshof stellte insoweit auf den Zweck der Verordnung Nr. 650/2012 ab. Das Europäische Nachlasszeugnis soll Erben gerade ermöglichen, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen. Würde ein unvollständiges Zeugnis dazu führen, dass weitere Dokumente beigebracht werden müssen, könnte dies der Funktion des Zeugnisses entgegenstehen.

Der EuGH erkannte zwar an, dass das Recht des Registerstaats zusätzliche Angaben oder Unterlagen verlangen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ausstellungsbehörde von den nach Art. 68 Buchst. l erforderlichen Angaben absehen darf.

## Einordnung der Entscheidung

### Bedeutung für grenzüberschreitende Nachlässe

Die Entscheidung betrifft insbesondere Nachlässe, in denen Immobilien in mehreren Mitgliedstaaten vorhanden sind. Sie verdeutlicht, dass das Europäische Nachlasszeugnis nicht losgelöst von seinem beantragten Zweck betrachtet werden darf.

Wenn das Zeugnis für [eine Grundbucheintragung](https://www.mtrlegal.com/wiki/grundbucheintragung/) im Belegenheitsstaat eingesetzt werden soll, kann die konkrete Bezeichnung des Grundstücks erforderlich sein. Die Ausstellungsbehörde muss dann die Angaben aufnehmen, die eine Identifizierung des Vermögensgegenstands ermöglichen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

### Verhältnis zwischen Erbrecht und Registerrecht

Das Urteil zeigt zugleich die Abgrenzung zwischen dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht und dem Recht des Staates, in dem das Register geführt wird. Der Übergang von Vermögenswerten auf die Erben unterliegt dem Erbstatut. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung in ein Grundbuch bestimmen sich dagegen nach dem Registerrecht des betreffenden Mitgliedstaats.

Für die Praxis grenzüberschreitender Nachlassabwicklung ist diese Trennung bedeutsam. Das Europäische Nachlasszeugnis kann ein wirksames Schriftstück für Registereintragungen sein, muss aber die nach der Verordnung erforderlichen Angaben enthalten, wenn es für diesen Zweck eingesetzt werden soll.

## Kernaussagen des EuGH

Der EuGH fasste seine Antworten im Wesentlichen wie folgt zusammen:

- Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 verpflichtet die Ausstellungsbehörde zur Aufnahme von Angaben, die ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in einem anderen Mitgliedstaat identifizierbar machen, wenn dies für eine Grundbucheintragung allein auf Grundlage des Zeugnisses nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.
- Die Gesamtrechtsnachfolge nach dem anwendbaren Erbrecht hebt diese Pflicht nicht auf.
- Die Möglichkeit, im Belegenheitsstaat ergänzende Unterlagen vorzulegen, befreit die Ausstellungsbehörde ebenfalls nicht von dieser Pflicht.

Damit stärkt der Gerichtshof die Funktion des Europäischen Nachlasszeugnisses als Instrument zur Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle, ohne die Zuständigkeit des Registerstaats für die Voraussetzungen der Eintragung aufzuheben.

## Beratung bei internationalen Erbfällen

Grenzüberschreitende Nachlässe können erhebliche Abstimmungsfragen zwischen Erbrecht, Registerrecht und Verfahrensrecht verschiedener Mitgliedstaaten aufwerfen. Dies gilt besonders, wenn Immobilien im Ausland betroffen sind und ein Europäisches Nachlasszeugnis für Grundbucheintragungen genutzt werden soll.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei erbrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Erbrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/erbrecht/).
