# EuGH zur Staatshaftung bei Arbeitszeitverstößen

> Der EuGH klärt, wann Verstöße gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden begründen können.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-staatshaftung-bei-arbeitszeitverstoessen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-27

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## EuGH konkretisiert Staatshaftung bei Arbeitszeitverstößen

Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Voraussetzungen für den Ersatz immaterieller Schäden wegen fehlerhaft erfasster Bereitschaftszeiten präzisiert ([EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2026](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62024CJ0808) – C-808/24, ECLI:EU:C:2026:836). Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG definiert zwar den Begriff der Arbeitszeit, verleiht Einzelnen für sich genommen jedoch keine Rechte, deren Verletzung einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat begründen könnte. Anders ist dies bei Art. 6 Buchst. b der Richtlinie: Die dort geregelte Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gewährt Arbeitnehmern einen individuellen Mindestanspruch.

Der Entscheidung lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Lučenec, ein nationales Gericht in der Slowakei, zugrunde.

## Streit über Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr

### Arbeitszeitregelungen für den Feuerwehr- und Rettungsdienst

Der Kläger ist Beamter im Feuerwehr- und Rettungsdienst einer slowakischen Gemeinde. Er beanstandete, dass die am Arbeitsplatz verbrachten Bereitschaftszeiten nach slowakischem Recht nicht vollständig als Arbeitszeit berücksichtigt worden seien.

Nach den maßgeblichen slowakischen Vorschriften umfasst die Arbeitszeit eines Angehörigen des Feuerwehr- und Rettungsdienstes die Zeit, in der er Dienst leistet und der Dienststelle zur Verfügung steht. Bei einer ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung darf der Dienst an einem einzelnen Arbeitstag grundsätzlich höchstens 18 Stunden dauern. Dienst und unmittelbar anschließender Bereitschaftsdienst am Dienstort dürfen zusammen eine Dauer von 24 Stunden je Diensttag nicht überschreiten.

Für Bereitschaftsdienst am Dienstort ist eine gesonderte Vergütung vorgesehen. Wird während dieser Bereitschaft tatsächlich Dienst geleistet, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf die Bereitschaftsvergütung; die Tätigkeit wird stattdessen als Überstundenleistung behandelt.

### Geltend gemachter immaterieller Schaden

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass sein am Arbeitsplatz geleisteter Bereitschaftsdienst entgegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht als Arbeitszeit behandelt worden sei. Dies habe zugleich dazu geführt, dass die [durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit](https://www.mtrlegal.com/wiki/hoechstarbeitszeit/) nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie überschritten worden sei.

Mit seiner Klage verlangte er Ersatz eines immateriellen Schadens. Er berief sich auf Beeinträchtigungen seines Privat- und Familienlebens, seines Anspruchs auf ausreichende Erholungszeiten nach dem Dienst sowie seines Rechts auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Eine Vergütung der nicht als Arbeitszeit erfassten Bereitschaftsstunden verlangte er dagegen nicht.

## Bisheriger Verlauf vor den slowakischen Gerichten

### Erstinstanzliche Verurteilung der Slowakischen Republik

Das Bezirksgericht Lučenec stellte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 fest, dass das slowakische Recht die Nichtberücksichtigung von Bereitschaftsdienst eines Feuerwehrmanns ermögliche. Dies gelte sowohl für Bereitschaft am Arbeitsplatz als auch für Bereitschaft zu Hause und stehe nicht mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 in der Auslegung durch den EuGH im Einklang.

Nach Auffassung des Gerichts genügte die fehlerhafte Einordnung des Bereitschaftsdienstes allerdings nicht für sich genommen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Hinzukommen müsse eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie.

Das Gericht ging davon aus, dass die Arbeitszeit des Klägers einschließlich der Bereitschaftszeiten in dem maßgeblichen Bezugszeitraum von sechs Monaten die zulässige Zahl der Arbeitstage um 28 Tage überschritten habe. Darin sah es einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie, der sich objektiv auf das Privat- und Familienleben des Klägers ausgewirkt haben müsse.

Bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigte das Gericht:

- Es bezog das Ausmaß der festgestellten Überschreitung der Arbeitszeitgrenze ein.
- Es stellte außerdem auf die entgangene Aussicht ab, dass die nationale Regelung trotz der bereits bestehenden Rechtsprechung des EuGH geändert werden könnte.

Auf dieser Grundlage verurteilte das Gericht die Slowakische Republik zur Zahlung einer Entschädigung für den angenommenen immateriellen Schaden.

### Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung

Das slowakische Innenministerium legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Regionalgericht Banská Bystrica hob die Entscheidung am 30. Mai 2024 auf und verwies die Sache an das Bezirksgericht zurück.

Nach Auffassung des Regionalgerichts hatte die erste Instanz über das Klagebegehren hinaus entschieden. Der Kläger habe weder einen Anspruch wegen einer entgangenen Aussicht auf eine Änderung der nationalen Regelung noch einen Ersatzanspruch für die konkret über die Grenze des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie hinaus geleisteten Stunden erhoben. Er habe seinen immateriellen Schaden vielmehr insbesondere mit der unterbliebenen Einordnung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit begründet.

Das Regionalgericht nahm außerdem an, ein Ersatzanspruch könne bereits aus der Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie folgen. Eine zusätzliche Feststellung, dass auch Art. 6 Buchst. b verletzt worden sei, hielt es insoweit nicht für erforderlich.

## Fragen des slowakischen Gerichts an den EuGH

Das erneut mit der Sache befasste Bezirksgericht Lučenec hatte Zweifel an dieser Beurteilung. Nach seiner Auffassung enthält Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie lediglich eine Begriffsbestimmung. Das ausdrückliche Verbot, die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit zu überschreiten, folgt dagegen aus Art. 6 Buchst. b.

Das Gericht wollte deshalb im Wesentlichen wissen:

- Kann bereits die unionsrechtswidrige Nichtberücksichtigung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit einen unionsrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat begründen?
- Falls dies zutrifft, ist die Entschädigung nach dem Umfang der nicht berücksichtigten Bereitschaftsstunden oder nach der Dauer des rechtswidrigen Zustands zu bemessen?
- Falls Art. 2 Nr. 1 allein keinen Ersatzanspruch begründet, welche Maßstäbe gelten bei einem Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit aus Art. 6 Buchst. b?

## Voraussetzungen der unionsrechtlichen Staatshaftung

### Drei kumulative Anforderungen

Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden aus ihnen zurechenbaren Verstößen gegen das Unionsrecht zum System der Unionsverträge gehört. Dies gilt unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ den Verstoß durch ein Handeln oder Unterlassen verursacht hat. Auch ein Verstoß des nationalen Gesetzgebers kann eine solche Haftung auslösen.

Ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch setzt drei Merkmale voraus:

- Die verletzte Vorschrift des Unionsrechts muss bezwecken, Einzelnen Rechte zu verleihen.
- Der Verstoß gegen diese Vorschrift muss hinreichend qualifiziert sein.
- Zwischen dem Verstoß und dem eingetretenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

Diese Anforderungen sind für einen unmittelbar auf Unionsrecht gestützten Ersatzanspruch notwendig und ausreichend. Das nationale Recht darf eine Haftung des Mitgliedstaats jedoch unter weniger strengen Bedingungen vorsehen.

### Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz

Sind die unionsrechtlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, richtet sich die Abwicklung des Ersatzanspruchs grundsätzlich nach dem nationalen Haftungsrecht. Dabei sind zwei Grenzen zu beachten.

Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die Bedingungen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren Ansprüchen, die ausschließlich auf nationalem Recht beruhen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Regelungen die Erlangung einer Entschädigung weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

## Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie begründet allein keinen Ersatzanspruch

### Bedeutung des Arbeitszeitbegriffs

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 bezeichnet als Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist nach Art. 2 Nr. 2 jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Arbeitszeit und Ruhezeit sind eigenständige Begriffe des Unionsrechts. Sie müssen anhand objektiver Merkmale sowie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Ziels der Richtlinie ausgelegt werden. Dieses Ziel besteht darin, Mindestvorgaben zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer festzulegen.

Von Art. 2 der Richtlinie darf nicht abgewichen werden. Die Definition der Arbeitszeit bildet eine wesentliche Grundlage für die Anwendung der weiteren Bestimmungen der Richtlinie. Nationale Vorschriften müssen daher mit dieser Begriffsbestimmung vereinbar sein.

### Begriffsbestimmung ohne eigene Rechtsgewährung

Aus dieser grundlegenden Funktion folgt nach dem Urteil jedoch nicht, dass Art. 2 Nr. 1 selbst individuelle Rechte verleiht. Die Bestimmung legt lediglich fest, was im Sinne der Richtlinie unter Arbeitszeit zu verstehen ist. Sie begründet als solche weder positive noch negative Verpflichtungen für Einzelne, Mitgliedstaaten oder Unionsorgane.

Bei einem isolierten Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 fehlt damit bereits die erste Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung. Die fehlerhafte Einstufung von Bereitschaftsdienst kann für sich genommen keinen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Schadensersatzanspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat begründen.

Davon bleibt unberührt, dass das jeweilige nationale Recht eine Haftung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen kann. Ob dies nach slowakischem Recht der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen. Da der EuGH die erste Frage verneinte, musste er die daran anknüpfende zweite Frage nicht beantworten.

## Art. 6 Buchst. b verleiht Arbeitnehmern eigene Rechte

### Schutz durch die wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 6 Buchst. b der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Siebentageszeitraums einschließlich Überstunden auf höchstens 48 Stunden zu begrenzen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Vorschrift des Sozialrechts der Union, die Einzelnen Rechte verleiht.

Die Obergrenze muss jedem Arbeitnehmer als Mindestanspruch zugutekommen. Arbeitnehmer können sich deshalb unmittelbar vor nationalen Gerichten auf Art. 6 Buchst. b berufen.

Soweit der Kläger seine Klage nicht nur auf die fehlerhafte Einordnung der Bereitschaftszeit, sondern auch auf eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit stützt, wäre die erste Voraussetzung der Staatshaftung erfüllt. Ob sein Klagebegehren in diesem Sinne zu verstehen ist, muss das slowakische Gericht feststellen.

### Hinreichend qualifizierter Verstoß

Für die zweite Haftungsvoraussetzung kommt es darauf an, ob der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat. Je geringer der verbleibende Entscheidungsspielraum ist, desto eher kann bereits die Verletzung des Unionsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen.

Bei dieser Beurteilung sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung:

- Zu berücksichtigen sind Klarheit und Genauigkeit der verletzten Bestimmung.
- Maßgeblich ist außerdem, welchen Ermessensspielraum die Vorschrift den zuständigen Stellen belässt.
- Einzubeziehen sind die Komplexität des Sachverhalts sowie mögliche Schwierigkeiten bei Auslegung und Anwendung.
- Eine offenkundige Missachtung gefestigter Rechtsprechung des EuGH spricht in jedem Fall für einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

Nach den Feststellungen im Vorabentscheidungsersuchen wurde der Bereitschaftsdienst des Klägers vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2023 nicht als Dienstzeit nach slowakischem Recht behandelt. Seine Arbeitszeit soll in einem sechsmonatigen Bezugszeitraum die durchschnittliche Höchstgrenze von 48 Stunden je Siebentageszeitraum überschritten haben.

Während dieses Zeitraums war die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitszeitbegriff und zu Feuerwehrkräften bereits gefestigt. Danach fallen Tätigkeiten von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Art. 6 Buchst. b steht einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich entgegen.

Ob die slowakische Regelung beziehungsweise ihre Anwendung auf einer offenkundigen Verkennung dieser Rechtsprechung beruhte, muss das vorlegende Gericht prüfen. Sollte dies der Fall sein, wäre ein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß gegeben.

### Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schaden

Auch die dritte Voraussetzung bleibt der Prüfung durch das nationale Gericht vorbehalten. Es muss feststellen, ob zwischen der Überschreitung der Arbeitszeitgrenze und dem geltend gemachten immateriellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Nach dem Urteil kann ein solcher Zusammenhang nicht allein aus der fehlerhaften nationalen Einordnung des Bereitschaftsdienstes hergeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob gerade der Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit einen tatsächlichen und konkreten Schaden verursacht hat.

## Bemessung eines möglichen immateriellen Schadens

### Richtlinie schreibt keine bestimmte Entschädigungsform vor

Die Richtlinie 2003/88 enthält keine eigene Regelung zur Entschädigung von Arbeitnehmern, denen durch einen Verstoß gegen ihre Mindestvorgaben ein Schaden entstanden ist. Sie gibt daher weder eine bestimmte Form des Ersatzes vor noch räumt sie einer Entschädigungsart Vorrang vor anderen Formen ein.

Ob ein immaterieller Schaden durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird und nach welchen Regeln sich deren Höhe bestimmt, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht. Dieses muss allerdings den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren. Zudem muss der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden stehen und einen wirksamen Schutz der unionsrechtlich gewährten Rechte sicherstellen.

### Tatsächlicher Schaden statt Dauer der fehlerhaften Rechtslage

Der EuGH lehnte es ab, die Höhe des Ersatzes allein nach der Dauer des unionsrechtswidrigen Zustands zu bestimmen. Maßgeblich ist daher nicht, wie lange das nationale Recht eine Nichtberücksichtigung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ermöglichte.

Entscheidend ist vielmehr der Schaden, der dem Betroffenen tatsächlich und konkret durch die Überschreitung der in Art. 6 Buchst. b festgelegten Arbeitszeitgrenze entstanden ist. Zwischen diesem Schaden und dem Verstoß muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

Bei der Bemessung kann unter anderem die Zahl der Stunden einbezogen werden, die über die unionsrechtliche Höchstgrenze hinaus geleistet wurden. Dies gilt insbesondere, soweit sich diese Mehrbelastung auf das Privat- und Familienleben des Arbeitnehmers ausgewirkt haben könnte. Der EuGH ordnete die Zahl der überschreitenden Stunden jedoch nicht als allein maßgebliches oder zwingendes Berechnungskriterium ein.

## Reichweite der Entscheidung für Bereitschaftszeiten

Das Urteil trennt deutlich zwischen der Definition der Arbeitszeit und dem daraus folgenden materiellen Schutz der Arbeitnehmer. Eine nationale Regelung kann gegen den unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriff verstoßen, ohne dass allein daraus ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch entsteht. Für die Staatshaftung ist vielmehr eine Vorschrift erforderlich, die dem Einzelnen ein eigenes Recht gewährt.

Art. 6 Buchst. b erfüllt diese Voraussetzung. Ein Ersatzanspruch setzt dennoch zusätzlich einen hinreichend qualifizierten Verstoß sowie einen tatsächlichen Schaden voraus, der unmittelbar auf der Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit beruht. Die bloße Dauer einer fehlerhaften nationalen Regelung ersetzt diese Prüfung nicht.

## Beratung bei Fragen zu Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst

Die Abgrenzung von Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Ruhezeit kann sowohl für die betriebliche Arbeitszeitgestaltung als auch für mögliche Ansprüche aus einer Überschreitung gesetzlicher Grenzen erheblich sein. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Fragen unter Berücksichtigung der nationalen und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen. Weitere Informationen finden sich unter [Rechtsberatung im Arbeitsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/).
