# EuGH zur Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

> Der EuGH klärt, wann Kaffeefahrten der Margenbesteuerung unterliegen und warum eine negative Marge keinen Vorsteuererstattungsanspruch begründet.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-margenbesteuerung-bei-kaffeefahrten/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## EuGH zur Margenbesteuerung bei sogenannten Kaffeefahrten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10. September 2026 in der [Rechtssache C-565/24](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62024CJ0565) entschieden, dass die [Sonderregelung für Reisebüros](https://www.mtrlegal.com/eugh-bestaetigt-margenbesteuerung-bei-kaffeefahrten-trotz-verlusten/) nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG auch auf bestimmte Ausflugsfahrten Anwendung finden kann, die ein Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume organisiert, um den Absatz von Waren zu fördern. Das Verfahren wird in der Fachliteratur unter der Bezeichnung „P-GmbH & Co. KG (Voyages-café)“ geführt.

Gegenstand der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer deutschen Gesellschaft, die touristische Ausflugsfahrten durchführte, und einem deutschen Finanzamt. Im Mittelpunkt stand die [umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrten](https://www.mtrlegal.com/wiki/umsatzsteuer/), bei denen die vereinnahmten Entgelte die eingekauften Beförderungsleistungen nicht vollständig abdeckten und die verbleibenden Kosten durch Einnahmen aus Warenverkäufen während der Fahrten finanziert wurden.

## Ausgangsverfahren vor den deutschen Finanzgerichten

### Ausflugsfahrten zur Absatzförderung von Waren

Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 1997 bis 1999 Ausflugsfahrten, die in Deutschland üblicherweise als „Kaffeefahrten“ bezeichnet werden. Die Teilnehmer wurden mit Reisebussen zu touristischen Orten befördert. Dort erhielten sie Verpflegung und konnten an einem weiteren touristischen Programm teilnehmen.

Zugleich wurden die Teilnehmer zu Verkaufsveranstaltungen eingeladen, bei denen die Klägerin verschiedene Waren anbot. Eine Verpflichtung zum Kauf dieser Waren bestand nicht. Umsatzsteuerlich waren die Warenverkäufe von den Beförderungsleistungen zu unterscheiden, für die die Teilnehmer ein Entgelt entrichteten.

Die Klägerin erwarb die Beförderungsleistungen von anderen Steuerpflichtigen und bot sie den Teilnehmern im eigenen Namen an. Das von den Teilnehmern gezahlte Fahrtgeld deckte die Kosten der eingekauften Beförderungsleistungen jedoch nicht vollständig. Der nicht gedeckte Anteil sowie weitere Kosten wurden über Einnahmen aus dem Warenverkauf finanziert. Für das Streitjahr 1999 wird eine Kostendeckungsquote von etwa 60 Prozent genannt.

### Streit über den Vorsteuerabzug

Die Klägerin behandelte ihre Tätigkeit zunächst nach den allgemeinen Mehrwertsteuerregeln und machte die auf die bezogenen Leistungen entfallende Vorsteuer in vollem Umfang geltend. Dies wurde von der Finanzverwaltung zunächst nicht beanstandet.

Nach Steuerprüfungen und anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Buskosten nur noch insoweit an, als die Beförderungsleistungen Fahrten betrafen, für die von den Teilnehmern kein Entgelt verlangt wurde. Bei entgeltlichen Ausflugsfahrten vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros anwendbar sei und deshalb der Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen ausgeschlossen sei.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise mit Urteil vom 12. Mai 2022. Die Klägerin legte hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof ein. Das Verfahren befand sich beim Bundesfinanzhof bereits im zweiten Rechtsgang; zuvor hatte der Bundesfinanzhof im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Dezember 2018, V R 52/17, über die Kaffeefahrten der Streitjahre entschieden.

Das Ersuchen des Bundesfinanzhofs an den Gerichtshof der Europäischen Union erging im [Verfahren V R 30/23](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202410146/) durch Beschluss vom 20. Juni 2024 und wurde amtlich in BStBl II 2024, 750 veröffentlicht. Der Beschluss wurde am 22. August 2024 bekannt gemacht.

## Rechtlicher Rahmen der Entscheidung

### Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie

Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sah für Reisebüros eine besondere umsatzsteuerliche Behandlung vor. Die Regelung galt, wenn Reisebüros gegenüber Reisenden im eigenen Namen auftraten und für die Durchführung der Reise Lieferungen oder Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nahmen. Als Reisebüros galten insoweit auch Reiseveranstalter.

Nach Art. 26 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie werden die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Reise erbrachten Umsätze als einheitliche Dienstleistung an den Reisenden behandelt. Besteuerungsgrundlage ist die Marge des Reisebüros. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten für bezogene Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger, soweit diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen.

Art. 26 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie schließt für diese bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug oder die Steuererstattung aus, soweit die Leistungen dem Reisenden unmittelbar zugutekommen.

### Deutsches Umsatzsteuerrecht

Im deutschen Recht war die entsprechende Regelung in § 25 Umsatzsteuergesetz in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung enthalten. Danach galten besondere Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt waren, soweit der Unternehmer im eigenen Namen auftrat und Reisevorleistungen in Anspruch nahm.

Die Bemessungsgrundlage richtete sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendete. Für die gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge aus Reisevorleistungen war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

## Fragen des Bundesfinanzhofs an den EuGH

### Einordnung der Ausflugsfahrten

Der Bundesfinanzhof wollte zunächst wissen, ob ein von einem Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierter Ausflug im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG unter die Umsätze fallen kann, die ein Reisebüro bei der Durchführung einer Reise im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten Richtlinie erbringt.

Die erste Frage knüpfte damit ausdrücklich an den Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen organisierten Ausflugs in Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG an.

### Bedeutung einer negativen Marge

Weiter stellte sich für den Bundesfinanzhof die Frage, ob die Sonderregelung für Reisebüros auch dann anzuwenden ist, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Sechsten Richtlinie maßgebliche Marge negativ ist. Dies war im Ausgangsverfahren deshalb von Bedeutung, weil die tatsächlichen Kosten der eingekauften Beförderungsleistungen die von den Teilnehmern gezahlten Entgelte überstiegen.

Schließlich wollte der Bundesfinanzhof wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Sechsten Richtlinie bei negativer Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen führen kann.

## Entscheidung des EuGH zur Anwendbarkeit der Sonderregelung

### Keine Beschränkung auf klassische Reisebüros

Der EuGH stellte klar, dass Art. 26 der Sechsten Richtlinie nicht nur auf Unternehmer anzuwenden ist, die formal als Reisebüro oder Reiseveranstalter auftreten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer im eigenen Namen tätig wird und für die Durchführung reisenahe Leistungen anderer Steuerpflichtiger nutzt.

Der Gerichtshof knüpfte damit an seine bisherige Rechtsprechung an. Danach kann die Sonderregelung auch andere Wirtschaftsteilnehmer erfassen, wenn sie gleichartige oder zumindest vergleichbare Umsätze wie Reisebüros oder Reiseveranstalter erbringen.

Für die Anwendung der Regelung ist nach dem Urteil insbesondere relevant:

- der Unternehmer tritt gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auf,
- er bezieht Leistungen anderer Steuerpflichtiger,
- diese Leistungen kommen den Reisenden unmittelbar zugute,
- die Reiseleistung ist keine bloße Nebenleistung zu einer anderen Hauptleistung.

### Reisecharakter der Busausflüge blieb erhalten

Nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren handelte es sich bei den streitigen Leistungen um Busausflugsfahrten mit touristischem Bezug. Die Beförderungsleistungen wurden von anderen Steuerpflichtigen bezogen und durch die Klägerin im eigenen Namen an die Teilnehmer weitergegeben.

Der Gerichtshof sah darin Umsätze, die mit Leistungen von Reisebüros oder Reiseveranstaltern vergleichbar sein können. Der Umstand, dass die Ausflugsfahrten der Förderung des Warenverkaufs dienten, änderte diese Beurteilung nicht.

Die Busfahrt hatte aus Sicht der Teilnehmer einen eigenständigen Zweck. Sie war nicht lediglich ein Mittel, um den Warenverkauf unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen. Maßgeblich war dabei auch, dass die Teilnehmer nicht verpflichtet waren, während der Verkaufsveranstaltungen Waren zu erwerben.

## Verhältnis von Reiseleistung und Warenverkauf

### Keine bloße Nebenleistung zum Warenverkauf

Der EuGH prüfte, ob die Beförderungsleistung gegenüber dem Warenverkauf nur eine Nebenleistung darstellen könnte. Eine Nebenleistung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich dazu dient, die Hauptleistung unter besseren Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Dies verneinte der Gerichtshof für die streitigen Ausflugsfahrten. Die Teilnehmer konnten die Fahrt einschließlich touristischem Programm nutzen, ohne Waren zu kaufen. Damit konnte die Busausflugsfahrt für die Kunden einen eigenständigen Zweck haben.

Zudem waren die Einnahmen aus den Reiseleistungen im Verhältnis zu den Warenverkäufen nicht nur geringfügig. Das für die Beförderung verlangte Entgelt deckte durchschnittlich einen erheblichen Teil der Kosten, im Streitjahr 1999 etwa 60 Prozent.

### Finanzierung über Warenverkäufe unbeachtlich

Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch dann anwendbar ist, wenn das Entgelt der Teilnehmer nicht die gesamten Kosten der eingekauften Beförderungsleistungen deckt und der verbleibende Kostenanteil durch Einnahmen aus Warenverkäufen während der Fahrten finanziert wird.

Der Gerichtshof stellte damit klar, dass eine systematisch negative Marge die Anwendung von Art. 26 der Sechsten Richtlinie nicht ausschließt. Der Zweck der Ausflugsfahrten, den Verkauf der angebotenen Waren zu fördern, führt nicht dazu, dass die Reiseleistung aus dem Anwendungsbereich der Sonderregelung herausfällt.

Generalanwalt Szpunar hatte in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, die Sonderregelung für Reisebüros im Ausgangsfall nicht anzuwenden. Der Gerichtshof ist diesem Vorschlag nicht gefolgt.

## Kein Erstattungsanspruch bei negativer Marge

### Vorsteuerabzug bleibt nach Art. 26 Abs. 4 ausgeschlossen

Zur dritten Frage entschied der EuGH, dass Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Sechsten Richtlinie dem Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer verleihen, wenn die bei der einheitlichen Reiseleistung erzielte Marge negativ ist.

Der Gerichtshof verwies darauf, dass Art. 26 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug oder die Erstattung der Steuern ausschließt, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die dem Reisenden unmittelbar zugutekommenden Umsätze in Rechnung gestellt werden.

Die negative Marge führt daher nicht dazu, dass der Steuerpflichtige die bei Bezug der Reisevorleistungen entrichtete Vorsteuer erstattet verlangen kann.

### Zweck der Sonderregelung

Der EuGH begründete dies auch mit dem Zweck der Sonderregelung. Diese soll die umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen vereinfachen und zugleich die Mehrwertsteuereinnahmen ausgewogen zwischen den Mitgliedstaaten verteilen.

Bei grenzüberschreitenden Reiseleistungen würde ein Erstattungsanspruch im Sitzstaat des Reiseunternehmers dazu führen können, dass dieser Mitgliedstaat Steuerbeträge erstatten müsste, die in einem anderen Mitgliedstaat vereinnahmt wurden. Dies wäre nach Auffassung des Gerichtshofs mit dem Ziel einer ausgewogenen Verteilung der Mehrwertsteuereinnahmen nicht vereinbar.

Zudem würde eine Erstattung bei negativer Marge im Ergebnis einen Ausgleich zwischen Verlusten und Gewinnen ermöglichen. Dies stünde nach dem Urteil im Widerspruch dazu, dass die Marge für jede einheitliche Dienstleistung zu bestimmen ist und nicht pauschal über Tätigkeiten hinweg ausgeglichen werden darf.

## Kernaussagen des Urteils

Der EuGH hat für die umsatzsteuerliche Behandlung der streitigen Ausflugsfahrten im Wesentlichen Folgendes entschieden:

- Art. 26 der Sechsten Richtlinie kann auch auf Unternehmer anwendbar sein, die nicht als klassische Reisebüros auftreten.
- Eine im eigenen Namen angebotene Ausflugsfahrt kann eine Reiseleistung im Sinne der Sonderregelung darstellen.
- Der Reisecharakter entfällt nicht allein deshalb, weil die Fahrt der Absatzförderung von Waren dient.
- Eine Kaufverpflichtung der Teilnehmer bestand im Ausgangsverfahren nicht.
- Die Sonderregelung gilt auch, wenn das Teilnehmerentgelt die eingekauften Beförderungsleistungen nicht vollständig deckt.
- Eine negative Marge begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus den Reisevorleistungen.

## Bedeutung für die umsatzsteuerliche Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Anwendung der Margenbesteuerung nicht allein die formale Einordnung des Unternehmers maßgeblich ist. Entscheidend ist die konkrete Struktur der Leistung. Werden Reiseleistungen im eigenen Namen unter Einbeziehung von Leistungen anderer Steuerpflichtiger erbracht und haben diese Leistungen für die Teilnehmer einen eigenständigen Zweck, kann die Sonderregelung eingreifen.

Das Urteil betrifft einen besonderen Sachverhalt aus den Streitjahren 1997 bis 1999. Es ist gleichwohl für die Einordnung von Leistungsbündeln bedeutsam, bei denen Reise- oder Beförderungselemente mit anderen wirtschaftlichen Zielen, insbesondere Warenverkäufen, verbunden sind.

Neben der Frage der Margenbesteuerung war im Ausgangsverfahren auch streitig, ob auf den Verkauf sogenannter Q10-Ampullen als Nahrungsergänzungsmittel der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Zu dem Finanzgerichtsurteil war zudem ein Parallelverfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 29/23 anhängig.

## Steuerrechtliche Beratung durch MTR Legal

Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung zusammengesetzter Leistungen von einer sorgfältigen Einordnung der einzelnen Leistungselemente abhängt. Dies gilt insbesondere bei Reiseleistungen, Margenbesteuerung und dem Vorsteuerabzug bei eingekauften Vorleistungen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Steuerrecht sowie an den Schnittstellen zu Handels-, Gesellschafts- und Vertriebsrecht. Bei rechtlichen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen und vergleichbaren Leistungsmodellen finden Sie weitere Informationen unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
