# EuGH zur Klauselkontrolle bei geschlossenen Fonds

> Der EuGH stellt klar, wann Satzungsregeln geschlossener Investmentfonds als vorformulierte Vertragsklauseln der Missbrauchskontrolle unterliegen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-klauselkontrolle-bei-geschlossenen-fonds/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-30

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Der Europäische Gerichtshof hat den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG bei geschlossenen Investmentfonds konkretisiert. Danach können Bestimmungen in der Satzung [eines solchen Fonds](https://www.mtrlegal.com/wiki/investmentfonds/) der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln unterliegen, wenn sie das Vertragsverhältnis zu einem Anleger regeln, der die Investmentzertifikate außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit erworben hat.

## Streit um den Rückkauf von Investmentzertifikaten

Dem Verfahren lag ein Angebot eines polnischen geschlossenen Investmentfonds an drei natürliche Personen zum Erwerb von Investmentzertifikaten zugrunde. Einer der Anleger war Arzt, die beiden anderen waren dessen bereits im Ruhestand befindliche Eltern.

### Erwerb auf Grundlage vorformulierter Bedingungen

Der Fonds übermittelte den Anlegern am 7. Juni 2016 ein schriftliches Erwerbsangebot. Die Bedingungen für die Ausgabe der Zertifikate waren in einer Anlage enthalten, die als einziges rechtlich verbindliches Dokument bezeichnet wurde.

Auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters erwarb jede der drei Personen jeweils zwei Investmentzertifikate zu einem Einzelwert von 186.714,14 polnischen Zloty, seinerzeit etwa 44.290 Euro. Hierzu füllten sie standardisierte Formulare aus. Darin bestätigten sie, die Ausgabebedingungen, die Erwerbsregeln und die Satzung des Fonds zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

### Ablehnung der Rückkaufsanträge

Am 26. März 2019 verlangten die Anleger den Rückkauf sämtlicher Zertifikate. Diese hatte der Fonds zuvor für jede Person in jeweils 2.000 Zertifikate aufgeteilt. Der Fonds lehnte die Anträge unter Hinweis auf eine Satzungsbestimmung ab, die ihm eine Kürzung der Rückkaufsbegehren gestattete.

Daraufhin erhoben die Anleger am 20. September 2021 Klage vor dem Regionalgericht Warschau. Sie verlangten jeweils 356.962,74 polnische Zloty, seinerzeit etwa 84.660 Euro, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 30. September 2019.

Nach Auffassung der Kläger war die Satzungsregelung über die Kürzung der Rückkaufsanträge unzulässig. Sie beanstandeten insbesondere, dass die Klausel keine Begrenzung der Kürzung vorsehe und die Erfüllung der Rückkaufsbegehren von der Liquidität des Fonds abhängig mache. Der Eintritt dieser Voraussetzung liege ausschließlich im Einflussbereich des Fonds.

## Erstinstanzliche Abweisung und Fragen an den EuGH

Das Regionalgericht Warschau wies die Klage mit Urteil vom 2. November 2022 ab. Es vertrat die Auffassung, die Satzung des Fonds sei kein Vertrag. Deshalb könne sie nicht anhand der polnischen Vorschriften über unzulässige Klauseln in Verbraucherverträgen überprüft werden. In erster Instanz obsiegte damit der geschlossene Investmentfonds.

Die Anleger legten Berufung beim Appellationsgericht Warschau ein. Dieses setzte das Verfahren aus und wandte sich nach Art. 267 AEUV an den EuGH.

### Gegenstand der Fragen

Das Appellationsgericht ersuchte den EuGH im Kern um Klärung folgender Punkte:

- Es wollte wissen, ob eine natürliche Person als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG anzusehen ist, wenn sie Zertifikate eines geschlossenen Investmentfonds außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und hauptsächlich zur Anlage von Ersparnissen erwirbt.
- Ferner sollte geklärt werden, ob ein geschlossener Investmentfonds als Gewerbetreibender im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie einzuordnen ist.
- Schließlich fragte das Gericht, ob eine Satzungsbestimmung über Rechte und Pflichten der Anteilinhaber sowie über Voraussetzungen und Fristen des Rückkaufs eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie sein kann. Dies betraf auch den Fall, dass der Anleger die Satzung vor dem Beitritt einsehen konnte und sie bei Zeichnung der Zertifikate schriftlich akzeptierte.

Hintergrund der Fragen waren voneinander abweichende Entscheidungen polnischer Gerichte zur Anwendbarkeit verbraucherschützender Bestimmungen auf den Erwerb von Zertifikaten geschlossener Investmentfonds.

## Maßgebliche Vorschriften zum Verbraucherschutz

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG erfasst missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Die Richtlinie ist als allgemeine Regelung zum Verbraucherschutz grundsätzlich in sämtlichen Wirtschaftsbereichen anwendbar.

### Verbraucher und Gewerbetreibender

Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie ist Verbraucher jede natürliche Person, die bei einem von der Richtlinie erfassten Vertrag zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Als Gewerbetreibender gilt nach Art. 2 Buchst. c jede natürliche oder juristische Person, die bei einem solchen Vertrag im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt. Dabei ist unerheblich, ob diese Tätigkeit öffentlich oder privat ausgeübt wird.

Für beide Begriffe kommt es auf die Funktion der Vertragsparteien im konkreten Vertragsverhältnis an. Entscheidend ist damit nicht allein die abstrakte Stellung einer Person oder Organisation, sondern der Zweck ihres Handelns beim betreffenden Vertrag.

### Nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie erfasst insbesondere Bedingungen, die bereits vor Vertragsschluss formuliert wurden und auf deren Inhalt der Verbraucher deshalb keinen Einfluss nehmen konnte. Dies betrifft vor allem standardisierte Beitrittsverträge.

Sind nur einzelne Bestandteile ausgehandelt worden, kann die Richtlinie weiterhin auf den übrigen Vertrag anwendbar sein. Behauptet der Gewerbetreibende, eine standardisierte Bestimmung sei individuell ausgehandelt worden, trägt er hierfür die Beweislast.

## Satzungen von Fonds nicht vollständig ausgenommen

Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie nennt Verträge über die Gründung und Satzung von Gesellschaften unter den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Verträgen. Der EuGH stellte jedoch klar, dass Ausschlüsse wegen des mit der Richtlinie verfolgten Verbraucherschutzes eng auszulegen sind.

### Gesellschaftsrechtliche und vertragliche Regelungen

Nach den Angaben des Appellationsgerichts erfüllte die Satzung des betroffenen Fonds eine doppelte Funktion. Sie war einerseits dessen Gründungsakt und bildete andererseits die Grundlage für die Beteiligung der Anleger.

Die Satzung enthielt unter anderem Regelungen zu:

- Art und Zweck des Fonds,
- Bezeichnung und Sitz der Verwaltungsgesellschaft,
- Vertretung und Anlagepolitik,
- Voraussetzungen und Verfahren des Rückkaufs von Zertifikaten,
- Berechnung der verfügbaren Liquidität.

Der EuGH unterschied zwischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die den Inhalt eines gegenseitigen Vertragsverhältnisses festlegen. Dass eine Satzung Vorschriften über Gründung, Wesen und Zweck des Fonds enthält, führt danach nicht dazu, dass sämtliche ihrer Bestimmungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Regeln über Voraussetzungen und Verfahren des Rückkaufs können vielmehr Vertragscharakter haben. Begründen sie Rechte und Pflichten zwischen dem Fonds und seinen Anteilinhabern, kann die Richtlinie auf das daraus hervorgehende Vertragsverhältnis anwendbar sein. Voraussetzung ist, dass auch ihre weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

## Rückkaufsregeln als Bestandteil des Zeichnungsvertrags

Die Anleger hatten ein schriftliches Angebot zum Erwerb der Zertifikate erhalten und dieses durch Unterzeichnung standardisierter Formulare angenommen. In den Formularen erklärten sie, die Rückkaufsbedingungen und die Fondssatzung zu kennen und anzuerkennen.

Vorbehaltlich der tatsächlichen Prüfung durch das Appellationsgericht ging der EuGH daher von einem eigenständigen Vertrag über den Erwerb der Zertifikate aus. Die beanstandeten Satzungsbestimmungen über deren Rückkauf waren nach seiner Beurteilung in diesen Zeichnungsvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Fonds und Anlegern.

Eine abweichende Betrachtung hätte es einem Gewerbetreibenden ermöglicht, nachteilige Vertragsbedingungen allein durch deren formale Aufnahme in die Fondssatzung der Missbrauchskontrolle zu entziehen. Dies würde den Schutzzweck der Richtlinie beeinträchtigen.

## Schriftliche Zustimmung ersetzt keine Verhandlung

Das Schutzsystem der Richtlinie beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Annahme, dass Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig über eine schwächere Verhandlungsposition und einen geringeren Informationsstand verfügen. Dies kann dazu führen, dass sie vorformulierte Bedingungen akzeptieren, ohne auf deren Inhalt einwirken zu können.

### Vorab formulierte und einheitlich verwendete Bedingungen

Nach der Würdigung des EuGH waren die Rückkaufsbestimmungen bereits vor jedem Kontakt mit den späteren Zeichnern abgefasst worden. Sie sollten einheitlich für eine unbestimmte Vielzahl von Vertragsverhältnissen gelten. Zudem waren sie nicht verhandelbar und bildeten eine Voraussetzung für den Zugang zum Vertragsverhältnis.

Unter diesen Umständen handelt es sich um eine [nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel](https://www.mtrlegal.com/wiki/vertragsklauseln/) im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie. Daran ändert es nichts, dass ein Anleger die Satzung vor dem Fondsbeitritt einsehen konnte und ihren Inhalt bei der Zeichnung schriftlich akzeptierte. Maßgeblich ist, ob er tatsächlich auf die konkrete Klausel Einfluss nehmen konnte.

Bereits der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen diese Einordnung vertreten. Nach seiner Auffassung konnte eine Satzungsbestimmung über Grundsätze und Fristen des Zertifikatsrückkaufs auch dann eine nicht individuell ausgehandelte Vertragsklausel sein, wenn der Anleger sie zuvor zur Kenntnis genommen und schriftlich angenommen hatte.

## Anleger können Verbraucher sein

Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach einem funktionalen und objektiven Maßstab. Das nationale Gericht muss feststellen, ob der konkrete Vertrag einer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist oder außerhalb einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde.

Weder die individuellen Kenntnisse einer Person noch der Umfang der tatsächlich verfügbaren Informationen sind hierfür ausschlaggebend. Auch die Absicht, aus einer Investition finanzielle Vorteile zu erzielen, schließt die Verbrauchereigenschaft nicht aus.

Die drei Anleger hatten die Zertifikate nach den Angaben des Appellationsgerichts zu Zwecken erworben, die nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zuzurechnen waren. Vorbehaltlich der Prüfung durch dieses Gericht waren sie deshalb als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie anzusehen.

Der zugleich vermögensrechtliche und mitgliedschaftliche Charakter der aus der Anlage folgenden Rechte stand dieser Einordnung nicht entgegen. Der polnische Finanzombudsmann bewertete die Entscheidung dahin, dass Kunden geschlossener Investmentfonds dadurch ein höheres Schutzniveau ihrer individuellen Rechte nach den Vorschriften über missbräuchliche Klauseln erhalten.

## Fonds kann als Gewerbetreibender handeln

Auch der Begriff des Gewerbetreibenden ist funktional und objektiv auszulegen. Er umfasst Tätigkeiten unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Ebenso werden Einrichtungen nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnehmen.

Der betroffene Fonds führte seine Investitionstätigkeit nach den Feststellungen im Verfahren im eigenen Namen sowie dauerhaft und organisiert aus. Gegenüber Dritten wurde er von einer Investmentgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vertreten, die selbst nicht vertraglich mit den Anteilinhabern verbunden war.

Vorbehaltlich der Prüfung dieser Umstände durch das Appellationsgericht war der Fonds deshalb als Gewerbetreibender im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie anzusehen. Entsprechend hatte auch der Generalanwalt ausgeführt, dass ein geschlossener Investmentfonds hinsichtlich einer Satzungsklausel, die Rechte und Pflichten eines Verbraucher-Anlegers bestimmt, als Gewerbetreibender eingestuft werden kann.

## Reichweite der Entscheidung

Nach dem Urteil fallen Satzungsbestimmungen eines geschlossenen Investmentfonds unter die Richtlinie 93/13/EWG, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

- Der Fonds legt die über Angebote zum Erwerb von Investmentzertifikaten eingesammelten Mittel in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten an.
- Der Anteilinhaber hat die Zertifikate außerhalb einer beruflichen Tätigkeit erworben.
- Die Satzungsbestimmungen regeln die Voraussetzungen für den Rückkauf der Zertifikate.
- Diese Regelungen prägen dadurch das Vertragsverhältnis zwischen dem Fonds und dem Anteilinhaber.

Eine solche Rückkaufsbestimmung ist nicht im Einzelnen ausgehandelt, wenn der Anleger sie zwar vor dem Beitritt kannte und schriftlich akzeptierte, aber ihren Inhalt nicht verhandeln konnte.

Der EuGH entschied damit über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, nicht über die Zahlungsansprüche der Anleger. Die abschließende Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits und die Entscheidung über dessen Kosten obliegen dem Appellationsgericht Warschau. Kosten anderer Beteiligter für Stellungnahmen vor dem EuGH sind nicht erstattungsfähig.

Der polnische Finanzombudsmann (Rzecznik Finansowy) [teilte am 20. Oktober 2026 mit](https://rf.gov.pl/inwestor-moze-byc-konsumentem-tsue-wzmacnia-ochrone-klientow-funduszy-inwestycyjnych/), der EuGH habe bestätigt, dass Satzungsbestimmungen geschlossener Investmentfonds, darunter Grundsätze und Fristen des Rückkaufs von Investmentzertifikaten, einer Missbrauchskontrolle zugänglich sein können.

## Bedeutung für Vertragsverhältnisse mit Investmentfonds

Die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C‑63/25 verdeutlicht, dass die formale Einordnung einer Regelung als Satzungsbestimmung ihre verbrauchervertragliche Kontrolle nicht ausschließt. Ausschlaggebend sind ihre Funktion im konkreten Vertragsverhältnis, die Eigenschaften der Vertragsparteien und die tatsächliche Möglichkeit des Verbrauchers, auf den Inhalt der Klausel einzuwirken.

Fragen zur Einbeziehung vorformulierter Bedingungen, zur Reichweite einer Missbrauchskontrolle oder zur vertraglichen Bedeutung von Satzungsregelungen bedürfen stets einer Bewertung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der [Rechtsberatung im Vertragsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/handelsrecht/vertragsrecht/).
