# EuGH zu Pflichtangaben in der Nahrungsergänzungswerbung

> Der EuGH klärt, dass Pflichtinformationen bei gesundheitsbezogenen Angaben nicht in Printwerbung wiederholt werden müssen, wenn sie auf dem Produkt stehen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-zu-pflichtangaben-in-der-nahrungsergaenzungswerbung/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-02

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Der Europäische Gerichtshof hat die Informationspflichten bei gesundheitsbezogenen Angaben für Nahrungsergänzungsmittel konkretisiert ([EuGH, Urteil](https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0657-24-00000000RP-01-P-01/ARRET/326735-DE-1-html) vom 17. September 2026 – C-657/24). Danach ist eine schriftliche Werbung keine „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Enthält die Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels bereits die vorgeschriebenen Informationen, müssen diese nicht zusätzlich in einer schriftlichen Werbeanzeige erscheinen.

## Streit um gesundheitsbezogene Angaben in einer Printanzeige

Die K.-GmbH vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, das unter anderem Glucomannan enthält. Auf der Verpackung befindet sich ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sowie einer gesunden Lebensweise.

Im Jahr 2020 ließ das Unternehmen in der Printpresse eine Anzeige für das Produkt veröffentlichen. Darin wurden unter anderem die Aussagen „Gesund Gewicht verlieren“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“ verwendet. Unstreitig enthielt die Anzeige nicht den auf der Verpackung abgedruckten Hinweis zur ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise.

Ein Schutzverband vertrat die Auffassung, die nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderlichen Informationen hätten den gesundheitsbezogenen Angaben auch in der Printanzeige beigefügt werden müssen. Er erhob deshalb vor dem Landgericht München I eine Unterlassungsklage.

### Verlauf des deutschen Verfahrens

Das Landgericht München I gab der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2022 statt; diese und die nachfolgende Entscheidung der Vorinstanz sind wegen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revision nicht rechtskräftig, der Ausgang des Verfahrens ist offen. Die dagegen gerichtete Berufung der K.-GmbH wies das Oberlandesgericht München am 20. Juli 2023 zurück.

Das Unternehmen legte anschließend Revision beim Bundesgerichtshof ein. Im Revisionsverfahren war das Unternehmen Beklagte und Revisionsklägerin, während der Schutzverband als Kläger und Revisionsbeklagter beteiligt war.

Für den Bundesgerichtshof hing die Entscheidung davon ab, ob die Information auf der Produktverpackung zur Erfüllung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ausreichte oder ob sie zusätzlich in die Printanzeige aufgenommen werden musste. Er legte dem EuGH hierzu zwei Fragen vor:

- Die erste Frage betraf die Einordnung schriftlicher Lebensmittelwerbung als „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung.
- Mit der zweiten Frage sollte geklärt werden, ob die Pflichtinformationen auch dann in einer schriftlichen Werbung enthalten sein müssen, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung des Lebensmittels stehen.

## Rechtlicher Rahmen für gesundheitsbezogene Angaben

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst nährwert- und [gesundheitsbezogene Angabe](https://www.mtrlegal.com/wiki/gesundheitsbezogene-angaben-in-lebensmitteln/)n in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden sollen. Hierzu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG.

Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vor, wenn durch eine Aussage oder Darstellung erklärt, angedeutet oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass zwischen einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit ein Zusammenhang besteht. Solche Angaben dürfen bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden.

### Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verlangt bei gesundheitsbezogenen Angaben bestimmte begleitende Informationen. Dazu gehören:

- Ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise.
- Angaben zur erforderlichen Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, soweit diese notwendig sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen.
- Gegebenenfalls ein Hinweis für Personen, die das Lebensmittel nicht verzehren sollten.
- Ein angemessener Warnhinweis, wenn ein übermäßiger Verzehr eine Gesundheitsgefahr begründen könnte.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung müssen diese Informationen in der Kennzeichnung oder, falls eine Kennzeichnung fehlt, in der Aufmachung des Lebensmittels und der Lebensmittelwerbung enthalten sein.

## Schriftliche Werbung ist keine Kennzeichnung

Der EuGH verneinte zunächst, dass eine schriftliche Werbeanzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel unter den Begriff der „Kennzeichnung“ fällt. Für seine Auslegung berücksichtigte er den Wortlaut der maßgeblichen Regelungen, deren systematischen Zusammenhang und die Ziele der Verordnung.

### Weites Verständnis der Kennzeichnung mit klaren Grenzen

Der Begriff der Kennzeichnung umfasst nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sämtliche Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen angebracht sind. Voraussetzung ist, dass sie das Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses beziehen.

Obwohl diese Definition weit gefasst ist, unterscheidet Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausdrücklich zwischen „Kennzeichnung“, „Aufmachung“ und „Werbung“. Nach Auffassung des EuGH bezeichnet jeder dieser Begriffe einen eigenständigen Regelungsbereich. Die Formulierung „falls diese Kennzeichnung fehlt“ begründet dabei kein Gleichordnungs-, sondern ein Subsidiaritätsverhältnis.

Auch an anderen Stellen behandelt die Verordnung Kennzeichnung und Werbung getrennt. Würde schriftliche Werbung allein wegen ihrer Textform als Kennzeichnung eingeordnet, verlöre diese Unterscheidung ihre eigenständige Bedeutung.

### Unterschiedliche Funktionen von Kennzeichnung und Werbung

Der Gerichtshof stellte außerdem auf die verschiedenen Zwecke beider Kommunikationsformen ab. Die Kennzeichnung dient der Information des Endverbrauchers bei der Abgabe des Lebensmittels. Werbung soll demgegenüber den Absatz des Produkts fördern.

Diese Abgrenzung entspricht dem Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Europäischen Kommission. Danach bezieht sich die Kennzeichnung auf die Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher, während Werbung auf die Absatzförderung durch den Lebensmittelunternehmer ausgerichtet ist.

Der unionsrechtliche Werbebegriff ist ebenfalls weit. Er erfasst grundsätzlich jede Äußerung im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern soll. Dazu können auch schriftliche Äußerungen gehören. Die Reichweite dieses Begriffs führt nach dem Urteil jedoch nicht dazu, dass schriftliche Werbung zugleich als Kennzeichnung zu behandeln wäre.

## Keine Wiederholung der Pflichtangaben in der Printwerbung

Auch die zweite Frage beantwortete der EuGH zugunsten einer vorrangigen Platzierung der Pflichtinformationen auf der Kennzeichnung. Sind die nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben dort vollständig enthalten, müssen sie nicht nochmals in einer schriftlichen Werbung für dasselbe Nahrungsergänzungsmittel erscheinen.

### Vorrang der Produktkennzeichnung

Nach der Auslegung des Gerichtshofs sind die Pflichtinformationen grundsätzlich in der Kennzeichnung des betroffenen Produkts anzubringen. Erst wenn eine solche Kennzeichnung fehlt, müssen andere Elemente die Informationen enthalten, insbesondere die Aufmachung und die Werbung für das Lebensmittel.

Der EuGH beschränkte seine Beurteilung dabei auf die im Ausgangsverfahren maßgebliche schriftliche Werbung. Gegenstand des Rechtsstreits war eine in einer Zeitschrift veröffentlichte Anzeige. Aussagen zu anderen Werbeformen waren für die Beantwortung der Fragen nicht erforderlich.

### Abweichende Sprachfassungen ändern das Ergebnis nicht

Der Gerichtshof setzte sich auch mit Unterschieden zwischen den Sprachfassungen von Art. 10 Abs. 2 auseinander. Während einige Fassungen zwischen Aufmachung und Werbung die Verbindung „und“ verwenden, enthält die französische Fassung an dieser Stelle „oder“.

Eine einzelne Sprachfassung darf nach der Rechtsprechung des EuGH weder alleinige Grundlage der Auslegung sein noch Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Unionsrechtliche Bestimmungen sind einheitlich anhand sämtlicher Sprachfassungen sowie unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und Regelungszwecks auszulegen.

Für den konkreten Fall war diese sprachliche Abweichung ohnehin nicht entscheidend. Sie betrifft die Konstellation, in der eine Kennzeichnung mit den Pflichtinformationen fehlt. Im Ausgangsverfahren enthielt die Produktkennzeichnung die nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a verlangte Information.

## Verbraucherschutz und Binnenmarkt im Gleichgewicht

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verfolgt mehrere miteinander verbundene Ziele. Sie soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, den Schutz vor irreführenden Angaben stärken und zugleich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichern. Auch der Gesundheitsschutz gehört zu ihren wesentlichen Zielsetzungen.

Maßstab ist der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren. Diesem sollen die Informationen zur Verfügung stehen, die er für eine sachkundige Kaufentscheidung benötigt.

Nach Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen verpflichtende Lebensmittelinformationen verfügbar und leicht zugänglich sein. Bei vorverpackten Lebensmitteln sind sie unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett anzubringen. Trägt die Kennzeichnung die erforderlichen Angaben, stehen sie dem Verbraucher bei der Kaufentscheidung zur Verfügung.

Der EuGH führte aus, dass der Unionsgesetzgeber eine zusätzliche Pflicht zur Wiederholung der Angaben in schriftlicher Werbung ausdrücklich hätte anordnen können. Eine allgemeine Ausdehnung der Kennzeichnungspflichten auf Printwerbung könnte zwar den Verbraucherschutz verstärken, würde jedoch das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht mit dem funktionierenden Binnenmarkt beeinträchtigen.

## Tragweite der Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellte für Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwei Punkte verbindlich klar:

Erstens fällt schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der Kennzeichnung. Zweitens müssen die in dieser Vorschrift genannten Pflichtinformationen nicht in einer schriftlichen Werbeanzeige wiederholt werden, wenn die Kennzeichnung des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels diese Informationen selbst enthält.

Die Kostenentscheidung für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens obliegt dem deutschen Gericht, weil das Verfahren vor dem EuGH einen Teil des dort anhängigen Rechtsstreits bildet. Aufwendungen anderer Beteiligter für Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Für Unternehmen berührt die Entscheidung die Abgrenzung zwischen Produktkennzeichnung und absatzfördernder Kommunikation bei gesundheitsbezogenen Angaben. Bei rechtlichen Fragen zur lebensmittelbezogenen Werbung und zu möglichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen begleitet MTR Legal Unternehmen im Rahmen der [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/).
