# EuGH zu Insiderinformationen in Medien durch Politiker

> Der EuGH präzisiert, wann Politiker Insiderinformationen in Medien offenlegen dürfen und wie Marktintegrität und Meinungsfreiheit abzuwägen sind.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-zu-insiderinformationen-in-medien-durch-politiker/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-21

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## EuGH konkretisiert Grenzen der Offenlegung von Insiderinformationen in Medien

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 in der [Rechtssache C-376/24](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A62024CC0376) zu einer bedeutsamen Schnittstelle zwischen Marktmissbrauchsrecht, politischer Meinungsäußerung und Medienfreiheit Stellung genommen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Politiker Insiderinformationen über Medien offenlegen darf, wenn er ein laufendes Privatisierungsvorhaben kritisieren und eine öffentliche Debatte anstoßen möchte.

Der EuGH entschied nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren verhängten Sanktion. Er stellte jedoch klar, dass eine solche Offenlegung unter bestimmten Voraussetzungen zur normalen Erfüllung politischer Aufgaben gehören kann. Maßgeblich bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung durch das nationale Gericht.

## Hintergrund des Ausgangsverfahrens

### Äußerungen zu einem geplanten Verkauf staatlicher Beteiligungen

Ausgangspunkt war ein belgisches Verfahren im Zusammenhang mit einem geplanten Verkauf staatlicher Beteiligungen an einem börsennotierten öffentlichen Postunternehmen. Der belgische Staat hielt seinerzeit mehr als 50 Prozent der Anteile an diesem Unternehmen.

Ein ehemaliger Minister für öffentliche Unternehmen und einflussreiches Mitglied einer Oppositionspartei äußerte sich am 27. Mai 2016 in Medien zu einem damals laufenden Vorhaben. Nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren erklärte er zunächst in einer Radiosendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Staat werde einen Teil seiner Aktien verkaufen; dies sei nur noch „eine Frage von Stunden“. Gegenüber einem Journalisten eines Online-Mediums sowie in einem weiteren Interview ergänzte er, es gehe um den Verkauf eines Anteils von rund 10 Prozent im Zusammenhang mit einer Annäherung an einen niederländischen Postbetreiber. Zudem wurde berichtet, der Staatsanteil könne nach der Transaktion auf 30 bis 40 Prozent sinken.

Zu diesem Zeitpunkt liefen nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts vertrauliche Verhandlungen. Nach dem vorgesehenen Ablauf sollte am 6. Juni 2016 eine Pressemitteilung über den Abschluss des Geschäfts veröffentlicht werden.

### Reaktion des Marktes und Sanktion der Aufsichtsbehörde

Unmittelbar nach den Äußerungen beantragte das betroffene börsennotierte Postunternehmen bei der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA die Aussetzung des Handels mit seinen Aktien. Die Verhandlungen mit dem niederländischen Postbetreiber wurden in der Folge beendet; die geplante Fusion kam nicht zustande.

Die FSMA leitete am 28. Juli 2016 eine Untersuchung ein. Nach einer rund siebenjährigen Verfahrensdauer verhängte ihr Sanktionsausschuss im Mai 2023 gegen den Politiker eine Geldbuße in Höhe von 12.500 Euro. Die Behörde ging davon aus, er habe außerhalb der Ausübung seiner Arbeit, seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben eine Insiderinformation weitergegeben.

Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Appellationshof Brüssel ein. Das Verfahren ist weiterhin nicht abgeschlossen. Über die Rechtmäßigkeit der Geldbuße hat nun das belgische Gericht unter Anwendung der Vorgaben des EuGH zu entscheiden.

## Vorlage an den EuGH

### Fragen des Appellationshofs Brüssel

Der Appellationshof Brüssel ersuchte den EuGH um Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben zum Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen. Im Mittelpunkt standen Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6/EG, Art. 10 Abs. 1 der Marktmissbrauchsverordnung sowie Art. 21 der Marktmissbrauchsverordnung.

Das belgische Gericht wollte im Kern wissen, ob ein Politiker, ehemaliger Minister und Mitglied einer Oppositionspartei Insiderinformationen in Medien offenlegen darf, wenn er damit ein Privatisierungsvorhaben kritisieren und eine Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anstoßen möchte. Außerdem stellte sich die Frage, ob Art. 21 der Marktmissbrauchsverordnung nur journalistische Tätigkeiten erfasst oder auch andere Ausdrucksformen in Medien einschließen kann.

### Bedeutung der Grundrechte

Die unionsrechtlichen Vorschriften waren nach Auffassung des EuGH im Licht der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen. Maßgeblich waren insbesondere Art. 11 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 10 EMRK. Auch der Gleichheitsgrundsatz war in die Betrachtung einzubeziehen.

Der EuGH knüpfte dabei an seine frühere Rechtsprechung zur Marktmissbrauchsverordnung an. Danach ist Art. 21 der Marktmissbrauchsverordnung keine eigenständige Ausnahme vom Offenlegungsverbot. Die Vorschrift konkretisiert vielmehr, wie Art. 10 der Marktmissbrauchsverordnung bei Veröffentlichungen in Medien auszulegen ist.

## Kernaussagen des EuGH

### Offenlegung kann zur normalen Aufgabenerfüllung gehören

Der EuGH stellte fest, dass die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker unter bestimmten Voraussetzungen zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben gehören kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Offenlegung dazu dient, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen.

Eine solche Einordnung ist jedoch nicht automatisch gegeben. Der EuGH betonte, dass die Ausnahme vom Offenlegungsverbot grundsätzlich eng auszulegen ist. Erforderlich ist ein enger Zusammenhang zwischen der Offenlegung und der normalen Erfüllung der jeweiligen Aufgaben.

### Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bleiben entscheidend

Nach dem EuGH kann die Offenlegung nur dann vom Verbot ausgenommen sein, wenn sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das nationale Gericht muss daher prüfen, ob die konkrete Weitergabe der Informationen notwendig war, um die verfolgte politische Äußerung oder Debatte zu ermöglichen.

Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- der Kontext der Äußerung,
- das öffentliche Interesse an der Debatte,
- die Frage, ob bereits eine öffentliche Diskussion bestand,
- der geplante Zeitpunkt einer offiziellen Veröffentlichung,
- die Reichweite und Genauigkeit der offengelegten Informationen,
- mögliche Auswirkungen auf die Integrität der Finanzmärkte,
- die Gefahr von Insidergeschäften oder Vertrauensverlusten am Markt.

Der EuGH wies darauf hin, dass die Presse- und Meinungsfreiheit bei politischen Äußerungen und Fragen von allgemeinem Interesse besonders gewichtig ist. Zugleich kann das Ziel, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen, Einschränkungen rechtfertigen.

### Art. 21 MAR gilt nicht nur für Journalisten

Besondere Bedeutung hat die Auslegung von Art. 21 der Marktmissbrauchsverordnung. Diese Vorschrift betrifft die Offenlegung oder Verbreitung von Informationen für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in Medien.

Der EuGH stellte klar, dass Art. 21 MAR nicht auf Journalisten beschränkt ist. Die Formulierung „andere Ausdrucksformen in den Medien“ kann auch Äußerungen anderer Personen erfassen. Dazu kann auch ein Politiker gehören, der sich in Medien zu einer Frage von allgemeinem Interesse äußert.

Voraussetzung bleibt, dass die weiteren Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere darf die betreffende Person aus der Offenlegung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil ziehen, und sie darf nicht mit der Absicht handeln, den Markt irrezuführen.

## Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 21 MAR

### Wirtschaftlicher Vorteil als maßgeblicher Bezugspunkt

Der EuGH präzisierte außerdem den Begriff des Vorteils oder Gewinns im Sinne von Art. 21 MAR. Danach muss der Vorteil grundsätzlich wirtschaftlichen Charakter haben. Er muss sich unmittelbar oder mittelbar positiv auf die Vermögenslage der offenlegenden Person oder einer ihr nahestehenden Person auswirken können.

Ein ausschließlich politischer Nutzen reicht nach der Entscheidung nicht aus. Ein bloßer Zugewinn an politischer Aufmerksamkeit oder Zustimmung ist daher nicht ohne Weiteres ein Vorteil im Sinne von Art. 21 MAR.

### Feststellungen des vorlegenden Gerichts

Das vorlegende Gericht hatte nach Darstellung des EuGH festgestellt, dass der Politiker aus der Offenlegung keinen finanziellen Vorteil gezogen habe. Außerdem ergab sich nach den dem EuGH vorliegenden Unterlagen vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht nicht, dass eine Absicht bestanden habe, den Markt irrezuführen.

Gerade diese negativen Voraussetzungen sind jedoch wesentlich. Sind sie nicht erfüllt, kann Art. 21 MAR nicht zugunsten der offenlegenden Person wirken.

## Einordnung der Entscheidung

### Keine generelle Freistellung politischer Äußerungen

Die Entscheidung begründet keine allgemeine Freistellung politischer Akteure vom Verbot der Offenlegung von Insiderinformationen. Auch ein Politiker unterliegt grundsätzlich den Vorgaben des Marktmissbrauchsrechts, wenn er [über Insiderinformationen verfügt](https://www.mtrlegal.com/wiki/insiderinformation/).

Der EuGH eröffnet lediglich die Möglichkeit, dass eine Offenlegung in Medien in bestimmten Konstellationen zur normalen Aufgabenerfüllung gehören kann. Dies setzt eine sorgfältige Abwägung voraus. Die Meinungsfreiheit des Politikers und das öffentliche Interesse an der Debatte sind mit dem Schutz der Marktintegrität und der Gleichbehandlung der Anleger abzuwägen.

### Bedeutung für kapitalmarktrelevante politische Kommunikation

Die Entscheidung verdeutlicht, dass [kapitalmarktrelevante Informationen](https://www.mtrlegal.com/wiki/kapitalmarktrecht/) zunehmend auch Gegenstand politischer Auseinandersetzungen sein können. Dies gilt insbesondere bei Privatisierungen, staatlichen Beteiligungen, strategisch bedeutsamen Unternehmen oder wirtschaftspolitisch sensiblen Transaktionen.

Für die Praxis bleibt bedeutsam, dass Insiderinformationen nicht bereits deshalb offengelegt werden dürfen, weil sie politisch relevant sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Offenlegung erforderlich und verhältnismäßig war und ob Art. 21 MAR unter Berücksichtigung der Presse- und Meinungsfreiheit Anwendung finden kann.

## Kritik und offene Fragen

### Status als Politiker nicht allein ausschlaggebend

Die Entscheidung spricht mehrfach von der Offenlegung durch einen Politiker. Gleichwohl dürfte nicht allein der Status der Person maßgeblich sein. Der Begriff „Politiker“ beschreibt kein einheitliches Aufgabenprofil. Er umfasst unterschiedliche Ämter, Funktionen und Rollen auf verschiedenen Ebenen.

Überzeugender erscheint daher eine funktionsbezogene Betrachtung. Entscheidend ist, ob die konkrete Äußerung in den Rahmen einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse fällt und ob die Offenlegung für diese Kommunikation erforderlich und verhältnismäßig war.

### Erforderlichkeit bleibt auslegungsbedürftig

Offen bleibt, wie streng die Erforderlichkeit im Einzelfall zu bestimmen ist. Fraglich kann insbesondere sein, ob eine Offenlegung nur dann erforderlich ist, wenn sie eine öffentliche Debatte erstmals ermöglicht, oder ob es genügt, dass sie eine bereits laufende Debatte vertieft oder zeitlich vorverlagert.

Auch der Zeitpunkt der Beurteilung ist bedeutsam. Eine nachträgliche Betrachtung kann dazu verleiten, spätere Entwicklungen stärker zu gewichten, als dies im Zeitpunkt der Äußerung möglich war. Der EuGH überlässt diese Bewertung dem nationalen Gericht, gibt aber Kriterien für die Abwägung vor.

### Abgrenzung wirtschaftlicher und politischer Vorteile

Der EuGH grenzt den wirtschaftlichen Vorteil von einem bloß politischen Nutzen ab. Diese Abgrenzung kann in der Anwendung schwierig sein. Politischer Einfluss, öffentliche Aufmerksamkeit oder innerparteiliche Zustimmung können mittelbar wirtschaftliche Folgen haben, ohne dass ein hinreichend konkreter Vermögensvorteil vorliegt.

Für Art. 21 MAR dürfte daher nicht jede entfernte wirtschaftliche Folgewirkung genügen. Maßgeblich bleibt, ob ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Vorteil für die offenlegende Person oder ihr nahestehende Personen erkennbar ist.

## Verfahrensstand und weitere Entscheidung in Belgien

Der EuGH hat die vom Appellationshof Brüssel vorgelegten Fragen beantwortet, aber nicht selbst über die Geldbuße entschieden. Das belgische Gericht muss nun prüfen, ob die vom EuGH genannten Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

Dabei hat es insbesondere zu beurteilen, ob die Offenlegung für die politische Aufgabenerfüllung erforderlich war und ob sie die Verhältnismäßigkeit wahrte. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass das nationale Gericht zuvor Feststellungen zu fehlendem Vorteil und fehlender Irreführungsabsicht getroffen hatte. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sanktion steht damit im Ausgangsverfahren noch aus.

## Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Marktteilnehmer

Das Urteil ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen, staatliche Beteiligungsgesellschaften, Investoren und Personen mit Zugang zu kursrelevanten Informationen von erheblicher Relevanz. Es zeigt, dass der Schutz der Marktintegrität nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in bestimmten Konstellationen mit Kommunikationsgrundrechten in Ausgleich zu bringen ist.

Gleichzeitig bestätigt der EuGH die strenge Grundstruktur des Marktmissbrauchsrechts. Die Offenlegung von Insiderinformationen bleibt grundsätzlich untersagt, sofern nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen einer zulässigen Offenlegung erfüllt sind.

## MTR Legal unterstützt bei Fragen zum Kapitalmarktrecht

Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, wie anspruchsvoll die Abgrenzung zwischen zulässiger Kommunikation, politischer Debatte und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sein kann. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Marktmissbrauchsrechts, kapitalmarktrechtlicher Pflichten und regulatorischer Risiken. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/).
