# EuGH: Steuerermäßigung auch für Schweizer Haushalte

> Der EuGH stärkt Grenzgänger: § 35a EStG gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Schweizer Haushalt.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-steuerermaessigung-auch-fuer-schweizer-haushalte/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-28

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Der Europäische Gerichtshof hat die steuerliche Gleichbehandlung von Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz gestärkt ([EuGH, Urteil vom 17. September 2026](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62025CJ0223) – C-223/25). Nach der Entscheidung stehen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sowie dessen Anhang I einer Regelung entgegen, die eine Einkommensteuerermäßigung für [haushaltsnahe Dienstleistungen](https://www.mtrlegal.com/wiki/haushaltsnahe-dienstleistungen/) und [Handwerkerleistungen](https://www.mtrlegal.com/wiki/handwerkerleistungen/) auf Haushalte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt. Entscheidend ist, dass die Leistungen im Haushalt eines abhängig beschäftigten Grenzgängers in der Schweiz erbracht wurden.

## Steuerermäßigung für Arbeiten am Schweizer Wohnhaus

### Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz

Das Ausgangsverfahren betrifft ein Ehepaar, das sowohl die deutsche als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eheleute lebten in einem eigenen Haus in der Schweiz. Der Ehemann war bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt und unterhielt seit 2015 zusätzlich eine Wohnung in Deutschland.

Im Streitjahr 2019 arbeitete und wohnte er während der Woche in Deutschland. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zum Familienwohnsitz in die Schweiz zurück. In Deutschland erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung; hinzu kamen ausländische Einkünfte, die in Deutschland steuerfrei waren. Seine Ehefrau bezog Arbeitslohn in der Schweiz.

### Handwerks- und Gartenbauleistungen in der Schweiz

Im Jahr 2019 beauftragten die Eheleute mehrere Handwerker sowie ein in der Schweiz ansässiges Gartenbauunternehmen mit Arbeiten an ihrem gemeinsamen Haus. Die Arbeitskosten beglichen sie auf Grundlage der ausgestellten Rechnungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Ehefrau, in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagt zu werden. Nachdem das Finanzamt die Einkommensteuer für 2019 durch Bescheid vom 26. Februar 2021 im Wege der Zusammenveranlagung festgesetzt hatte, beantragten die Eheleute eine Änderung. Sie wollten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 bis 5 EStG für die in der Schweiz ausgeführten Leistungen erhalten.

Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab und wies auch den anschließenden Einspruch zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Arbeiten nicht in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeführt worden seien. Die Eheleute erhoben daraufhin Klage beim Finanzgericht Köln.

## Voraussetzungen des § 35a EStG

### Begünstigte Arbeitskosten und Höchstbeträge

§ 35a EStG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine unmittelbare Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Für die im Verfahren maßgeblichen Leistungen gelten folgende Grenzen:

- Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 Euro, ermäßigen.
- Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Ermäßigung ebenfalls 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro.
- Berücksichtigungsfähig sind insoweit nur Arbeitskosten, nicht dagegen Materialaufwendungen.
- Für die Steuerermäßigung müssen eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.
- Die Ausgaben dürfen insbesondere nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.

Das Finanzgericht Köln ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllt waren. Die beanspruchte Vergünstigung scheiterte nach dem nationalen Gesetzeswortlaut jedoch daran, dass § 35a Abs. 4 EStG nur Leistungen in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfasst.

### Zweck der territorialen Begrenzung

Nach den Ausführungen des Finanzgerichts wurde § 35a EStG im Jahr 2002 eingeführt, um reguläre Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu fördern und Schwarzarbeit im Bereich haushaltsnaher Tätigkeiten entgegenzuwirken. Deshalb erfasst die Ermäßigung nur Arbeitskosten.

Im Jahr 2008 wurde die Regelung auf Haushalte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des EWR-Abkommens erstreckt. Haushalte in der Schweiz blieben von dieser Erweiterung ausgenommen.

## Freizügigkeitsabkommen als Prüfungsmaßstab

### Gleichbehandlung bei steuerlichen Vergünstigungen

Das Finanzgericht Köln hatte Zweifel daran, ob der Ausschluss von Schweizer Haushalten mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist. Maßgeblich waren insbesondere Art. 1, 2, 7 und 15 des Abkommens in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 seines Anhangs I.

Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I sieht vor, dass Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige erhalten. Das Finanzgericht fragte den EuGH deshalb, ob diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Steuerermäßigung bei einem Haushalt in der Schweiz versagt.

### Besonderheiten bei der Auslegung des Abkommens

Der EuGH stellte zunächst klar, dass das Freizügigkeitsabkommen ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Es ist nach Treu und Glauben, anhand des gewöhnlichen Bedeutungsgehalts seiner Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung seines Zusammenhangs, Ziels und Zwecks auszulegen.

Das Abkommen dient dazu, die Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweiz auf Grundlage der innerhalb der Europäischen Union geltenden Regeln zu verwirklichen. Die Schweiz gehört allerdings weder dem Europäischen Wirtschaftsraum noch dem Binnenmarkt der Europäischen Union an. Daher lässt sich die Rechtsprechung zu den Binnenmarktvorschriften nicht ohne Weiteres auf das Freizügigkeitsabkommen übertragen, sofern das Abkommen dies nicht vorsieht.

Nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens ist die Rechtsprechung des EuGH aus der Zeit vor seiner Unterzeichnung zu berücksichtigen. Spätere Entscheidungen können ebenfalls herangezogen werden, soweit sie bereits bestehende Grundsätze lediglich erläutern oder bestätigen.

## Einordnung als abhängig beschäftigter Grenzgänger

### Doppelte Staatsangehörigkeit steht dem Schutz nicht entgegen

Die deutsche Regierung hatte die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens infrage gestellt, weil beide Eheleute neben der schweizerischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der EuGH folgte diesem Einwand nicht.

Auch Staatsangehörige einer Vertragspartei können sich unter bestimmten Bedingungen gegenüber ihrem eigenen Staat auf Rechte aus dem Abkommen berufen. Die doppelte Staatsangehörigkeit schloss daher nicht aus, dass die Eheleute gegenüber Deutschland Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen geltend machten.

### Wöchentliche Rückkehr zum Familienwohnsitz

Nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I ist ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der in einer Vertragspartei wohnt, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer tätig ist und grundsätzlich täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt.

Der Familienwohnsitz des Ehemanns befand sich in der Schweiz und stellte seinen Hauptwohnsitz dar. Weil er mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrte, erfüllte er die Voraussetzungen eines abhängig beschäftigten Grenzgängers. Seine zusätzliche Wohnung am deutschen Beschäftigungsort änderte daran nichts.

Damit fiel seine Situation in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I erfasste zudem seine Ehefrau als Familienangehörige, die gemeinsam mit ihm zur Einkommensteuer veranlagt wurde.

## Benachteiligung durch den Ort des Haushalts

### Steuerermäßigung ist eine steuerliche Vergünstigung

Der EuGH bewertete die Ermäßigung nach § 35a EStG als steuerliche Vergünstigung im Sinne des Freizügigkeitsabkommens. Da § 35a Abs. 4 EStG ihre Gewährung vom Ort des Haushalts abhängig macht, entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Haushalten innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Haushalten in der Schweiz.

Die Regelung knüpft zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen an. Nach Auffassung des EuGH kann das Kriterium des Haushaltsorts bei Grenzgängern aber praktisch dieselbe Wirkung entfalten wie eine Unterscheidung nach dem Wohnsitz.

Ein Grenzgänger, der in der Schweiz wohnt und in Deutschland arbeitet, verfügt am Beschäftigungsort nicht zwingend über eine Unterkunft, die als eigener Haushalt einzustufen ist. Würde die Steuerermäßigung einen Haushalt in Deutschland voraussetzen, könnte ein solcher Arbeitnehmer die Vergünstigung regelmäßig nicht erhalten. Die Regelung kann deshalb zu einer nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I untersagten mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen.

### Keine fehlende Vergleichbarkeit

Art. 21 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens erlaubt steuerliche Unterscheidungen zwischen Personen, deren Situationen insbesondere wegen ihres Wohnsitzes nicht vergleichbar sind. Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde grundsätzlich häufig in unterschiedlichen Situationen. Dies betrifft vor allem die Herkunft der Einkünfte, die persönliche Leistungsfähigkeit sowie die Berücksichtigung persönlicher und familiärer Verhältnisse.

Diese Erwägungen rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung im konkreten Fall jedoch nicht. Der Ehemann war in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hinsichtlich der Besteuerung seiner Einkünfte befand er sich daher nicht in einer objektiv anderen Lage als ein Gebietsansässiger.

Zudem richtet sich die Vergünstigung nach § 35a EStG nicht nach der persönlichen Leistungsfähigkeit oder den persönlichen und familiären Verhältnissen. Sie wird als fester Prozentsatz der begünstigten Aufwendungen berechnet und ist durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt.

## Rechtfertigungsgründe greifen nicht durch

### Bekämpfung von Schwarzarbeit

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Eine darauf gestützte Regelung muss jedoch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann einen Anreiz schaffen, regulär abgerechnete Leistungen anstelle von Schwarzarbeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechnungspflicht und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers dienen dazu, nur ordnungsgemäß dokumentierte Leistungen zu begünstigen.

Der Ausschluss von Haushalten in der Schweiz war nach Auffassung des EuGH allerdings nicht geeignet, dieses Ziel zu gewährleisten. Es war nicht erkennbar, dass die Bekämpfung von Schwarzarbeit beeinträchtigt würde, wenn die Steuerermäßigung auch für Leistungen in Schweizer Haushalten gewährt würde. Das Freizügigkeitsabkommen gestattet Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei zudem, innerhalb der im Abkommen vorgesehenen Grenze von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr Leistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen.

### Keine Rechtfertigung durch steuerliche Kohärenz

Auch die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems konnte die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Dieser Rechtfertigungsgrund setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der gewährten Steuervergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung voraus.

Die belgische Regierung hatte geltend gemacht, die anhand eines Teils der Dienstleistungs- und Handwerkerkosten berechnete Steuerermäßigung werde durch die Besteuerung dieser Kosten ausgeglichen. Der EuGH sah darin jedoch keinen hinreichenden Nachweis für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang.

## Entscheidung des EuGH zur Schweizer Haushaltslage

Der EuGH entschied, dass Art. 1, 2, 7 und 15 des Freizügigkeitsabkommens in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 seines Anhangs I einer mitgliedstaatlichen Regelung wie § 35a Abs. 4 EStG entgegenstehen. Eine Einkommensteuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen darf danach nicht allein deshalb versagt werden, weil die Leistungen im Schweizer Haushalt eines abhängig beschäftigten Grenzgängers erbracht wurden.

Das Urteil betrifft damit konkret die Behandlung eines abhängig beschäftigten Grenzgängers mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Kostenentscheidung im weiterhin beim Finanzgericht Köln anhängigen Ausgangsverfahren obliegt diesem Gericht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots des Freizügigkeitsabkommens auch für steuerliche Vergünstigungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können insbesondere die Einordnung als Grenzgänger, die Reichweite des § 35a EStG und das Verhältnis zwischen deutschem Steuerrecht und dem Freizügigkeitsabkommen maßgeblich sein. MTR Legal begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
