# EuGH hebt Nichtigerklärung der KLM-Staatshilfe auf

> Der EuGH hebt die Nichtigerklärung der niederländischen KLM-Staatshilfe auf und verweist bislang ungeprüfte Klagegründe zurück an das Gericht.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-hebt-nichtigerklaerung-der-klm-staatshilfe-auf/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-05

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Der Europäische Gerichtshof hat die Nichtigerklärung der Genehmigung einer niederländischen Staatshilfe von 3,4 Milliarden Euro zugunsten von KLM aufgehoben ([EuGH, Urteil vom 5. November 2026](https://curia.europa.eu/site/jcms/p1_1000088921) – C-266/24 P, C-269/24 P und C-289/24 P). Die Klage von Ryanair wies der Gerichtshof teilweise ab. Über die bislang nicht geprüften Klagegründe muss das Gericht der Europäischen Union erneut entscheiden.

## Niederländische Staatshilfe zur Bewältigung der Pandemie

Die Europäische Kommission genehmigte am 13. Juli 2020 eine von den Niederlanden gewährte Beihilfe für KLM. Die Fluggesellschaft gehört zur Air France-KLM-Gruppe, deren Holdinggesellschaft Air France-KLM ist.

Die Unterstützung belief sich auf insgesamt 3,4 Milliarden Euro und setzte sich aus zwei Instrumenten zusammen:

- Die Niederlande übernahmen eine staatliche Garantie für ein Bankdarlehen.
- Daneben gewährten sie KLM ein staatliches Darlehen.

Mit diesen Maßnahmen sollte KLM vorübergehend Liquidität erhalten, um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie zu bewältigen. Die Unterstützung war Teil mehrerer Maßnahmen für den Luftverkehrssektor, die während der Pandemie unter anderem Unternehmen der Air France-KLM-Gruppe zugutekamen.

### Erste Nichtigerklärung im Mai 2021

Ryanair erhob gegen den Genehmigungsbeschluss der Kommission Klage. Das Gericht erklärte den Beschluss am 19. Mai 2021 für nichtig. Nach seiner Beurteilung hatte die Kommission nicht ausreichend begründet, weshalb allein KLM als Begünstigte der Maßnahme anzusehen sei und die übrigen Gesellschaften der Air France-KLM-Gruppe nicht zum Kreis der Begünstigten gehörten.

Die Kommission befasste sich daraufhin erneut mit der Beihilfe. Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 stufte sie die Maßnahme wiederum als mit dem Binnenmarkt vereinbar ein. Nach ihrer Bewertung waren ausschließlich KLM und deren Tochtergesellschaften begünstigt. Die anderen Gesellschaften der Air France-KLM-Gruppe bezog sie nicht ein.

## Zweite Klage gegen die Beihilfegenehmigung

Ryanair wandte sich auch gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021. Das Gericht gab der Klage erneut statt und erklärte die zweite Genehmigung am 7. Februar 2024 für nichtig.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission Air France und die Holdinggesellschaft Air France-KLM zu Unrecht aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und funktionalen Verbindungen innerhalb der Gruppe sprächen danach dafür, die Begünstigten weiter zu bestimmen.

Gegen dieses Urteil legten die Kommission in der Rechtssache C-266/24 P, KLM in der Rechtssache C-269/24 P sowie Air France und die Holdinggesellschaft Air France-KLM in der Rechtssache C-289/24 P Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Sie begehrten jeweils die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts.

## Gerichtshof bestätigt den maßgeblichen Prüfungsansatz

### Begriff der wirtschaftlichen Einheit war anwendbar

Der Gerichtshof beanstandete nicht, dass das Gericht bei der Bestimmung des Beihilfeempfängers auf den Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ zurückgegriffen hatte. Mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen als [wirtschaftliche Einheit](https://www.mtrlegal.com/wiki/wirtschaftliche-einheit/) und damit als ein einziges Unternehmen im Sinne des Beihilferechts behandelt werden.

Diese Betrachtung kann insbesondere erforderlich sein, wenn innerhalb einer Unternehmensgruppe zu ermitteln ist, wem eine staatliche Beihilfe tatsächlich zugutekommt. Das Gericht hatte daher zutreffend geprüft, ob KLM, Air France, die Holdinggesellschaft und weitere gruppenangehörige Gesellschaften eine solche wirtschaftliche Einheit bildeten.

### Gericht ersetzte die Bewertung der Kommission

Obwohl der gewählte Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden war, stellte der Gerichtshof einen Rechtsfehler bei dessen Anwendung fest. Das Gericht hatte angenommen, die Kommission sei offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass allein KLM und deren Tochtergesellschaften Begünstigte der niederländischen Maßnahme seien.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs ersetzte das Gericht damit die Bewertung der Kommission durch seine eigene Würdigung. Es zeigte jedoch nicht auf, dass die Schlussfolgerung der Kommission unplausibel gewesen wäre.

Das Gericht gewichtete die einzelnen Gesichtspunkte für die Bestimmung der Begünstigten anders als die Kommission. Zudem legte es einen anderen Maßstab an den Grad der wirtschaftlichen Integration an, ab dem eine Unternehmensgruppe insgesamt als Begünstigte einer Beihilfe betrachtet werden kann.

## Erhebliche wirtschaftliche Autonomie von KLM und Air France

Nach der Bewertung des Gerichtshofs stimmten die Feststellungen des Gerichts zur Stellung der Gesellschaften innerhalb der Air France-KLM-Gruppe weitgehend mit denjenigen der Kommission überein. Das Gericht untersuchte im Wesentlichen dieselben Umstände und Tatsachen, auf die sich bereits die Kommission gestützt hatte.

Teilweise wich es bei deren Bewertung von der Beurteilung im Genehmigungsbeschluss ab. Es benannte jedoch keine Gesichtspunkte, aus denen sich eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Kommissionsentscheidung ergeben hätte.

Insbesondere gelang es dem Gericht nach Auffassung des Gerichtshofs nicht, die Einschätzung der Kommission zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Air France und KLM zu entkräften. Die Kommission war davon ausgegangen, dass beide Fluggesellschaften trotz ihrer Verbindungen zur Air France-KLM-Gruppe tatsächlich über eine „erhebliche wirtschaftliche Autonomie“ verfügten. Diese Bewertung blieb nach dem Urteil plausibel.

## Teilweise Klageabweisung und Rückverweisung

Der Gerichtshof hob das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 auf und wies die Klage von Ryanair teilweise ab. Eine abschließende Entscheidung über sämtliche Klagegründe traf er jedoch nicht.

Über mehrere Einwände hatte das Gericht im ersten Rechtszug noch nicht entschieden. Diese betreffen:

- Ryanair macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend.
- Die Klage stützt sich außerdem auf die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit.
- Ryanair beanstandet die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.
- Ferner werden eine Verletzung von Verfahrensrechten und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht.

[Art. 107 Abs. 3](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12012E107) Buchst. b AEUV erfasst unter anderem Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Die noch offenen Klagegründe erfordern eine Würdigung von Tatsachen, für die dem Gerichtshof nicht alle notwendigen Angaben vorlagen. Deshalb verwies er die Sache an das Gericht zurück.

Das Verfahren ist damit nicht vollständig abgeschlossen. Das Gericht muss nun über die bislang ungeprüften Klagegründe entscheiden und ist dabei an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden.

## Weitere Beihilfen innerhalb der Air France-KLM-Gruppe

Neben der niederländischen Unterstützung für KLM hatte Frankreich weitere Beihilfen gewährt. Die Kommission genehmigte am 4. Mai 2020 eine Unterstützung von insgesamt sieben Milliarden Euro zugunsten von Air France. Diese bestand aus einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen von vier Milliarden Euro sowie einem Gesellschafterdarlehen von höchstens drei Milliarden Euro.

Nach der damaligen Beurteilung der Kommission waren Air France und deren Tochtergesellschaften die einzigen Begünstigten. Nicht einbezogen wurden insbesondere die Holdinggesellschaft Air France-KLM und deren übrige Tochtergesellschaften sowie KLM und die von KLM kontrollierten Gesellschaften.

Am 5. April 2021 genehmigte die Kommission außerdem eine Einzelbeihilfe von vier Milliarden Euro zur Rekapitalisierung von Air France und der Holdinggesellschaft Air France-KLM. Diese Maßnahme kam nach ihrer Einschätzung Air France und deren Tochtergesellschaften sowie der Holdinggesellschaft und den von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften zugute. KLM und deren Tochtergesellschaften wurden hiervon ausgenommen.

Das Gericht erklärte beide Beschlüsse am 20. Dezember 2023 auf Klagen von Ryanair und Malta Air für nichtig. Gegen die betreffenden Urteile wurden insgesamt vier Rechtsmittel eingelegt, die nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Verfahrensstand noch anhängig sind.

Im Anschluss an die Urteile in den Rechtssachen T-146/22 und T-261/21 erließ die Kommission am 10. Juli 2024 einen weiteren Beschluss zur Genehmigung der französischen und niederländischen Beihilfen. Dagegen erhoben Ryanair und Malta Air Klage. Dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen T-250/25 beim Gericht anhängig.

## Bedeutung der Rechtsmittelentscheidung

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts ist auf Rechtsfragen begrenzt und hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist es zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung auf.

Kann der Rechtsstreit auf Grundlage der vorliegenden Feststellungen abschließend entschieden werden, entscheidet der Gerichtshof selbst. Fehlen hierfür erforderliche Tatsachenfeststellungen, verweist er die Sache an das Gericht zurück. Dieses ist anschließend an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs gebunden.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die Bedeutung der Abgrenzung des tatsächlichen Beihilfeempfängers innerhalb einer Unternehmensgruppe. Unternehmen, Kreditinstitute und Investoren, die mit Fragen zur Finanzierung, zu staatlich abgesicherten Darlehen oder zu den bankrechtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen befasst sind, können sich an MTR Legal wenden. Weitere Informationen finden sich unter [Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/).
