# EuGH bestätigt Rückforderung von Madeira-Steuerbeihilfen

> Der EuGH bestätigt, dass Steuervergünstigungen in Madeira bei Verstößen gegen Genehmigungsbedingungen als rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern sind.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-bestaetigt-rueckforderung-von-madeira-steuerbeihilfen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-30

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Der Europäische Gerichtshof hat das Rechtsmittel mehrerer brasilianischer Gesellschaften im Zusammenhang mit steuerlichen Vergünstigungen in der Freihandelszone Madeira zurückgewiesen ([EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2026](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62025CJ0173) – C‑173/25 P). Die Siebte Kammer bestätigte damit das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2024 in der Rechtssache T‑716/22. Der EuGH entschied insbesondere über die Begründung des Kommissionsbeschlusses, die Einordnung als [staatliche Beihilfe](https://www.mtrlegal.com/wiki/beihilferecht/), die Voraussetzungen einer bestehenden Beihilfe sowie den Vertrauens- und Rechtssicherheitsschutz.

## Steuervergünstigungen in der Freihandelszone Madeira

Die Freihandelszone Madeira umfasst verschiedene steuerliche Vorteile im Rahmen des Internationalen Geschäftszentrums Madeira, des internationalen Schiffsregisters von Madeira und der industriellen Freihandelszone. Die Europäische Kommission hatte das System erstmals 1987 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfe genehmigt. Spätere Entscheidungen gestatteten seine Verlängerung und anschließend ein zweites Beihilfesystem.

### Genehmigung des dritten Beihilfesystems

Auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007 bis 2013 genehmigte die Kommission am 27. Juni 2007 ein drittes System, das sogenannte System III. Es sollte vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

Die Kommission stufte das System als mit dem Binnenmarkt vereinbare Betriebsbeihilfe ein. Es sollte die regionale Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur Madeiras als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Art. 349 AEUV fördern.

System III sah insbesondere folgende Vorteile vor:

- Die Körperschaftsteuer auf Gewinne aus tatsächlich und materiell in Madeira ausgeübten Tätigkeiten wurde für die Jahre 2007 bis 2009 auf 3 Prozent, für die Jahre 2010 bis 2012 auf 4 Prozent und für die Jahre 2013 bis 2020 auf 5 Prozent reduziert.
- Bestimmte kommunale und örtliche Abgaben waren von der Erhebung ausgenommen.
- Für die Gründung eines Unternehmens in der Freihandelszone bestand eine Befreiung von der Steuer auf die Übertragung von Immobilien.
- Die Höchstbeträge der Beihilfen richteten sich nach Obergrenzen der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Diese Obergrenzen waren von der Zahl der Arbeitsplätze abhängig, die der jeweilige Begünstigte während eines Geschäftsjahres aufrechterhielt.

Der Zugang zu System III war auf die in der Kommissionsentscheidung von 2007 aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. Finanz- und Versicherungsvermittlung, damit verbundene Hilfstätigkeiten sowie konzerninterne Dienstleistungen wie Koordinations-, Treasury- und Vertriebsleistungen waren ausgeschlossen.

### Änderung und Verlängerung des Systems

Mit einer Entscheidung vom 2. Juli 2013 genehmigte die Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 eine geänderte Fassung von System III. Die bisherigen Bedingungen blieben bestehen. Allerdings wurden die Obergrenzen der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, auf die der ermäßigte Körperschaftsteuersatz anwendbar war, um 36,7 Prozent angehoben.

Die Kommission gestattete anschließend zunächst eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2014 und danach bis zum Ende des Jahres 2014.

## Prüfung durch die Europäische Kommission

Am 12. März 2015 begann die Kommission mit einer Überwachung von System III für die Jahre 2012 und 2013. Grundlage waren Art. 108 Abs. 1 AEUV und die seinerzeit geltenden Verfahrensvorschriften für staatliche Beihilfen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte die Kommission Portugal mit, dass sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffne. Ihre Zweifel betrafen zwei zentrale Voraussetzungen: zum einen die Gewährung der Steuerbefreiungen für Einkünfte aus tatsächlich und materiell in der Autonomen Region Madeira ausgeübten Tätigkeiten und zum anderen den Zusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe und der tatsächlichen Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in Madeira.

### Negativbeschluss und Rückforderung

Nach Abschluss des Prüfverfahrens erließ die Kommission am 4. Dezember 2020 den Beschluss (EU) 2022/1414. Danach hatte Portugal System III insoweit rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt, als die Umsetzung von den Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2013 abwich. In diesem Umfang sei das System mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Portugal wurde verpflichtet, die unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Zudem musste der Mitgliedstaat das beanstandete System im festgestellten Umfang aufheben und sämtliche noch ausstehenden Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses einstellen. Die Rückforderung sollte unverzüglich und wirksam erfolgen; für die Umsetzung setzte die Kommission eine Frist von acht Monaten ab Bekanntgabe.

## Klage vor dem Gericht der Europäischen Union

Mehrere Gesellschaften erhoben am 14. November 2022 Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 des Kommissionsbeschlusses. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2024 zurück.

Die Klägerinnen stützten ihr Begehren im Wesentlichen auf fünf Gründe:

- Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.
- Die Vorteile für portugiesische Gesellschaften zur Verwaltung von Beteiligungen, die sogenannten SGPS, seien zu Unrecht als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar bewertet worden.
- Die auf SGPS angewandte Ermäßigung der Körperschaftsteuer sei fehlerhaft als staatliche Beihilfe eingeordnet worden.
- Portugal habe System III nicht entgegen den Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2013 umgesetzt.
- Der Kommissionsbeschluss verletze den Vertrauensschutz, die Rechtssicherheit und das Eigentumsrecht.

Das Gericht folgte diesen Einwänden nicht. Nach seiner Beurteilung ließ der Kommissionsbeschluss hinreichend verständlich erkennen, dass die Voraussetzung der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in Madeira für alle in der Freihandelszone registrierten Unternehmen und damit auch für SGPS galt.

Die Frage, ob die klagenden Gesellschaften wegen ihrer Eigenschaft als reine Holdinggesellschaften überhaupt Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien, betrachtete das Gericht als für die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses unerheblich. Diese Frage könne gegebenenfalls die nationalen Maßnahmen zur Rückforderung betreffen, nicht aber die Gültigkeit des Beschlusses selbst.

## Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof

Die Mitteilung über das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑173/25 P wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Verfahrenssprache war Portugiesisch.

Die Rechtsmittelführerinnen beantragten, das Urteil des Gerichts aufzuheben und ihrem erstinstanzlichen Begehren auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 des Kommissionsbeschlusses wegen unzureichender Begründung oder jedenfalls hinsichtlich ihrer Anwendung auf SGPS stattzugeben. Die Kommission beantragte die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Gesellschaften machten vier Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügten die Begründung des Kommissionsbeschlusses, die Einstufung von System III als staatliche Beihilfe gegenüber SGPS, eine Verfälschung von Beweismitteln zur behaupteten Ausnahme von der Arbeitsplatzvoraussetzung sowie Verstöße gegen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit.

## Ausreichende Begründung des Kommissionsbeschlusses

Der EuGH wies den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurück. Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV muss die Begründung eines Unionsakts dessen Art entsprechen und die Überlegungen des handelnden Organs klar und eindeutig erkennen lassen. Betroffene müssen die Gründe der Maßnahme nachvollziehen können; zugleich muss das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben können.

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ausdrücklich aufgeführt werden. Ob die Begründung ausreicht, richtet sich neben dem Wortlaut auch nach dem Zusammenhang und den maßgeblichen Regelungen.

### Arbeitsplatzvoraussetzung galt auch für SGPS

Der EuGH bestätigte die Beurteilung des Gerichts, wonach die Kommission stillschweigend, aber notwendig davon ausgegangen war, dass die Voraussetzung der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in Madeira sämtliche in der Freihandelszone registrierten Unternehmen einschließlich der SGPS erfasste. Die Entscheidungen von 2007 und 2013 enthielten demnach keine Ausnahme zugunsten dieser Gesellschaften.

Die Begründung reichte aus, damit die Rechtsmittelführerinnen die Auswirkungen des Beschlusses auf SGPS verstehen konnten. Da System III in seiner tatsächlichen Durchführung die Arbeitsplatzvoraussetzung nicht eingehalten hatte, durfte es in diesem Umfang als neue, rechtswidrige Beihilfe eingeordnet werden.

## Unternehmenseigenschaft der Beteiligungsgesellschaften

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wandten sich die Gesellschaften gegen die Einordnung als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie machten geltend, SGPS seien nach portugiesischem Recht reine Holdinggesellschaften und dürften keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie beschränkten sich auf das Halten von Beteiligungen und verwalteten, kontrollierten oder führten andere Gesellschaften nicht.

Der EuGH erklärte diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig. Soweit sich das Vorbringen auf das portugiesische Recht bezog, konnte der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren lediglich prüfen, ob das Gericht dieses nationale Recht verfälscht hatte. Die Rechtsmittelführerinnen verlangten jedoch in der Sache eine erneute Prüfung der nationalen Bestimmungen, ohne eine solche Verfälschung geltend zu machen.

## Keine genehmigte Ausnahme von der Arbeitsplatzbedingung

Der dritte Rechtsmittelgrund betraf die Frage, ob Portugal eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen zugunsten der SGPS wirksam angemeldet hatte. Die Rechtsmittelführerinnen hielten die gegenteilige Einschätzung des Gerichts für rechtsfehlerhaft und sahen darin eine Verfälschung der Beweismittel.

### Anmeldung des Systems im Jahr 2006

Das Gericht hatte angenommen, dass SGPS Dienstleistungen zur Verwaltung von Beteiligungen anderer Gesellschaften erbrachten. Diese konnten nach seiner Beurteilung als andere, von System III nicht ausgeschlossene Dienstleistungen angesehen werden.

Der EuGH erkannte darin keine offenkundige Verfälschung der Akten. Die Rechtsmittelführerinnen hatten insbesondere keine Beweismittel benannt, aus denen sich die behaupteten gesetzlichen Einschränkungen der Tätigkeit von SGPS ergeben hätten. Daher war nicht nachgewiesen, dass diese Gesellschaften keine Dienstleistungen im Sinne der angemeldeten Regelung erbringen konnten.

Auch der Hinweis auf eine angeblich identische Behandlung von SGPS unter dem vorangegangenen System II blieb erfolglos. Die Gesellschaften hatten nicht dargelegt, dass Portugal bereits bei der Anmeldung von System II im Jahr 2002 eine entsprechende Ausnahme von der Arbeitsplatzbedingung wirksam mitgeteilt hatte. Allein eine gleichartige Behandlung unter beiden Systemen entband Portugal daher nicht von seiner Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit bei der Anmeldung von System III.

### Bedeutung des portugiesischen Schreibens von 2013

Die Rechtsmittelführerinnen wandten ferner ein, das Gericht habe das Schreiben Portugals vom 30. April 2013 und die vorausgegangene Korrespondenz mit der Kommission falsch ausgelegt. Nach ihrer Auffassung bezogen sich die darin enthaltenen Zusagen lediglich auf ein späteres Beihilfesystem.

Der EuGH bestätigte dagegen die Auslegung des Gerichts. Portugal hatte in dem Schreiben akzeptiert, die an SGPS gewährten Beihilfen den im einschlägigen Regelwerk vorgesehenen Obergrenzen zu unterwerfen. Diese Obergrenzen richteten sich nach der Zahl der Arbeitsplätze, die ein Begünstigter in jedem Steuerjahr aufrechterhielt.

Dass das Schreiben auch Zusagen für die Zeit ab 2014 enthielt, änderte daran nichts. Es betraf zugleich die Anerkennung, dass Beihilfen für SGPS den Anforderungen von System III und insbesondere den maßgeblichen Obergrenzen unterlagen. Das Gericht hatte daher weder den Inhalt des Schreibens noch die Korrespondenz oder den Erwägungsgrund 19 der Entscheidung von 2013 offenkundig verfälscht.

Soweit die Rechtsmittelführerinnen eine erneute Tatsachenbewertung verlangten, war ihr Vorbringen unzulässig. Im Übrigen war es unbegründet. Der dritte Rechtsmittelgrund hatte deshalb teils aus Gründen der Unzulässigkeit und teils in der Sache keinen Erfolg.

## Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Eigentum

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beriefen sich die Gesellschaften auf den Schutz berechtigten Vertrauens, die Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Sie argumentierten, die steuerlichen Vorteile seien bereits in den Jahren 2002, 2007 und 2013 als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden. Außerdem habe die Kommission über einen langen Zeitraum nicht eingegriffen.

Der EuGH wertete dieses Vorbringen im Kern als Antrag auf eine erneute Beurteilung der Tatsachen, die das Gericht bereits geprüft hatte. Eine Verfälschung dieser Tatsachen machten die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes war daher unzulässig.

Auch die Ausführungen zum Eigentumsschutz genügten den Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht. Die Gesellschaften hatten lediglich allgemeine Erwägungen vorgetragen, ohne einen konkreten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu benennen. Der EuGH erklärte deshalb den gesamten vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig.

## Rechtsmittel vollständig zurückgewiesen

Da keiner der vier Rechtsmittelgründe durchgriff, wies der EuGH das Rechtsmittel insgesamt zurück. Die sechs Rechtsmittelführerinnen müssen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission tragen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Durchführung einer genehmigten Beihilferegelung innerhalb der von der Kommission festgelegten Bedingungen bleiben muss. Wird eine Voraussetzung, die der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt dient, bei der tatsächlichen Umsetzung nicht eingehalten, können die betreffenden Vorteile als neue, rechtswidrig durchgeführte und unvereinbare Beihilfen behandelt werden. Eine nicht wirksam angemeldete Ausnahme wird nicht allein dadurch Bestandteil der Genehmigung, dass nationale Stellen von ihrer Anwendbarkeit ausgehen.

## Bedeutung für steuerrechtliche Fragestellungen

Die Einordnung steuerlicher Vergünstigungen als staatliche Beihilfe kann erhebliche Folgen für Unternehmen und Investoren haben, insbesondere wenn eine Rückforderung im Raum steht oder die Reichweite einer Genehmigungsentscheidung zu bestimmen ist. Bei Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen unionsrechtlicher Beihilfeentscheidungen bietet MTR Legal eine individuelle [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/) an.
