# EuGH bestätigt Rückforderung von Beihilfen in Madeira

> Der EuGH weist das Rechtsmittel gegen die Rückforderung rechtswidriger Steuerbeihilfen in der Freizone Madeira zurück und bestätigt die Kommission.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-bestaetigt-rueckforderung-von-beihilfen-in-madeira/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-06

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Der Europäische Gerichtshof hat das Rechtsmittel mehrerer in São Paulo ansässiger Gesellschaften im Streit um steuerliche Vergünstigungen in der Freizone Madeira zurückgewiesen ([EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2026](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62025CJ0173_INF) – C‑173/25 P). Damit bleibt das Urteil des Gerichts der Europäischen Union bestehen, das die Klage gegen Art. 1 und 4 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Europäischen Kommission abgewiesen hatte. [Die Kommission erklärte](https://ec.europa.eu/newsroom/comp/items/topic/6339) am Tag der Entscheidung, das Urteil zur Kenntnis zu nehmen; damit werde ihre Negativentscheidung aus dem Jahr 2020 bestätigt.

## Steuervergünstigungen in der Freizone Madeira

Die Regelung für die Freizone Madeira umfasste verschiedene steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit dem Internationalen Geschäftszentrum Madeira, dem Internationalen Schiffsregister Madeira und der industriellen Freizone.

Die Kommission hatte die Regelung erstmals 1987 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Regionalbeihilfe genehmigt. Spätere Entscheidungen erlaubten ihre Verlängerung. Eine nachfolgende Ausgestaltung, die als Regelung II bezeichnet wurde, genehmigte die Kommission im Dezember 2002.

### Genehmigung der Regelung III

Auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2007 bis 2013 genehmigte die Kommission im Juni 2007 die Regelung III. Diese sollte vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Sie wurde als mit dem Binnenmarkt vereinbare Betriebsbeihilfe zugelassen, um die regionale Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur Madeiras als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Art. 349 AEUV zu fördern.

Die Regelung sah eine ermäßigte Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Tätigkeiten vor, die tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt wurden. Der Steuersatz belief sich von 2007 bis 2009 auf 3 Prozent, von 2010 bis 2012 auf 4 Prozent und von 2013 bis 2020 auf 5 Prozent. Hinzu kamen Befreiungen von kommunalen und örtlichen Abgaben sowie von der Steuer auf die Übertragung von Immobilien bei der Gründung eines Unternehmens in der Freizone.

Die zulässigen Höchstbeträge der Beihilfe richteten sich nach Obergrenzen für die jährliche Bemessungsgrundlage. Diese Obergrenzen waren von der Zahl der Arbeitsplätze abhängig, die der jeweilige Begünstigte während des betreffenden Geschäftsjahres aufrechterhielt.

Nach Darstellung der Kommission sollte die genehmigte Regelung die wirtschaftliche Entwicklung Madeiras durch Steueranreize für Unternehmen unterstützen, die in der Region Arbeitsplätze schaffen und dort tatsächlich und materiell Tätigkeiten ausüben.

### Begrenzter Kreis begünstigter Tätigkeiten

Die Regelung III galt nur für Tätigkeiten, die in einer der Kommissionsentscheidung von 2007 beigefügten Liste aufgeführt waren. Ausgeschlossen waren insbesondere:

- Tätigkeiten der Finanz- und Versicherungsvermittlung sowie damit verbundene Hilfstätigkeiten.
- Konzerninterne Dienstleistungen, darunter Koordinierungs-, Finanzierungs- und Vertriebszentren.
- Weitere überwiegend für Unternehmen erbrachte Dienstleistungen, soweit sie unter die vorgesehenen Ausschlüsse fielen.

Im Juli 2013 genehmigte die Kommission eine geänderte Fassung der Regelung III für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013. Die bisherigen Voraussetzungen blieben bestehen. Lediglich die Obergrenzen der Bemessungsgrundlage, auf die die Körperschaftsteuerermäßigung angewendet werden konnte, wurden um 36,7 Prozent erhöht.

Weitere Kommissionsentscheidungen verlängerten die geänderte Regelung zunächst bis zum 30. Juni 2014 und anschließend bis zum Ende des Jahres 2014.

## Prüfung und Negativentscheidung der Kommission

Im März 2015 begann die Kommission mit der Überwachung der Anwendung der Regelung III in den Jahren 2012 und 2013. Im Juli 2018 informierte sie Portugal über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.

Die Kommission hatte Zweifel daran, ob die Steuerbefreiungen ausschließlich auf Einkünfte aus tatsächlich und materiell in der Autonomen Region Madeira ausgeübten Tätigkeiten angewendet worden waren. Zudem prüfte sie den Zusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe und der Schaffung oder Aufrechterhaltung tatsächlicher Arbeitsplätze auf Madeira.

### Rückforderung angeordnet

Nach Abschluss des Prüfverfahrens stellte die Kommission in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2020 fest, dass Portugal die Regelung III insoweit unter Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidungen von 2007 und 2013 durchgeführt habe. In diesem Umfang sei sie unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt worden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Portugal wurde verpflichtet, die unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Außerdem sollte der Mitgliedstaat die Regelung in dem festgestellten Umfang aufheben und noch ausstehende Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses einstellen. Die Rückforderung musste unverzüglich und wirksam erfolgen; für die Umsetzung setzte die Kommission eine Frist von acht Monaten ab Bekanntgabe.

## Klage vor dem Gericht der Europäischen Union

Mehrere Gesellschaften erhoben im November 2022 Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 und 4 des Kommissionsbeschlusses. Sie stützten ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe:

- Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet.
- Sie habe die Vorteile für portugiesische Beteiligungsverwaltungsgesellschaften, sogenannte SGPS, zu Unrecht als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingeordnet.
- Die Körperschaftsteuerermäßigung zugunsten der SGPS sei fehlerhaft als staatliche Beihilfe qualifiziert worden.
- Die Annahme, Portugal habe die Regelung III entgegen den Entscheidungen von 2007 und 2013 umgesetzt, sei rechtsfehlerhaft.
- Die Entscheidung verletze den Vertrauensschutz, die Rechtssicherheit und das Eigentumsrecht.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2024 in der Rechtssache T‑716/22 ab. Die Entscheidung erging durch die Fünfte Kammer. Die Mitteilung über das anschließend eingelegte Rechtsmittel wurde am 22. April 2025 in der C-Reihe des Amtsblatts veröffentlicht.

### Begründung der Kommissionsentscheidung

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Aus den Erwägungsgründen des Kommissionsbeschlusses sei hinreichend verständlich hervorgegangen, dass die Voraussetzung der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in Madeira für sämtliche in der Freizone registrierten Unternehmen gelten sollte. Dazu gehörten nach der Beurteilung des Gerichts auch die SGPS.

### Unternehmenseigenschaft der SGPS

Das Vorbringen, die betroffenen SGPS seien nach portugiesischem Recht reine Holdinggesellschaften und deshalb keine Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, bewertete das Gericht als nicht entscheidungserheblich.

Selbst wenn einzelne Begünstigte nicht als Unternehmen einzuordnen wären, hätte dies nach Auffassung des Gerichts nicht die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses betroffen. Eine solche Frage wäre vielmehr bei den nationalen Maßnahmen zur Rückforderung gegenüber den jeweiligen Empfängern zu berücksichtigen.

### Keine genehmigte Ausnahme für SGPS

Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine Ausnahme von der arbeitsplatzbezogenen Voraussetzung nicht wirksam angemeldet worden sei. Sie könne daher nicht als durch die Entscheidung von 2007 genehmigt gelten.

Die ohne Einhaltung dieser Voraussetzung an SGPS gewährten Beihilfen seien deshalb nicht als bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) 2015/1589 anzusehen. Entsprechendes nahm das Gericht für die Genehmigung von 2013 an.

Dabei berücksichtigte es eine Erklärung Portugals vom 30. April 2013. Danach hatte Portugal akzeptiert, die an SGPS gezahlten Beihilfen den maßgeblichen Obergrenzen zu unterwerfen. Diese Obergrenzen richteten sich nach der Zahl der während des jeweiligen Steuerjahres aufrechterhaltenen Arbeitsplätze.

### Vertrauensschutz und Rechtssicherheit

Das Gericht erkannte weder einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Rückforderung sei die folgerichtige, verhältnismäßige und den Art. 107 und 108 AEUV entsprechende Konsequenz aus der Feststellung, dass die Beihilfen rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.

## Vier Rechtsmittelgründe vor dem EuGH

Mit ihrem Rechtsmittel beantragten mehrere Gesellschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

Darüber hinaus begehrten sie die Nichtigerklärung von Art. 1 und 4 des Kommissionsbeschlusses wegen eines Begründungsmangels oder jedenfalls insoweit, als die Vorschriften auf SGPS angewendet wurden. Die Kommission beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

### Erster Rechtsmittelgrund: Begründungspflicht

Die Rechtsmittelführerinnen machten geltend, das Gericht habe die Begründung des Kommissionsbeschlusses zu Unrecht als ausreichend angesehen. Die Kommission habe nicht ausdrücklich erläutert, weshalb die für SGPS geltende steuerliche Behandlung eine neue, rechtswidrig durchgeführte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle.

Der EuGH folgte dem nicht. Die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung müsse die Überlegungen des handelnden Organs klar und eindeutig erkennen lassen. Sie müsse den Betroffenen ermöglichen, die Gründe der Maßnahme nachzuvollziehen, und dem zuständigen Gericht die Kontrolle eröffnen. Nicht erforderlich sei dagegen, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ausdrücklich aufzuführen.

Nach Auffassung des EuGH durfte das Gericht annehmen, die Kommission habe stillschweigend, aber notwendigerweise festgestellt, dass die arbeitsplatzbezogene Voraussetzung für alle in der Freizone registrierten Unternehmen und damit auch für SGPS galt. Die Begründung habe ausgereicht, um die Auswirkungen des Beschlusses auf diese Gesellschaften zu erkennen. Der erste Rechtsmittelgrund war daher unbegründet.

### Zweiter Rechtsmittelgrund: Einordnung als staatliche Beihilfe

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wandten sich die Gesellschaften gegen die Annahme, die Regelung III könne in ihrer Anwendung auf SGPS eine [staatliche Beihilfe](https://www.mtrlegal.com/wiki/beihilferecht/) darstellen. Sie führten aus, SGPS seien nach dem für sie geltenden portugiesischen Regelungsrahmen reine Holdinggesellschaften und dürften keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Der EuGH stellte klar, dass er im Rechtsmittelverfahren die Beurteilung nationalen Rechts durch das Gericht grundsätzlich nur darauf prüfen könne, ob dieses Recht verfälscht worden sei. Die Rechtsmittelführerinnen hätten jedoch keine solche Verfälschung geltend gemacht, sondern eine erneute Prüfung der portugiesischen Vorschriften verlangt. Der zweite Rechtsmittelgrund war deshalb unzulässig.

### Dritter Rechtsmittelgrund: Anmeldung einer Ausnahme

Der dritte Rechtsmittelgrund bestand aus zwei Teilen. Zum einen beanstandeten die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung, Portugal habe 2006 keine Ausnahme zugunsten der SGPS von der Voraussetzung der Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen wirksam angemeldet. Zum anderen wandten sie sich gegen die Bewertung der Genehmigungsentscheidung von 2013 und des Schriftwechsels zwischen Portugal und der Kommission.

Der EuGH sah keine offenkundige Verfälschung der Beweismittel. Das Gericht habe die Grenzen einer vertretbaren Würdigung nicht überschritten, als es die Verwaltung von Beteiligungen anderer Gesellschaften als eine Dienstleistung ansah, die unter die angemeldete Regelung fallen konnte.

Die Rechtsmittelführerinnen hätten zudem nicht anhand konkreter Beweismittel dargelegt, dass SGPS wegen gesetzlicher Einschränkungen keine Dienstleistungen im maßgeblichen Sinne erbringen konnten. Auch der Hinweis auf eine angeblich identische Behandlung unter der früheren Regelung II genügte nicht. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass Portugal bereits bei der Anmeldung dieser früheren Regelung eine entsprechende Ausnahme wirksam mitgeteilt hatte.

Hinsichtlich der Entscheidung von 2013 bestätigte der EuGH ebenfalls die Würdigung des Gerichts. Das Schreiben Portugals vom 30. April 2013 habe auch die Zustimmung enthalten, Beihilfen an SGPS den Obergrenzen der Regelung III zu unterwerfen. Diese waren von der Zahl der aufrechterhaltenen Arbeitsplätze abhängig.

Soweit die Rechtsmittelführerinnen eine erneute Tatsachenwürdigung verlangten, war ihr Vorbringen unzulässig. Im Übrigen war der Rechtsmittelgrund unbegründet.

### Vierter Rechtsmittelgrund: Vertrauen, Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit

Schließlich beriefen sich die Rechtsmittelführerinnen auf Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Sie machten unter anderem geltend, die steuerliche Behandlung der SGPS sei bereits in früheren Jahren genehmigt worden. Außerdem habe die Kommission über einen langen Zeitraum nicht gehandelt.

Der EuGH wertete das Vorbringen zu Vertrauensschutz und Rechtssicherheit im Kern als Aufforderung, die Tatsachenwürdigung des Gerichts erneut zu prüfen. Eine Verfälschung dieser Tatsachen hatten die Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht geltend gemacht. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes war daher unzulässig.

Auch das Vorbringen zum Eigentumsschutz und zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit erfüllte die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Rechtsmittelbegründung nicht. Die Gesellschaften beschränkten sich nach Auffassung des EuGH auf allgemeine Ausführungen, ohne einen konkreten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu benennen. Der gesamte vierte Rechtsmittelgrund wurde deshalb als unzulässig zurückgewiesen.

## Rechtsmittel vollständig zurückgewiesen

Da keiner der vier Rechtsmittelgründe Erfolg hatte, wies der EuGH das Rechtsmittel insgesamt zurück. Die sechs Rechtsmittelführerinnen müssen neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Europäischen Kommission tragen.

Die Entscheidung bestätigt damit die Beurteilung, dass die Beihilfen an SGPS nicht als bestehende Beihilfen behandelt werden konnten, soweit sie ohne Einhaltung der Voraussetzung zur Schaffung oder Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Region Madeira gewährt worden waren. Die Rückforderungsanordnung aus dem Kommissionsbeschluss bleibt bestehen.

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