# EuGH begrenzt Abzüge von Verwertungsgesellschaften

> Der EuGH klärt, wann Verwertungsgesellschaften Einnahmen für soziale, kulturelle und bildungsbezogene Leistungen verwenden dürfen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eugh-begrenzt-abzuege-von-verwertungsgesellschaften/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-26

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Der Europäische Gerichtshof hat die Grenzen für die Finanzierung sozialer, kultureller und bildungsbezogener Leistungen durch Verwertungsgesellschaften konkretisiert ([EuGH, Urteil vom 22. Oktober](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62024CJ0840) 2026 – C-840/24). Danach dürfen Abzüge von Einnahmen aus Urheberrechten ausschließlich Leistungen finanzieren, die Rechtsinhabern unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Für Beträge, die nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/26/EU als nicht verteilbar gelten, gelten andere Maßstäbe.

## Streit um Ausschüttungen der VG Wort

Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Urheber literarischer Werke, der zugleich aus abgetretenem Recht eines weiteren Autors handelt, und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Gegenstand ist die Finanzierung des Förderungsfonds Wissenschaft aus Einnahmen, welche die VG Wort bei der Wahrnehmung von Urheberrechten erzielt hatte.

Das nationale Ausgangsverfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 135/23 und der Bezeichnung „Herausgeberanteil“ geführt. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit [Beschluss vom 21. November 2024](https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/liste.jsf?num=C-840%2F24&language=en) aus und ersuchte den EuGH um die Auslegung einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts.

### Förderung durch den Fonds

Die VG Wort nimmt ihr vertraglich übertragene Rechte von Wortautoren und Verlegern wahr. Die beiden Autoren waren Mitglieder der Verwertungsgesellschaft, hatten Wahrnehmungsverträge geschlossen, Werke gemeldet und im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019 Ausschüttungen erhalten.

Satzung und Verteilungsplan der VG Wort regelten zugleich Zahlungen an den Förderungsfonds Wissenschaft. Dieser Fonds gehört einer Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die VG Wort ist. Sein Zweck umfasst insbesondere:

- Er vergibt Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke.
- Er unterstützt Forschungen, aus denen entsprechende Werke hervorgehen können.
- Er fördert weitere Maßnahmen zugunsten des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums.

Die Zahlungen an den Fonds wurden unter anderem durch Abzüge von Einnahmen aus dem Ausgleich für Privatkopien sowie aus Vergütungen für den öffentlichen Verleih wissenschaftlicher, technischer und fachbezogener Werke finanziert.

### Entscheidungen der Vorinstanzen

Der Kläger wandte sich sowohl aus eigenem Recht als auch aufgrund der ihm abgetretenen Rechte gegen die Beteiligung des Fonds an den Einnahmen. Er machte geltend, dadurch seien die an ihn und den weiteren Autor zu leistenden Zahlungen vermindert worden. Neben einer entsprechenden Feststellung verlangte er Auskunft über die an den Fonds gezahlten Beträge.

Das Landgericht gab dem Feststellungsbegehren vollständig statt. Dem Auskunftsbegehren entsprach es hinsichtlich der Ansprüche des weiteren Autors vollständig, hinsichtlich der eigenen Ansprüche des Klägers dagegen nur teilweise.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung zugunsten des weiteren Autors. Nach Auffassung des Berufungsgerichts seien die Regelungen über Zahlungen an den Fonds nach nationalem Recht unwirksam, weil sie Nichtberechtigte an den Ausschüttungen beteiligten; diese Beurteilung ist nicht rechtskräftig und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof weiterhin überprüfbar. Die Klage aus eigenem Recht wies es hingegen vollständig ab, da eine Verringerung der Ausschüttungen an den Kläger nicht nachgewiesen worden sei.

## Maßgebliche Vorgaben der Richtlinie 2014/26/EU

Nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU sind „Einnahmen aus den Rechten“ diejenigen Beträge, die eine Verwertungsgesellschaft für Rechtsinhaber aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- beziehungsweise Ausgleichsanspruch einzieht. Dazu zählen auch Einnahmen aus dem Ausgleich für Privatkopien und aus der Vergütung für den öffentlichen Verleih.

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt grundsätzlich, dass diese Einnahmen und die daraus erzielten Anlageerträge zur Verteilung an die Rechtsinhaber zu verwenden sind. Abweichungen sind nur innerhalb der in der Richtlinie geregelten Grenzen und aufgrund entsprechender Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung zulässig.

### Abzüge für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen

Art. 12 der Richtlinie erlaubt neben Verwaltungskosten grundsätzlich weitere Abzüge. Werden damit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen finanziert, müssen diese nach Art. 12 Abs. 4 anhand fairer Kriterien erbracht werden. Dies betrifft insbesondere den Zugang zu den Leistungen und deren Umfang.

Der EuGH leitet aus Art. 12 Abs. 2 und 4 sowie dem 28. Erwägungsgrund ab, dass durch solche Abzüge finanzierte Leistungen ausschließlich Rechtsinhabern zugutekommen dürfen. Die Abzüge müssen außerdem zu den gegenüber den Rechtsinhabern erbrachten Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen und auf objektiven Kriterien beruhen.

## Abzüge dürfen Nicht-Rechtsinhaber nicht begünstigen

Der Gerichtshof unterscheidet zwischen Abzügen von noch zu verteilenden Einnahmen und der späteren Verwendung nicht verteilbarer Beträge. Erfolgt die Finanzierung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen durch Abzüge von Einnahmen aus den Rechten, dürfen davon keine Personen profitieren, die keine Rechtsinhaber sind.

Anderenfalls würde den Rechtsinhabern ein Teil der für sie eingezogenen Einnahmen entzogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahmen auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen.

### Ausgleich für Privatkopien

Beim Ausgleich für Privatkopien knüpft der EuGH an seine bisherige Rechtsprechung an. Der Ausgleich soll den Schaden kompensieren, der Rechtsinhabern durch eine ohne ihre Zustimmung erfolgende Vervielfältigung ihrer Werke entsteht.

Eine mittelbare Leistung über soziale oder kulturelle Einrichtungen ist zwar möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten dienen. Der für Privatkopien bestimmte Ausgleich muss den Rechtsinhabern insgesamt zugutekommen; andere Personen dürfen hiervon nicht zulasten der Berechtigten profitieren.

### Vergütung für den öffentlichen Verleih

Entsprechendes gilt für die Vergütung wegen des öffentlichen Verleihs. Auch sie dient dem Ausgleich eines den Urhebern entstandenen Schadens. Deshalb muss sie ihren Bezugsberechtigten vollständig zugutekommen, wobei dies unmittelbar oder mittelbar geschehen kann.

Nach dem Urteil dürfen Abzüge von solchen Einnahmen folglich nur soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen finanzieren, die ausschließlich Rechtsinhaber begünstigen. Eine nationale Regelung zur Förderung kulturell bedeutender Werke erweitert den zulässigen Empfängerkreis insoweit nicht.

## Andere Behandlung nicht verteilbarer Beträge

Von den Abzügen aus laufenden Einnahmen grenzt der EuGH Beträge ab, die nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU als nicht verteilbar gelten. Dies ist der Fall, wenn die zustehenden Beträge nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Geschäftsjahrs ihrer Einziehung nicht verteilt werden können und die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Auffindung der Rechtsinhaber ergriffen hat.

Über die allgemeinen Grundsätze für die Nutzung und die konkrete Verwendung solcher Beträge entscheidet nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. b und e der Richtlinie grundsätzlich die Mitgliederhauptversammlung. Die Mitgliedstaaten können die zulässige Verwendung nach Art. 13 Abs. 6 allerdings einschränken oder näher festlegen.

### Förderung anderer Personen grundsätzlich möglich

Hat der betreffende Mitgliedstaat keine entgegenstehende Regelung getroffen, können nicht verteilbare Beträge aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederhauptversammlung zur Finanzierung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen verwendet werden, die auch Personen zugutekommen, die nicht oder noch nicht Rechtsinhaber sind.

Der EuGH begründet diese Unterscheidung damit, dass die betroffenen Rechtsinhaber in solchen Fällen trotz der erforderlichen Nachforschungen nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten. Deshalb ist eine Verteilung an sie definitionsgemäß nicht möglich.

Der Gerichtshof kommt damit zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen:

- Eine Finanzierung zugunsten von Nicht-Rechtsinhabern ist unzulässig, wenn sie durch Abzüge von Einnahmen erfolgt, die grundsätzlich den Rechtsinhabern zustehen.
- Eine solche Finanzierung ist unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn dafür nicht verteilbare Beträge im Sinne von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie eingesetzt werden und keine entgegenstehende mitgliedstaatliche Regelung besteht.

## Voraussetzungen aufseiten begünstigter Rechtsinhaber

Der EuGH klärt darüber hinaus, welche Rechtsinhaber soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erhalten dürfen, die durch Abzüge von Einnahmen aus den Rechten finanziert werden.

Nach Art. 3 Buchst. c der Richtlinie ist Rechtsinhaber jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme einer Verwertungsgesellschaft, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags beziehungsweise kraft Gesetzes Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen hat.

### Kein gegenwärtiger Vergütungsanspruch erforderlich

Die Inanspruchnahme der finanzierten Leistungen setzt keinen gegenwärtigen Vergütungsanspruch voraus. Der Rechtsinhaber muss somit nicht gerade in dem Zeitraum an der Verteilung der Einnahmen beteiligt sein, auf den sich der maßgebliche Beschluss der Mitgliederhauptversammlung bezieht.

Die Richtlinie enthält zwar Fristen für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Für den Zeitraum, in dem soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbracht werden müssen, trifft sie jedoch keine entsprechende Regelung. Der EuGH sieht deshalb keine Grundlage dafür, den Leistungsbezug zeitlich an einen aktuellen Vergütungsanspruch zu binden.

### Wahrnehmungsvertrag ebenfalls nicht notwendig

Auch ein unmittelbarer Wahrnehmungsvertrag mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wahrnehmung der Rechte für den Begünstigten unmittelbar oder mittelbar in den Tätigkeitsbereich dieser Verwertungsgesellschaft fällt.

Damit können durch Abzüge finanzierte Leistungen Rechtsinhabern zugutekommen, die:

- keinen gegenwärtigen Anspruch auf eine Ausschüttung haben;
- keinen eigenen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen haben;
- unmittelbar oder mittelbar von deren Tätigkeitsbereich erfasst werden.

Der notwendige Bezug zum Tätigkeitsbereich verhindert, dass Einnahmen denjenigen entzogen werden, denen sie aufgrund der Verwertung ihrer Rechte zustehen.

## Antrag auf Wiedereröffnung blieb erfolglos

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 26. Februar 2026 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens. Er wollte insbesondere zu den Ausführungen des Generalanwalts über den Schutz geistigen Eigentums und die [Aufgaben von Verwertungsgesellschaften](https://www.mtrlegal.com/wiki/verwertungsgesellschaft/) Stellung nehmen.

Der EuGH lehnte dies ab. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge des Generalanwalts noch an deren Begründung gebunden. Die bloße Abweichung einer Partei von der Auffassung des Generalanwalts rechtfertigt für sich genommen keine Wiedereröffnung.

Auch eine neue entscheidungserhebliche Tatsache oder ein zuvor nicht erörterter Gesichtspunkt lag nach Einschätzung des Gerichtshofs nicht vor. Der EuGH hielt sich auf Grundlage der vorhandenen Angaben für ausreichend unterrichtet.

## Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof

Das Verfahren vor dem EuGH ist mit dem Urteil abgeschlossen. Die abschließende Entscheidung über den nationalen Rechtsstreit obliegt nun dem Bundesgerichtshof. Dieser hat die vom EuGH entwickelten Maßstäbe auf die konkreten Regelungen der VG Wort und die streitgegenständlichen Zahlungen an den Förderungsfonds Wissenschaft anzuwenden.

Für die weitere Beurteilung ist insbesondere maßgeblich, ob die Finanzierung durch Abzüge von verteilbaren Einnahmen oder durch Beträge erfolgte, die nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU als nicht verteilbar anzusehen sind. Ebenso ist zu berücksichtigen, welchem Empfängerkreis die jeweiligen Leistungen zugutekamen.

Die Entscheidung verdeutlicht die unionsrechtliche Trennung zwischen Einnahmen, die den Rechtsinhabern zugeordnet und auszuschütten sind, und Beträgen, deren Verteilung trotz der vorgeschriebenen Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich ist. Unternehmen, Verwertungsgesellschaften, Urheber und sonstige Rechtsinhaber können damit zusammenhängende Fragestellungen im Rahmen einer [Rechtsberatung im Urheberrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/ip-recht/urheberrecht/) durch MTR Legal einordnen lassen.
