# EU-Sanktionen: Familienbeziehung allein genügt nicht

> Der EuGH präzisiert: Für EU-Sanktionen gegen Angehörige sind gemeinsame Interessen nötig, die objektiv über familiäre Bindungen hinausgehen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eu-sanktionen-familienbeziehung-allein-genuegt-nicht/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-29

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Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen für restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche Person präzisiert, die mit einer bereits sanktionierten Person familiär verbunden ist ([EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2026](https://eur-lex.europa.eu/./legal-content/AUTO/?uri=CELEX:62023CJ0695) – C‑695/23 P). Danach genügt eine familiäre Beziehung für sich genommen nicht. Erforderlich sind gemeinsame Interessen, die objektiv über die mit einer solchen Beziehung typischerweise verbundene Interessengemeinschaft hinausgehen. Im konkreten Fall wies der EuGH das Rechtsmittel der betroffenen russischen Staatsangehörigen zurück.

## Restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine

Das Verfahren betraf Maßnahmen, welche die Europäische Union seit 2014 als Reaktion auf Handlungen erlassen hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beeinträchtigen oder bedrohen.

Grundlage waren insbesondere der Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Beide Regelwerke sehen unter bestimmten Voraussetzungen das [Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen](https://www.mtrlegal.com/russland-sanktionen-blockieren-kontogelder-trotz-insolvenzverfahren/) sowie Beschränkungen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und bei der Durchreise vor.

### Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute und verbundene Personen

Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP erfasst unter anderem führende Geschäftsleute sowie bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, aus denen die Regierung der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erzielt. Einbezogen werden zudem mit ihnen verbundene natürliche oder rechtliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthält in Verbindung mit Art. 2 dieser Verordnung eine inhaltlich entsprechende Regelung. Die Verordnung sieht außerdem eine regelmäßige Überprüfung der Liste vor, mindestens jedoch alle zwölf Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen gestatten. Auch bestimmte [Zahlungen aufgrund von Verträgen](https://www.mtrlegal.com/eu-sanktionen-wann-zahlungen-aus-russland-erlaubt-sind/), die vor der Aufnahme in die Liste geschlossen wurden, bleiben nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen möglich.

## Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die Sanktionslisten

Der Rat der Europäischen Union nahm die Rechtsmittelführerin mit den am 9. März 2022 erlassenen Rechtsakten in die Listen zum Beschluss 2014/145/GASP und zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 auf.

Die Begründung stützte sich darauf, dass sie Vorsitzende des Kuratoriums einer Stiftung war, die gemeinnützige Tätigkeiten großer Unternehmen betreute. Zugleich war sie mit einem Geschäftsmann verheiratet, der selbst aufgrund seiner Stellung und seiner Tätigkeiten restriktiven Maßnahmen unterlag.

Der Rat ging deshalb davon aus, dass sie mit einer führenden Geschäftsperson verbunden war, die in Wirtschaftsbereichen tätig war, aus denen die russische Regierung erhebliche Einnahmen bezog.

## Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union

Die Rechtsmittelführerin erhob am 17. Mai 2022 Klage auf Nichtigerklärung der sie betreffenden Rechtsakte. Sie machte im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend:

- Der Rat habe zu Unrecht angenommen, dass sie mit ihrem Ehemann im Sinne des maßgeblichen Kriteriums verbunden sei.
- Die gegen sie gerichteten Maßnahmen verletzten ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Auf Antrag des Rates wurde das Verfahren mit der Rechtssache T‑270/22, die den Ehemann betraf, durch Entscheidung vom 10. März 2023 ausschließlich für das mündliche Verfahren verbunden. Die Klägerin hatte einer Verbindung widersprochen.

Mit [Urteil vom 6. September 2023 – T‑272/22](https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/document/document.jsf;jsessionid=DDEDCBA8ACBA04EE1AFC9334229DEDB3?docid=277023&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&occ=first&part=1&cid=4400292) wies das Gericht die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten auf.

### Bewertung der Verbindung zwischen den Ehegatten

Nach Auffassung des Gerichts bezeichnet der Begriff der Verbindung Personen, die grundsätzlich durch gemeinsame Interessen miteinander verknüpft sind. Eine Beziehung aufgrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei nicht zwingend erforderlich. Eine Verbindung dürfe jedoch nicht ausschließlich aus einem familiären Verhältnis abgeleitet werden.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keine unmittelbare Funktion in den beiden Unternehmen ihres Ehemanns ausübte. Ihre Tätigkeit in der Stiftung begründete nach der erstinstanzlichen Würdigung jedoch gemeinsame Interessen, die über die Ehe hinausgingen. Die Stiftung verwaltete gemeinnützige Tätigkeiten der Unternehmen, mit denen der Ehemann verbunden war.

Aus Sicht des Gerichts hatte der Rat damit hinreichend konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien für eine Verbindung vorgelegt. Diese Beurteilung beruhte nicht allein auf der Ehe, sondern zusätzlich auf den Beziehungen zwischen der Stiftung und den betreffenden Unternehmen.

### Grundrechte und Verhältnismäßigkeit

Auch den zweiten Klagegrund wies das Gericht zurück. Die durch die restriktiven Maßnahmen bewirkten Beschränkungen erfüllten nach seiner Beurteilung die Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Gericht sah weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch einen Verstoß gegen die Rechtssicherheit. Dass der Begriff der Verbindung weit gefasst sei und dem Rat einen Beurteilungsspielraum eröffne, führte danach nicht zur Unvereinbarkeit mit diesen Grundsätzen.

## Drei Rechtsmittelgründe vor dem EuGH

Mit ihrem Rechtsmittel beantragte die Rechtsmittelführerin, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die sie betreffenden Rechtsakte für nichtig zu erklären. Hilfsweise sollte die Sache an das Gericht zurückverwiesen werden.

Sie stützte das Rechtsmittel auf drei Gründe:

- Das Gericht habe ihren Ehemann zu Unrecht als führenden Geschäftsmann in einem Wirtschaftsbereich eingeordnet, der eine erhebliche Einnahmequelle der russischen Regierung darstelle.
- Das Gericht habe den Begriff der verbundenen Person rechtsfehlerhaft auf ihre Beziehung zu ihrem Ehemann angewandt.
- Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien unverhältnismäßig und verletzten ihre Grundrechte sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Der Rat beantragte die Zurückweisung des Rechtsmittels und die Auferlegung der Kosten.

## Aufgabe des ersten Rechtsmittelgrundes

Das Verfahren war zunächst bis zur Entscheidung über mehrere parallele Rechtsmittel ausgesetzt. Diese Verfahren – C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P – wurden verbunden und von der Großen Kammer am 26. März 2026 entschieden. Der EuGH wies die Rechtsmittel zurück. Das Urteil trägt die Fundstelle ECLI:EU:C:2026:245.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache C‑695/23 P erklärte die Rechtsmittelführerin, dass sie ihren ersten Rechtsmittelgrund zurücknehme. Der EuGH musste deshalb weder über diesen Rechtsmittelgrund noch über den hierzu erhobenen Unzulässigkeitseinwand des Rates entscheiden.

## Begriff der Verbindung bei familiären Beziehungen

Den zweiten Rechtsmittelgrund hielt der EuGH nicht für begründet. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige als miteinander verbunden angesehen werden können.

### Familienverhältnis allein reicht nicht aus

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach den Ausführungen des Gerichtshofs klare und genaue Regelungen, deren Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Unionsgesetzgeber auf abstrakte Rechtsbegriffe verzichten oder sämtliche denkbaren Anwendungsfälle im Voraus bestimmen muss.

Die vom Gericht verwendete Definition der Verbindung beschränkte sich nach Auffassung des EuGH nicht auf das Vorliegen einer familiären Beziehung. Bei Mitgliedern einer Familie müssen vielmehr gemeinsame Interessen festgestellt werden, die objektiv über die Beziehung als solche hinausgehen. Die regelmäßig mit einer Familie verbundene Interessengemeinschaft genügt deshalb nicht.

Der EuGH hielt die vom Gericht entwickelten Kriterien für hinreichend klar und genau. Dabei durfte berücksichtigt werden, dass die erfassten Verbindungen von den Umständen des jeweiligen Falls abhängen und der Begriff grundsätzlich weit auszulegen ist.

### Keine übermäßige Gewichtung der Ehe

Die Rechtsmittelführerin hatte geltend gemacht, das Gericht habe ihrer Ehe ein zu großes Gewicht beigemessen. Dem folgte der EuGH nicht.

Das Gericht hatte seine Würdigung nicht ausschließlich auf die familiäre Beziehung gestützt. Entscheidend waren zusätzlich die Beziehungen zwischen den jeweiligen Tätigkeitsbereichen der Ehegatten. Die festgestellte geschäftliche Beziehung verkörperte nach der erstinstanzlichen Beurteilung gemeinsame Interessen, die über die Ehe hinausgingen.

Auch einen Widerspruch zwischen einer geschäftlichen Beziehung und gemeinsamen Interessen sah der EuGH nicht. Gemeinsame Interessen können sich gerade in einer solchen Beziehung zeigen.

### Tätigkeiten in unterschiedlichen Einrichtungen

Die Rechtsmittelführerin hatte keine Funktion in den Unternehmen inne, mit denen ihr Ehemann verbunden war. Sie war vielmehr für die Stiftung tätig, während ihr Ehemann Funktionen in den betreffenden Unternehmen ausübte.

Der Gerichtshof stellte klar, dass zwei natürliche Personen auch dann gemeinsame Interessen in Form einer geschäftlichen Beziehung haben können, wenn sie Positionen in unterschiedlichen, jedoch miteinander verbundenen Einrichtungen bekleiden. Ob dadurch das Verbindungskriterium erfüllt wird, hängt von den konkreten Umständen ab.

Im Streitfall verwaltete die Stiftung gemeinnützige Tätigkeiten von Unternehmen, mit denen der Ehemann verbunden war. Das Gericht durfte darin eine Beziehung sehen, die objektiv über das familiäre Verhältnis hinausging.

### Ehrenamtliche Stellung ohne Kontrolle

Die Rechtsmittelführerin wandte außerdem ein, ihre Tätigkeit für die Stiftung sei lediglich ehrenamtlich gewesen und habe ihr keine Kontrolle über deren Angelegenheiten vermittelt.

Das Gericht hatte diesen Umstand berücksichtigt. Nach Auffassung des EuGH war das Fehlen einer Kontrollbefugnis jedoch für die Feststellung der Verbindung nicht maßgeblich. Eine Verbindung setzt keine wirtschaftliche Tätigkeit und auch keine Kontrolle über die betreffende Einrichtung voraus.

Daher konnte selbst eine ehrenamtliche Position gemeinsame Interessen erkennen lassen, wenn die Stiftung die gemeinnützigen Tätigkeiten der Unternehmen betreute, mit denen der Ehegatte verbunden war.

### Keine Verfälschung der Beweismittel

Der EuGH verwarf ebenfalls den Einwand, das Gericht habe die Beziehungen zwischen der Stiftung und den Unternehmen verfälscht. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Stiftung gemeinnützige Aktivitäten mehrerer großer Unternehmen betreute.

Es durfte sich bei der Prüfung der Verbindung auf die Beziehungen zu den beiden Unternehmen konzentrieren, in denen der Ehemann im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Rechtsakte tätig war. Die Einordnung dieser Beziehungen als eng stellte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Verfälschung der maßgeblichen Beweismittel dar.

### Grenzen der Kontrolle im Rechtsmittelverfahren

Der EuGH wies darauf hin, dass ein Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Die Feststellung und Würdigung von Tatsachen obliegt grundsätzlich dem Gericht. Eine Kontrolle durch den Gerichtshof kommt insoweit insbesondere in Betracht, wenn Beweismittel verfälscht wurden.

Wer eine Verfälschung geltend macht, muss die betroffenen Tatsachen oder Beweismittel genau bezeichnen und die behaupteten Fehler darlegen. Die Verfälschung muss sich außerdem ohne erneute umfassende Tatsachen- und Beweiswürdigung aus den Verfahrensunterlagen ergeben.

### Neues Vorbringen im Rechtsmittel unzulässig

Das Argument, die Maßnahmen hätten keine hinreichende Verbindung zur Russischen Föderation und stünden nicht mit den Zielen von Art. 21 EUV und Art. 215 AEUV in Einklang, wertete der EuGH als neues Vorbringen.

Ein Beteiligter kann vor dem Gerichtshof nicht erstmals einen Gesichtspunkt einführen, der den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand erweitert. Die Kontrolle im Rechtsmittelverfahren bleibt auf die Rechtsfragen beschränkt, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Der entsprechende Einwand war daher unzulässig.

## Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit

Auch der dritte Rechtsmittelgrund blieb ohne Erfolg. Der EuGH bestätigte die Beurteilung, dass das Verbindungskriterium weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt noch dem Rat einen unbegrenzten Spielraum eröffnet.

### Abstraktes Kriterium mit begrenztem Anwendungsbereich

Eine abstrakte und allgemeine Formulierung ist nicht allein deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar. Erforderlich ist, dass Umfang und Ausübung des daraus folgenden Spielraums hinreichend klar bestimmt oder bestimmbar sind.

Das Verbindungskriterium steht nicht isoliert. Es knüpft an ein materielles Listungskriterium an, im konkreten Fall an das Kriterium für führende Geschäftsleute in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Dadurch wird der Kreis möglicher Adressaten begrenzt.

Der Rat verfügt zwar über einen weiten Spielraum bei der Entscheidung, welche Personen, die ein Listungskriterium erfüllen, tatsächlich mit restriktiven Maßnahmen belegt werden. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichtshofs jedoch kein Verstoß gegen die Rechtssicherheit.

Dass nicht sämtliche Personen erfasst werden, die möglicherweise die Voraussetzungen erfüllen, macht die Auswahl ebenfalls nicht rechtswidrig. Der Rat darf allerdings keine Maßnahmen gegen Personen erlassen, die das einschlägige Kriterium nicht erfüllen.

### Verhinderung der Umgehung

Der Gerichtshof ordnete das Verbindungskriterium in das Ziel ein, die Umgehung restriktiver Maßnahmen zu verhindern. Es soll dem Risiko begegnen, dass eine bereits gelistete Person auf mit ihr verbundene Personen einwirkt, um die Wirkung der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu umgehen.

Nach dem Urteil muss nicht in jedem einzelnen Fall festgestellt werden, dass sich ein solches Umgehungsrisiko bereits konkret verwirklicht hat. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die verbundene Person selbst einen Bezug zu Handlungen der russischen Behörden aufweist, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine beeinträchtigen.

Auch muss für die verbundene Person nicht gesondert nachgewiesen werden, dass die gegen sie gerichteten Maßnahmen unmittelbar Druck auf die russischen Behörden ausüben. Ihre Einbeziehung beruht auf dem Ziel, die Wirksamkeit der gegenüber der primär betroffenen Person angeordneten Maßnahmen zu sichern.

### Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Für die Verhältnismäßigkeit restriktiver Maßnahmen ist nach den Ausführungen des EuGH zu prüfen, ob sie:

- einem von der Union anerkannten Ziel des Allgemeininteresses dienen,
- im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind und
- das zur Zielerreichung Erforderliche nicht offensichtlich überschreiten.

Das Gericht hatte die Eignung der gegen die Rechtsmittelführerin gerichteten Maßnahmen geprüft. Da diese Maßnahmen der Verhinderung einer Umgehung dienten, musste nicht zusätzlich festgestellt werden, dass sie selbst geeignet waren, unmittelbar Druck auf russische Entscheidungsträger auszuüben.

### Weniger belastende Maßnahmen

Das Gericht hatte mehrere weniger belastende Maßnahmen betrachtet und angenommen, dass diese die verfolgten Ziele nicht ebenso wirksam erreichen würden. Es durfte ergänzend berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerin keine weiteren Alternativen benannt hatte.

Der EuGH sah darin keine unzulässige Verlagerung der Prüfungspflicht. Ohne entsprechende Darlegung musste das Gericht weder weitere Maßnahmen selbst entwickeln noch unterstellen, nicht benannte Alternativen seien notwendigerweise ungeeignet.

### Regelmäßige Überprüfung und Ausnahmen

Bei der Beurteilung der Grundrechtseingriffe durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass die Maßnahmen regelmäßig überprüft werden. Ebenso waren die Möglichkeiten relevant, unter den vorgesehenen Voraussetzungen die Freigabe bestimmter Gelder oder eine Einreise aus humanitären Gründen genehmigen zu lassen.

Diese Gesichtspunkte wurden einerseits bei der Prüfung herangezogen, ob der Wesensgehalt der betroffenen Rechte gewahrt blieb. Andererseits flossen sie in die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. Eine rechtsfehlerhafte Überbewertung stellte der EuGH nicht fest.

Spätere Verlängerungen der Listung und nachfolgende Änderungen der Kriterien waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die hierzu erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Einwände waren deshalb unzulässig.

## Zurückweisung des Rechtsmittels und Kostenentscheidung

Der EuGH wies den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund zurück. Über den zurückgenommenen ersten Rechtsmittelgrund war nicht mehr zu entscheiden. Damit blieb das Rechtsmittel insgesamt ohne Erfolg.

Da der Rat die Auferlegung der Kosten beantragt hatte, wurde die Rechtsmittelführerin verpflichtet, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates zu tragen.

Ein weiteres Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2025 – T‑235/25 betraf die spätere Aufrechterhaltung ihres Namens auf der Liste und den Begriff des Vorteils aus führenden Geschäftsleuten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Dieses gesonderte Verfahren war nicht Gegenstand der Entscheidung in der Rechtssache C‑695/23 P.

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