# EU Inc. und die Rechtsgrundlage des 28. Regimes

> Der Beitrag erläutert die Debatte um EU Inc., Art. 114 AEUV und Art. 352 AEUV als Grundlage eines 28. Regimes im Gesellschaftsrecht.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/eu-inc-und-die-rechtsgrundlage-des-28-regimes/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## Geopolitischer Wandel und neue Prioritäten im Binnenmarkt

Die Diskussion über die EU Inc. und ein sogenanntes 28. Regime im Gesellschaftsrecht steht für eine grundlegende Verschiebung in der europäischen Binnenmarktpolitik. Die Europäische Union richtet den Blick nicht mehr ausschließlich auf die weitere [Vollendung des Binnenmarktes](https://www.mtrlegal.com/wiki/europaeischer-binnenmarkt/). Zugleich rückt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die innerhalb dieses Marktes tätig sind, stärker in den Mittelpunkt.

Aus dieser Perspektive wird wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zunehmend als Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit der Union verstanden. Die EU Inc. soll nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission Teil eines Rechtsrahmens sein, der Unternehmen grenzüberschreitendes Handeln, Wachstum und den Verbleib im Binnenmarkt erleichtert. Damit stellt sich die Frage, ob [Art. 114 AEUV als Grundlage](https://www.mtrlegal.com/eu-inc-verordnungsvorschlag-wirft-kompetenzfragen-auf/) für eine solche Regelung ausreicht oder ob eine andere Kompetenznorm heranzuziehen wäre.

Der Kommissionsvorschlag trägt die Bezeichnung [COM(2026) 321 final](https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0238-26.pdf), Ratsdok. 7498/26, Verfahren 2026/0074 (COD), und stützt sich ausdrücklich auf Art. 114 AEUV. Der Bundesrat wurde am 27. April 2026 nach § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung über die Vorlage unterrichtet.

## Die EU Inc. als gesellschaftsrechtliches 28. Regime

### Bisherige Versuche europäischer Gesellschaftsformen

Die europäische Gesellschaftsrechtspolitik hat bereits mehrere Anläufe unternommen, grenzüberschreitende Unternehmensformen bereitzustellen. Zu nennen sind insbesondere:

- die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung,
- die Europäische Gesellschaft,
- die Europäische Genossenschaft,
- die geplante Europäische Privatgesellschaft,
- die geplante Societas Unius Personae,
- sowie der Europäische Verein.

Diese Instrumente oder Vorhaben konnten die angestrebte Vereinheitlichung nur begrenzt erreichen oder wurden nicht umgesetzt. Gründe lagen unter anderem in komplexen Verfahren, begrenzter Bekanntheit, zahlreichen Rückverweisen auf nationales Recht und politischen Konflikten. Der aktuelle Vorschlag unterscheidet sich hiervon, weil er stärker in eine wirtschaftspolitische Gesamtstrategie eingebettet ist.

### Zielrichtung des Kommissionsvorschlags

Die EU-Kommission hat die Zersplitterung des Binnenmarktes im Unternehmensrecht als eines der wesentlichen Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit eingeordnet. Die EU Inc. soll als Bestandteil eines [28. Regimes](https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/EPRS_BRI(2026)785710) dazu beitragen, Unternehmen ein einheitlicheres Umfeld für Gründung, Finanzierung, Wachstum und Abwicklung bereitzustellen.

Nach dem Vorschlag soll eine neue Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung eingeführt werden. Diese soll von allen 27 Mitgliedstaaten im nationalen Recht bereitzustellen sein und harmonisierten Vorgaben folgen. Die Gesellschaft soll den Namenszusatz „EU Inc.“ tragen können und sowohl Neugründungen als auch bereits bestehenden Unternehmen offenstehen.

Nach den öffentlich berichteten Angaben soll die EU Inc. binnen 48 Stunden vollständig digital und für höchstens 100 Euro gegründet werden können. Diese Zielsetzung verdeutlicht den Reformanspruch, sagt jedoch noch nichts über die tragfähige Kompetenzgrundlage aus.

### Gesellschaftsform zwischen nationalem Recht und unionsrechtlicher Harmonisierung

Der Vorschlag sieht keine vollständig losgelöste supranationale Gesellschaftsform vor. Vielmehr soll die EU Inc. nach dem Recht des Eintragungsmitgliedstaats Rechtspersönlichkeit besitzen, die von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Zugleich sollen wesentliche Anforderungen unionsweit vereinheitlicht werden.

Daraus ergibt sich eine Zwischenstellung: Die EU Inc. wäre nach der Konzeption des Vorschlags national verankert, aber unionsrechtlich harmonisiert. Der Entwurf verweist in zentralen Fragen weiterhin auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Satzungssitz hat. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitnehmermitbestimmung.

## Streit um die Rechtsgrundlage

### Art. 114 AEUV als Grundlage des Vorschlags

Die Kommission stützt den Verordnungsvorschlag auf Art. 114 AEUV. Diese Norm erlaubt Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, sofern sie die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Sie ermöglicht grundsätzlich auch Verordnungen, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

Für die Kommission liegt der Schwerpunkt des Vorhabens nicht allein in der Schaffung einer neuen Gesellschaftsform. Vielmehr soll ein umfassender Unternehmensrechtsrahmen entstehen, der die Fragmentierung im Binnenmarkt verringert und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Nach dieser Sichtweise ist die EU Inc. ein Mittel zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes.

### Art. 352 AEUV als Gegenposition

Demgegenüber wird vertreten, Art. 114 AEUV könne nicht als Grundlage für die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts wie der EU Inc. dienen. Die Bundesnotarkammer hat den früheren Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio mit einem Gutachten zur Rechtsgrundlage beauftragt. Nach den hierzu veröffentlichten Angaben hält er den Verordnungsvorschlag in der vorliegenden Form für rechtswidrig und erwartet eine Aufhebung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder das Bundesverfassungsgericht.

Nach dieser Auffassung erlaubt Art. 114 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur die Angleichung bestehenden mitgliedstaatlichen Rechts, nicht aber die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts. Di Fabio hält Art. 352 AEUV für einschlägig. Diese Norm verlangt Einstimmigkeit im Rat; in Deutschland wären zudem Bundestag und Bundesrat einzubeziehen.

Die Bundesnotarkammer fordert in ihrer Stellungnahme zu COM(2026) 321 final ausdrücklich eine Umstellung auf Art. 352 AEUV, um die demokratische Legitimation des Vorhabens nicht zu gefährden. BNotK-Präsident Markus Sikora spricht im Zusammenhang mit der gewählten Grundlage von einem „kaum absehbaren Haftungsrisiko“.

### Folgen einer möglichen Nichtigerklärung

Nach den veröffentlichten Angaben zu dem Gutachten wird für den Fall einer Nichtigerklärung der Verordnung auf mögliche erhebliche Folgen hingewiesen. Di Fabio zufolge könnte dann der Haftungsschutz der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten EU Inc. entfallen, sodass Gründer und Investoren persönlich einstehen müssten.

Diese Einschätzung ist Teil der aktuellen rechtspolitischen Auseinandersetzung. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu liegt nach dem dargestellten Stand nicht vor. Die Bewertung der Tragfähigkeit der Rechtsgrundlage bleibt daher ein zentraler Streitpunkt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

## Die bisherige Rechtsprechung und die Einordnung der EU Inc.

### Abgrenzung zwischen Harmonisierung und neuer supranationaler Form

Für die Wahl der Rechtsgrundlage kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive Umstände an. Maßgeblich sind insbesondere Inhalt und Ziel des Rechtsakts. Verfolgt ein Rechtsakt mehrere Ziele, ist regelmäßig der Schwerpunkt entscheidend.

Bei europäischen Gesellschaftsformen war die Abgrenzung schon früher umstritten. Die Europäische Genossenschaft wurde letztlich auf die damalige Auffangkompetenz gestützt. Ausschlaggebend war, dass eine europäische Rechtsform mit eigenständigen Merkmalen geschaffen wurde, die neben nationalen Formen stand und diese nicht im Sinne einer Rechtsangleichung veränderte.

Daraus lässt sich ableiten: Wird ein Instrument als eigenständige supranationale Rechtsform ausgestaltet, spricht dies eher für Art. 352 AEUV. Werden hingegen nationale Regelungen angeglichen oder Mitgliedstaaten zur Einführung einer nationalen, harmonisierten Form verpflichtet, kann Art. 114 AEUV in Betracht kommen.

### Argumente für eine harmonisierte nationale Rechtsform

Für die Einordnung der EU Inc. als nationale, aber harmonisierte Gesellschaftsform spricht vor allem, dass ihre Rechtspersönlichkeit nach dem Recht des Eintragungsmitgliedstaats entstehen soll. Andere Mitgliedstaaten sollen diese Rechtspersönlichkeit anerkennen. Bei einer vollständig supranationalen Rechtsform wäre eine solche Anerkennung weniger naheliegend, weil die Rechtspersönlichkeit unmittelbar aus dem Unionsrecht folgen würde.

Zudem verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, eine einschlägige nationale Rechtsform zu bestimmen, deren Bestimmungen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten. In Deutschland kämen als Ausgangspunkt insbesondere bestehende Kapitalgesellschaftsformen in Betracht. Der Vorschlag enthält dabei sowohl zwingende Vorgaben als auch Bereiche, in denen nationales Recht ergänzend anwendbar bleibt.

### Argumente für eine eigenständige europäische Form

Gleichzeitig enthält der Entwurf Merkmale, die an eine eigenständige europäische Rechtsform erinnern. Er legt Anforderungen fest, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um als EU Inc. auftreten zu können. Ferner sieht er unionsweite Mindestinhalte für die Satzung vor und enthält ein Diskriminierungsverbot gegenüber entsprechenden Gesellschaften.

Auch das Ziel, Investoren und Unternehmen unabhängig vom Sitz ein einheitlicheres Regelwerk bereitzustellen, kann als Hinweis auf eine eigenständige, unionsweit geprägte Form verstanden werden. Gerade dieser Mischcharakter erklärt die Intensität der Debatte.

## Der Verzicht auf Art. 50 AEUV

Art. 50 AEUV betrifft insbesondere Maßnahmen zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit. Im Bereich des Gesellschaftsrechts wird diese Norm häufig als naheliegende Grundlage für Koordinierungsvorgaben betrachtet. Sie erlaubt jedoch nur Richtlinien, nicht unmittelbar geltende Verordnungen.

Der Vorschlag der Kommission verzichtet auf Art. 50 AEUV und stellt allein auf Art. 114 AEUV ab. Dies ist politisch bedeutsam, weil eine Verordnung einheitlicher und unmittelbarer wirken kann als eine Richtlinie. Gerade für die angestrebte einfache Gründung und die Nutzung der EU Inc. in mehreren Mitgliedstaaten wird dies als Vorteil angesehen.

Rechtlich bleibt jedoch zu klären, ob der Schwerpunkt der Regelung tatsächlich in der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes liegt oder ob die gesellschaftsrechtliche Komponente so prägend ist, dass Art. 50 AEUV oder Art. 352 AEUV einzubeziehen wäre. Diese Frage ist nicht nur technisch, sondern betrifft die Reichweite der europäischen Handlungsfähigkeit im Binnenmarkt.

## Politische und wirtschaftliche Einordnung

### Wettbewerbsfähigkeit als neue Leitlinie

Die EU Inc. ist Teil einer breiteren Entwicklung. Berichte und Strategiepapiere zur Zukunft des Binnenmarktes betonen zunehmend, dass Fragmentierung die europäische Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen kann. Unternehmen sehen sich weiterhin mit unterschiedlichen nationalen Regelungen konfrontiert, etwa bei Gründung, Finanzierung, Beteiligungsstrukturen und Abwicklung.

In dieser Logik soll das 28. Regime nicht einfach eine weitere optionale Gesellschaftsform schaffen. Es soll ein Rechtsrahmen entstehen, der neben den nationalen Rechtsordnungen ansetzt, aber diese nicht vollständig ersetzt. Die Binnenmarktpolitik würde damit stärker auf die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Union ausgerichtet.

### Reaktionen aus Parlament, Rat und Verbänden

Im Europäischen Parlament ist René Repasi Berichterstatter. Er legte seinen Berichtsentwurf am 30. Juli 2026 vor. Bereits zuvor hatte das Parlament die Anwendung der Flexibilitätsklausel des Art. 352 AEUV kritisch gesehen und auf ein Verfahren mit qualifizierter Mehrheit im Rat abgestellt.

Im Rat besteht nach öffentlich zugänglichen Berichten keine einheitliche Linie. Deutschland hat die Rechtsgrundlage des Vorschlags bislang nicht beanstandet. Der Bundesrat und der Juristische Dienst des Rates haben jedoch Zweifel angemeldet. Für Freitag, den 23. Oktober 2026, ist im Ausschuss der Ständigen Vertreter die entscheidende Abstimmung über die Festlegung einer Ratsposition vorgesehen.

Nach Handelsblatt-Recherchen wollen die Mitgliedstaaten im Rat nicht so weit gehen wie die Kommission. Gründer haben dies in einem Brandbrief kritisiert. Dies zeigt, dass nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch die inhaltliche Reichweite des Vorhabens politisch umkämpft ist.

### Sicht der Unternehmenspraxis

Die geplante EU Inc. stößt in Teilen der Gründerszene auf erhebliches Interesse. Nach einer Bitkom-Erhebung vom 6. Juli 2026 würden 62 Prozent der befragten Gründerinnen und Gründer ihr nächstes Startup als EU Inc. gründen. Nur 10 Prozent gaben danach an, kein Interesse zu haben.

Dieses Interesse erklärt sich aus dem Ziel eines schnelleren, digitaleren und unionsweit stärker vereinheitlichten Rahmens. Zugleich zeigt die Diskussion, dass praktische Attraktivität und tragfähige Kompetenzgrundlage getrennt zu beurteilen sind.

## Mitbestimmung, Satzungssitz und nationale Schutzmechanismen

Ein weiterer Konfliktpunkt betrifft die Arbeitnehmermitbestimmung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, die mögliche Trennung von Satzungssitz und operativer Tätigkeit könne eine Registrierung in Mitgliedstaaten mit schwacher oder fehlender Unternehmensmitbestimmung ermöglichen. Dadurch könne die Mitbestimmung im Aufsichtsrat ausgehöhlt werden.

Der Kommissionsvorschlag verweist hinsichtlich der Mitbestimmung grundsätzlich auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die EU Inc. ihren Satzungssitz hat. Damit wird keine umfassende eigenständige unionsweite Mitbestimmungsordnung geschaffen. Gleichwohl bleibt umstritten, ob dieser Verweis ausreicht, um Umgehungsrisiken zu verhindern.

Die Frage der Mitbestimmung hat bereits frühere gesellschaftsrechtliche Reformprojekte auf europäischer Ebene geprägt. Auch bei der EU Inc. könnte sie für die politische Durchsetzbarkeit und die inhaltliche Ausgestaltung maßgeblich werden.

## Verstärkte Zusammenarbeit als möglicher Ausweichweg

Sollte eine Einigung aller Mitgliedstaaten nicht erreichbar sein, wird auch die verstärkte Zusammenarbeit diskutiert. Diese Möglichkeit setzt voraus, dass mindestens neun Mitgliedstaaten in einem nicht ausschließlich der Union vorbehaltenen Bereich vorangehen und die Ziele nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums von der Union insgesamt verwirklicht werden können.

Ein solches Vorgehen könnte politisch flexibler erscheinen. Zugleich wäre es mit dem Ziel eines einheitlichen Binnenmarktes schwer vereinbar, wenn dadurch ein weiteres Teilregime nur für bestimmte Mitgliedstaaten entstünde. Gerade das Ziel der EU Inc. liegt darin, Fragmentierung zu verringern, nicht neue Bruchlinien zu schaffen.

Die verstärkte Zusammenarbeit könnte daher eine Handlungsoption darstellen, würde aber den Grundkonflikt nicht vollständig lösen. Sie stellte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union und die rechtliche Einheit des Binnenmarktes in ein Spannungsverhältnis.

## Bedeutung für die Binnenmarktdogmatik

Die Auseinandersetzung um die EU Inc. reicht über das Gesellschaftsrecht hinaus. Sie betrifft die Frage, ob die Union unter Art. 114 AEUV künftig auch sogenannte 28. Regime schaffen kann, die national verankert sind, aber unionsweit vorgeprägt werden. Dies wäre mehr als klassische Harmonisierung, aber weniger als eine vollständig supranationale Rechtsordnung.

Befürworter sehen darin eine notwendige Weiterentwicklung des Binnenmarktrechts. Wettbewerbsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes bedingten einander. Aus dieser Sicht kann Art. 114 AEUV auch einen Rahmen tragen, der nationale Rechtsordnungen teilweise verdrängt, solange er auf die Verbesserung des Binnenmarktes gerichtet ist.

Kritiker halten dem entgegen, dass eine solche Auslegung die Kompetenzgrenzen der Union verschieben könnte. Die bloße Unterschiedlichkeit nationaler Rechtsordnungen reiche nicht aus, um neue unionsrechtliche Institute auf Art. 114 AEUV zu stützen. Diese Bedenken betreffen nicht nur die EU Inc., sondern auch mögliche künftige 28. Regime in weiteren Bereichen des Wirtschaftsrechts.

## Zwischenfazit zur EU Inc.

Der Vorschlag zur EU Inc. bewegt sich zwischen drei Polen:

- der klassischen Rechtsangleichung im Binnenmarkt,
- der Schaffung einer eigenständigen europäischen Gesellschaftsform,
- und einem gemischt europäisch-nationalen Sonderregime.

Die rechtliche Einordnung hängt maßgeblich davon ab, ob der Schwerpunkt in einer harmonisierten nationalen Rechtsform zur Verbesserung des Binnenmarktes oder in der Schaffung eines neuen Rechtsinstituts gesehen wird. Der Kommissionsvorschlag selbst versteht die EU Inc. als Instrument zur Verringerung der Fragmentierung und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Ob diese Einordnung trägt, ist Gegenstand einer offenen und intensiven Auseinandersetzung. Die angekündigten Beratungen im Rat und eine mögliche spätere gerichtliche Überprüfung können für die weitere Entwicklung entscheidend werden.

## Fazit: EU Inc. als Prüfstein europäischer Handlungsfähigkeit

Die EU Inc. ist nicht lediglich ein weiterer Vorschlag zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts. Sie steht für die grundsätzliche Frage, wie weit die Europäische Union bei der Schaffung eines 28. Regimes gehen darf, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes sichern will.

Wird Art. 114 AEUV als tragfähige Grundlage angesehen, könnte dies den Weg für national verankerte, aber unionsweit harmonisierte Unternehmensregime öffnen. Wird diese Grundlage verworfen, rückt Art. 352 AEUV mit Einstimmigkeit im Rat und weitergehenden nationalen Beteiligungserfordernissen in den Vordergrund. Dann wäre die politische Durchsetzbarkeit deutlich anspruchsvoller.

Für Unternehmen, Investoren und Gründer bleibt die Entwicklung deshalb bedeutsam. Sie betrifft nicht nur Gründungsaufwand und Finanzierungsmöglichkeiten, sondern auch Haftung, Mitbestimmung, Anerkennung und die Verlässlichkeit des gesellschaftsrechtlichen Rahmens. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen und Investoren bei Fragen zu europäischen und nationalen Gesellschaftsstrukturen; weiterführende Informationen finden sich unter [Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/).
