# ESMA zu nicht MiCA-konformen Stablecoins

> ESMA erwartet, dass Kryptowerte-Dienstleister in der EU Services für nicht MiCA-konforme Stablecoins beenden und Altbestände bis 8. Januar 2027 bereinigen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/esma-zu-nicht-mica-konformen-stablecoins/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-21

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## ESMA konkretisiert Aufsichtserwartungen zu nicht MiCA-konformen Stablecoins

Die [Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA](https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-sets-out-supervisory-expectations-services-related-unauthorised) hat am 8. Oktober 2026 eine Opinion zu Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Stablecoins veröffentlicht. Gegenstand sind [Asset-Referenced Tokens](https://www.mtrlegal.com/wiki/kryptowerte/) (ARTs) und E-Money Tokens (EMTs), die die Anforderungen der [Markets in Crypto-Assets Regulation](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114) (MiCA) nicht erfüllen.

Die Stellungnahme richtet sich an die nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Sie soll eine einheitlichere Aufsichtspraxis innerhalb der Europäischen Union fördern. Eine unmittelbar geltende Rechtsnorm schafft die Opinion nicht.

## Keine Fortführung von Dienstleistungen für nicht MiCA-konforme Stablecoins

Nach der von ESMA formulierten Aufsichtserwartung sollen nach MiCA zugelassene Kryptowerte-Dienstleister gegenüber Kunden in der Europäischen Union keine Dienstleistungen mehr erbringen, die sich auf nicht MiCA-konforme Stablecoins beziehen. Die Aussage betrifft ARTs und EMTs, die nicht den einschlägigen Anforderungen der MiCA entsprechen.

Erfasst ist nach der Stellungnahme die gesamte Bandbreite der Kryptowerte-Dienstleistungen, die unter MiCA fallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen einzeln oder gebündelt angeboten werden.

Hierzu zählen insbesondere:

- der Betrieb von Handelsplattformen,
- Tauschdienstleistungen,
- die Ausführung von Aufträgen,
- die Platzierung von Kryptowerten,
- die Annahme und Übermittlung von Aufträgen,
- Anlageberatung,
- Transferdienstleistungen,
- Verwahrung und Verwaltung,
- Portfolioverwaltung.

Als Neuerung gegenüber bisherigen Erwartungen zum Delisting wird hervorgehoben, dass nicht nur Handel und Listing betroffen sein sollen. Auch Verwahrung und Transfers sollen nach der Opinion in die aufsichtliche Betrachtung einbezogen werden.

## Adressaten der Opinion und rechtlicher Rahmen

### Stellungnahme an nationale Aufsichtsbehörden

Die Opinion richtet sich nicht unmittelbar an die betroffenen Unternehmen, sondern an die nationalen zuständigen Behörden. Rechtsgrundlage ist Art. 29 Abs. 1 Buchst. a der ESMA-Verordnung. Diese Vorschrift ermöglicht ESMA Stellungnahmen an nationale Behörden, um eine einheitliche Aufsichtspraxis zu unterstützen.

Die Stellungnahme ist daher nicht als unmittelbar verbindlicher Rechtsakt gegenüber Marktteilnehmern einzuordnen. Gleichwohl beschreibt ESMA darin, welche aufsichtsrechtlichen Erwartungen die nationalen Behörden bei der Anwendung der bestehenden MiCA-Vorgaben berücksichtigen sollen.

### Keine neue Kategorie verbotener Stablecoins

Nach dem Inhalt der Opinion soll keine neue Kategorie verbotener Stablecoins geschaffen werden. Vielmehr geht es um die einheitliche Anwendung der bereits bestehenden MiCA-Regelungen in den Mitgliedstaaten.

ESMA stellt zudem klar, dass nicht jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einem ART oder EMT automatisch als öffentliches Angebot oder als Zulassung zum Handel zu bewerten ist. Diese Differenzierung ist für die rechtliche Einordnung einzelner Dienstleistungen von Bedeutung.

## Anforderungen an nationale Aufsichtsbehörden

ESMA fordert die nationalen zuständigen Behörden auf, zu überwachen, dass Marktteilnehmer ihren Kunden keinen Zugang zu nicht MiCA-konformen Stablecoins über ihre Dienstleistungen erhalten, neu eröffnen oder erleichtern. Dies betrifft nach der Opinion sowohl bestehende als auch neu angebotene Dienstleistungsstrukturen.

Die Behörden sollen außerdem darauf achten, dass Kryptowerte-Dienstleister geeignete technische, vertragliche und organisatorische Kontrollen einsetzen. Diese Kontrollen sollen verhindern, dass entsprechende Token in der Europäischen Union verfügbar bleiben.

Nach der Stellungnahme sollen die Vorkehrungen insbesondere verhindern, dass Kunden entsprechende Token erwerben oder ihre bestehenden Positionen erhöhen. Risikohinweise, Offenlegungen oder Kundenbestätigungen sollen nach der Opinion nicht ausreichen, um die betroffenen Dienstleistungen fortzuführen. ESMA begründet dies damit, dass die Schutzmechanismen der MiCA nur im Zusammenspiel wirken.

## Dreimonatsfrist für verbliebene Altbestände

### Bereinigung bis zum 8. Januar 2027

Wenn nationale Behörden noch bestehende Altbestände feststellen, sollen sie nach der Opinion deren Bereinigung so bald wie möglich verlangen. Spätester Zeitpunkt ist drei Monate nach Veröffentlichung der Stellungnahme.

Da die Opinion am 8. Oktober 2026 veröffentlicht wurde, läuft diese Frist konkret bis zum 8. Januar 2027. Bis zu diesem Datum sollen verbliebene Altbestände bereinigt sein.

In Deutschland ist die [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht](https://www.mtrlegal.com/wiki/bundesanstalt-fuer-finanzdienstleistungsaufsicht-bafin/) die nationale zuständige Aufsichtsbehörde. Sie wäre damit die Behörde, die die in der Opinion beschriebenen Erwartungen im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis gegenüber den betroffenen Marktteilnehmern berücksichtigt.

### Enge Grenzen für fortlaufende Abwicklungsleistungen

Eine Fortführung von Dienstleistungen soll nach ESMA nur streng begrenzt zulässig sein. Sie soll sich auf Tätigkeiten beschränken, die für die Abwicklung der betroffenen Bestände erforderlich sind.

Hierzu nennt ESMA insbesondere:

- Liquidation,
- Umwandlung,
- Auszahlung oder Abhebung,
- Übertragung,
- Verwahrung zur Sicherung der Bestände.

Diese fortlaufenden Tätigkeiten sollen zeitlich befristet, risikobasiert und eng beaufsichtigt bleiben. Sie dürfen nach der dargestellten Erwartung nicht dazu genutzt werden, Neukäufe zu ermöglichen oder die betroffenen Token zu bewerben.

## Stablecoins im Fokus der europäischen Kryptoregulierung

Die Stellungnahme fügt sich in die Entwicklung der europäischen Regulierung von Kryptowerte-Dienstleistungen ein. ESMA hatte bereits zuvor verlangt, dass nicht zugelassene Kryptowerte-Dienstleister ihren Betrieb zum 1. Juli einstellen. Die neue Opinion überträgt diese Linie auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht MiCA-konformen Stablecoins.

In der Opinion wird kein einzelner Token namentlich genannt. In der Marktdiskussion steht faktisch insbesondere Tethers USDT im Mittelpunkt. USDT war am 8. Oktober 2026 mit rund 184 Milliarden US-Dollar Marktkapitalisierung der größte Stablecoin und war in der Europäischen Union nicht als E-Geld-Token zugelassen.

Diese Einordnung ersetzt keine behördliche Benennung eines bestimmten Tokens in der Opinion. Maßgeblich bleibt, ob ein ART oder EMT die Anforderungen der MiCA erfüllt oder nicht.

## Bedeutung für Marktteilnehmer und Investoren

Die ESMA-Stellungnahme verdeutlicht, dass Stablecoin-Dienstleistungen künftig nicht nur nach ihrer Handelsfunktion, sondern auch nach Verwahrung, Transfer, Abwicklung und sonstigen MiCA-Dienstleistungskategorien beurteilt werden können. Für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, institutionelle Marktteilnehmer und Investoren kann dies erhebliche Auswirkungen auf Vertragsstrukturen, technische Systeme und bestehende Bestände haben.

Rechtliche Fragen zur Reichweite der MiCA, zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von Kryptowerte-Dienstleistungen oder zu kapitalmarktrechtlichen Folgen entsprechender ESMA-Verlautbarungen erfordern eine sorgfältige Prüfung des konkreten Einzelfalls. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen rund um digitale Finanzprodukte und Kapitalmarktregulierung; weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/).
