# Einzeltestament trotz Ehegattentestament wirksam

> Das OLG Celle stärkt Änderungsvorbehalte im Ehegattentestament und klärt, wann ein späteres Einzeltestament wirksam bleibt.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/einzeltestament-trotz-ehegattentestament-wirksam/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-21

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## Entscheidung des OLG Celle zur Wirkung eines späteren Einzeltestaments

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 30.07.2026 – 6 W 92/26 – entschieden, dass ein Einzeltestament eines Ehegatten wirksam sein kann, obwohl zuvor ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet wurde. Maßgeblich war, dass das gemeinschaftliche Testament im Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Ehegatten keine bindende Wirkung mehr entfaltete.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine spätere Alleinerbeinsetzung durch Einzeltestament an einer früheren Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament scheitert. Das OLG Celle verneinte dies unter den konkreten Umständen des Falls.

## Ausgangspunkt: Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

### Gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbenregelung

Die Ehegatten hatten zunächst ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich für den ersten Todesfall gegenseitig als Erben ein. Für den Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmten sie ihre beiden Töchter zu Schlusserbinnen.

Zugleich enthielt das Testament eine Öffnungsklausel. Die Ehegatten behielten sich vor, dass nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten noch abweichend über den Nachlass verfügt werden durfte. Die Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter sollte nur gelten, wenn der länger lebende Ehegatte nicht anderweitig testiert.

### Spätere Verfügung der Ehefrau

Fünf Jahre nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments widerrief die Ehefrau ihre Verfügungen. Die notarielle Ausfertigung der Widerrufserklärung wurde ihrem inzwischen erkrankten Ehemann zugestellt.

Gleichzeitig errichtete sie ein notarielles Einzeltestament. Darin bestimmte sie nur eine der beiden Töchter zu ihrer Alleinerbin. Ein Jahr später verstarb zunächst der Ehemann, anschließend die Ehefrau.

## Streit um den Erbschein

### Antrag auf Alleinerbschein

Die im Einzeltestament als Alleinerbin eingesetzte Tochter beantragte einen Alleinerbschein. Das Amtsgericht kündigte an, den Erbschein zu erteilen.

Hiergegen wandte sich die andere Tochter mit einer Beschwerde. Sie blieb vor dem OLG Celle ohne Erfolg.

### Keine Unwirksamkeit nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB analog

Nach Auffassung des OLG Celle war die Alleinerbeinsetzung im Einzeltestament nicht entsprechend [§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2289.html) unwirksam. Die Vorschrift kann zwar auf bindend gewordene Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend angewendet werden.

Im konkreten Fall kam es jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung des späteren Einzeltestaments an. Entscheidend war vielmehr, ob die Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes noch an die ursprünglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden war.

## Bedeutung der Wechselbezüglichkeit

### Ursprünglich wechselbezügliche Verfügung

Die gegenseitige Erbeinsetzung im notariellen gemeinschaftlichen Testament war zunächst wechselbezüglich ausgestaltet. Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod eines Ehegatten bindende Wirkung entfalten und damit die spätere Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten beschränken.

Das OLG Celle stellte jedoch klar, dass eine spätere letztwillige Verfügung, die einer wechselbezüglichen Verfügung widerspricht, nicht von vornherein nichtig ist. Durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen wird die Testierfreiheit beschränkt, nicht aber die Testierfähigkeit des Erblassers aufgehoben.

### Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beeinträchtigung

Für die Beurteilung, ob eine spätere Verfügung die frühere wechselbezügliche Verfügung beeinträchtigt, stellte das OLG Celle auf den Todeszeitpunkt der Ehefrau ab. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach Auffassung des Gerichts keine Bindung mehr an die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament.

Das Gericht stützte sich dabei auch auf den Rechtsgedanken der §§ 2257, 2258 Abs. 2 BGB. Danach kann eine spätere letztwillige Verfügung ihre volle Wirkung entfalten, wenn die frühere testamentarische Bindung nicht mehr besteht. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt dann nicht mehr vor.

## Wirkung des Änderungsvorbehalts

### Zulässigkeit der Freistellung

Der im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Änderungsvorbehalt war nach Auffassung des OLG Celle wegen der Testierfreiheit zulässig. Die Ehegatten hatten bestimmt, dass die Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter nur gelten sollte, wenn der länger lebende Ehegatte nicht anderweitig testiert.

Damit war die Ehefrau im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr an die frühere Schlusserbenregelung gebunden. Der vorverstorbene Ehemann hatte ihr nach der Auslegung des Testaments freigestellt, in welcher Weise sie für den Schlusserbfall anderweitig verfügen wollte.

### Erfasst auch ein vor dem Erbfall errichtetes Einzeltestament

Nach der Entscheidung des OLG Celle beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht auf eine Verfügung, die der überlebende Ehegatte erst nach dem Tod des anderen Ehegatten errichtet. Erfasst ist auch ein abweichendes Testament, das bereits zu Lebzeiten des anderen Ehegatten errichtet wurde, aber erst nach dessen Tod Wirkung entfaltet.

Die Formulierung „der Längstlebende“ deutete nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass es um eine Verfügung des überlebenden Ehegatten geht, die später Geltung beanspruchen soll. Aus dem Wortlaut des Testaments ergab sich nicht, dass eine solche Verfügung unbeachtlich sein sollte, wenn sie bereits zu Lebzeiten des anderen Ehegatten errichtet wurde.

Eine erneute letztwillige Verfügung der Witwe nach dem Tod ihres Ehemanns war daher nicht erforderlich.

## Rechtliche Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Änderungsvorbehalten in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten. Für die Wirksamkeit einer späteren Verfügung kann entscheidend sein, ob die frühere Regelung im maßgeblichen Zeitpunkt noch bindende Wirkung entfaltet.

Wesentliche Gesichtspunkte der Entscheidung waren:

- das ursprünglich errichtete notarielle gemeinschaftliche Testament,
- die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten,
- die Schlusserbeneinsetzung der beiden Töchter,
- der ausdrücklich aufgenommene Änderungsvorbehalt,
- das spätere notarielle Einzeltestament der Ehefrau,
- der Todeszeitpunkt der Ehefrau als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt.

Der Senat unterschied dabei zwischen der Testierfähigkeit und der Testierfreiheit. Die Testierfähigkeit der Ehefrau wurde durch das gemeinschaftliche Testament nicht beseitigt. Ihre Testierfreiheit war aufgrund des Änderungsvorbehalts in Bezug auf den Schlusserbfall umfassend eröffnet.

## Bedeutung für die erbrechtliche Gestaltung

Die Entscheidung zeigt, dass die [genaue Formulierung eines gemeinschaftlichen Testaments](https://www.mtrlegal.com/regions/bad-salzuflen/testament/) erhebliche Folgen für spätere Verfügungen haben kann. Insbesondere Änderungsvorbehalte können darüber entscheiden, ob ein späteres Einzeltestament wirksam zur Geltung kommt oder an einer bindenden Schlusserbeneinsetzung scheitert.

Für die Auslegung kommt es auf den Inhalt der konkreten testamentarischen Regelung an. Im entschiedenen Fall genügte die bereits zu Lebzeiten des Ehemanns errichtete abweichende Verfügung der Ehefrau, weil das gemeinschaftliche Testament ihr eine anderweitige Testierung für den Schlusserbfall eröffnete.

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