Wo Dubai-Schokolade draufsteht, muss Dubai drin sein
OLG Köln: „Dubai-Schokolade“ bleibt Herkunftshinweis – Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25
Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ darf nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteile vom 27. Juni 2025) nur verwendet werden, wenn die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt oder jedenfalls einen echten, hinreichend klaren geografischen Bezug zu Dubai aufweist. Andernfalls liegt nach Auffassung des Gerichts eine irreführende Herkunftsangabe vor; zudem kommen marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).
Geografische Angaben haben im Handel eine besondere Bedeutung: Viele Verbraucher verbinden mit einem Ortsnamen bestimmte Qualitätsvorstellungen, Herstellungsweisen oder eine Herkunftstradition. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann das eine relevante Täuschung über Produkteigenschaften und Herkunft darstellen – mit rechtlichen Konsequenzen für Hersteller, Importeure und Händler.
Der Streit: Dubai-Schokolade aus der Türkei
Den vier Verfahren lagen Eilanträge (einstweilige Verfügungen) zugrunde. Mehrere Antragsteller nahmen Anbieter in Anspruch, die eine Schokolade als „Dubai-Schokolade“ vertrieben, obwohl sie tatsächlich von einem Hersteller in der Türkei produziert wurde. Auf den Verpackungen war zwar auch ein Hinweis wie „Product of Turkiye“ angebracht. Entscheidend war aus Sicht des OLG Köln jedoch, dass die blickfangmäßige Produktbezeichnung „Dubai Schokolade“ eine Herkunftserwartung auslöst, die durch den zusätzlichen Herkunftshinweis nicht zuverlässig ausgeräumt werde.
Das Landgericht Köln hatte zuvor nur in einem der Fälle eine Untersagung ausgesprochen. Das OLG Köln hat diese Linie anschließend vereinheitlicht: In allen vier Berufungsverfahren hielt es den Vertrieb einer in der Türkei hergestellten Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für unzulässig, sofern kein ausreichender Bezug zu Dubai besteht.
Herkunftsangabe oder inzwischen bloße „Rezept“-Bezeichnung?
Zentral war die Frage, wie Verbraucher die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ verstehen: als Hinweis auf eine Rezeptur/Herstellungsart (Gattungsbegriff) oder weiterhin als geografischen Herkunftshinweis.
Während das Landgericht Köln angenommen hatte, der Hype um das Produkt könne dazu führen, dass Verbraucher eher eine bestimmte Machart erwarteten, stellte das OLG Köln klar: „Dubai Schokolade“ werde weiterhin in erheblichem Umfang als Herkunftshinweis verstanden. Eine geografische Angabe kann sich zwar mit der Zeit zu einer allgemeinen Warenbezeichnung (Gattungsbegriff) entwickeln. Dafür ist die Schwelle allerdings hoch: Nur wenn lediglich ein vernachlässigbar kleiner Teil der angesprochenen Verbraucher noch einen Herkunftsbezug herstellt, kommt eine solche „Verwässerung“ in Betracht. Nach Auffassung des OLG Köln war diese Schwelle hier nicht erreicht.
Warum der Hinweis „Product of Turkiye“ nicht genügte
Das OLG Köln betonte, dass die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ als Blickfang auf der Verpackung eine starke Herkunftsassoziation auslösen kann. Ein zusätzlicher, weniger prominenter Hinweis zur tatsächlichen Herstellung („Product of Turkiye“) sei nicht automatisch geeignet, eine bereits erzeugte Fehlvorstellung sicher zu korrigieren. Damit erhöhe sich nach Ansicht des Gerichts die Gefahr einer relevanten Irreführung.
Für die Praxis ist das besonders wichtig: Selbst wenn eine zutreffende Herkunftsangabe irgendwo auf der Verpackung steht, kann die Gesamtaufmachung dennoch als irreführend bewertet werden, wenn der Gesamteindruck beim schnellen Kaufentscheid weiterhin „Dubai“ als Ursprung nahelegt.
Rechtlicher Rahmen (Einordnung für die Praxis)
Die Entscheidungen bewegen sich im Schnittfeld von Kennzeichenrecht und Lauterkeitsrecht. Typischerweise stehen dabei folgende Ansprüche im Raum:
- Unterlassung wegen irreführender geschäftlicher Handlung (insbesondere bei Herkunftstäuschung).
- Unterlassung aus kennzeichenrechtlichen Gründen, wenn eine schutzfähige Angabe/Marke verletzt wird oder eine unzulässige Anlehnung vorliegt.
- Folgeansprüche wie Auskunft, Vernichtung/Rückruf im Einzelfall sowie Schadensersatz, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wichtig: Ob und in welchem Umfang Folgeansprüche bestehen, hängt stets von den konkreten Umständen (u. a. Verschulden, Vertriebsweg, Kennzeichnung, Umfang der Nutzung) ab. Die Eilverfahren klären regelmäßig vor allem die Frage, ob der Vertrieb vorläufig zu stoppen ist; eine abschließende Klärung aller Ansprüche kann einem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein.
Was Händler und Hersteller jetzt beachten sollten
Die Urteile zeigen, dass trendgetriebene Produktnamen mit Ortsbezug rechtlich riskant sein können. Wer mit geografischen Bezeichnungen arbeitet, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob der Name beim Publikum eine Herkunftserwartung auslöst und ob diese Erwartung erfüllt wird.
- Herkunft muss stimmen: Wenn ein Produkt „Dubai-Schokolade“ heißt, muss es aus Dubai stammen oder einen nachvollziehbaren, echten Bezug zu Dubai haben.
- Keine „Korrektur“ durch Kleindruck: Eine Zusatzangabe zur tatsächlichen Herkunft kann eine blickfangmäßige Herkunftsbehauptung nicht in jedem Fall heilen.
- Risiken einkalkulieren: Möglich sind Abmahnungen, gerichtliche Eilverfahren, Unterlassungstitel sowie je nach Fall weitere Ansprüche.
- Produktaufmachung als Ganzes prüfen: Entscheidend ist der Gesamteindruck (Name, Gestaltung, Werbung, Platzierung der Herkunftshinweise).
Fazit: Geografische Herkunftsangaben bleiben „scharfe“ Kennzeichen
Mit den Entscheidungen vom 27. Juni 2025 stärkt das OLG Köln den Schutz geografischer Herkunftsangaben und setzt ein klares Signal: Hype ersetzt keine Herkunft. Wo „Dubai-Schokolade“ draufsteht, darf beim Publikum nicht fälschlich „Dubai“ als Ursprung hängen bleiben. Für Anbieter bedeutet das: Herkunftsangaben müssen präzise, wahrheitsgemäß und am Gesamteindruck gemessen werden – andernfalls drohen rechtliche Schritte.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Ob eine konkrete Produktbezeichnung zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (Gestaltung, Werbung, Vertriebsumfeld, Verbraucherverständnis) ab.
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