# DSGVO-Verstöße: Millionenbußgeld gegen Wind Tre

> Die italienische Datenschutzbehörde ahndet unzulässiges Telemarketing, mangelhafte Vertriebskontrollen und Sicherheitsdefizite bei Wind Tre mit Bußgeldern.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/dsgvo-verstoesse-millionenbussgeld-gegen-wind-tre/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-26

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## Italienische Datenschutzbehörde verhängt Millionenbußgeld gegen Wind Tre

Die italienische Datenschutzbehörde hat gegen Wind Tre S.p.A. wegen unzulässiger Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Telefonwerbung und Vertragsabschlüssen ein Bußgeld in Höhe von 16,7 Millionen Euro verhängt. Darüber hinaus untersagte sie die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten, die ohne Einwilligung erhoben worden waren, und ordnete Maßnahmen zur Einhaltung der Betroffenenrechte an.

Betroffen waren nach den Feststellungen der Behörde insbesondere die Vorgaben aus Art. 5, 6, 12, 15, 21, 24, 25 und 32 DSGVO. Diese betreffen unter anderem die Grundsätze und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Informations- und Auskunftspflichten, das Widerspruchsrecht sowie die Verantwortung des Verantwortlichen, den Datenschutz durch Technikgestaltung und die Sicherheit der Verarbeitung.

## Beschwerden wegen Werbung und unbekannter Vertragsabschlüsse

### Unerwünschte Werbekontakte als Ausgangspunkt

Der Untersuchung gingen zahlreiche Beschwerden und Hinweise von Personen voraus, die unerbetene werbliche Kontakte erhalten hatten. Gegenstand des Verfahrens waren außerdem Fälle, in denen Verträge oder Dienstleistungen ohne Kenntnis der betroffenen Personen aktiviert worden sein sollen.

Die Behörde untersuchte insbesondere:

- die Verarbeitung personenbezogener Daten für Telemarketingzwecke,
- die über Vertriebspartner eingesetzten Verfahren zum Abschluss von Verträgen,
- den Umgang mit Anträgen und Widersprüchen betroffener Personen,
- die Kontrolle des Vertriebsnetzes durch Wind Tre,
- die zur Vermeidung unzulässiger Verarbeitungen eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Damit beschränkte sich die Prüfung nicht auf einzelne Werbeanrufe. Sie bezog auch die organisatorischen Abläufe und Kontrollmechanismen innerhalb des Vertriebsmodells ein.

### Werbung trotz Widerspruch oder ohne wirksame Einwilligung

Nach den Feststellungen der italienischen Datenschutzbehörde erhielten Personen weiterhin Werbemitteilungen, obwohl sie der Verarbeitung ihrer Daten zu Direktmarketingzwecken widersprochen hatten. In anderen Fällen habe keine wirksame Einwilligung für die werbliche Ansprache vorgelegen.

Die Untersuchung ergab zudem, dass Verträge ohne Kenntnis der jeweils betroffenen Personen aktiviert worden waren. Die damit verbundenen Verarbeitungen personenbezogener Daten bewertete die Behörde als unzulässig.

## Defizite bei Systemen und Vertriebskontrollen

### Betroffenenrechte nicht wirksam umgesetzt

Die Datenschutzbehörde beanstandete Defizite bei den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie bei der Überwachung des Vertriebsnetzes. Nach ihrer Bewertung waren die Systeme und internen Verfahren nicht hinreichend darauf ausgerichtet, unzulässige Datenverarbeitungen wirksam zu verhindern.

Zugleich war nicht gewährleistet, dass Anträge betroffener Personen zeitnah umgesetzt wurden. Besondere Bedeutung hatte dabei das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Ein Widerspruch gegen die [Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung](https://www.mtrlegal.com/dsgvo-bussgeld-gegen-bbva-wegen-direktmarketing/) muss in den eingesetzten Systemen und Vertriebswegen tatsächlich Beachtung finden.

### Verantwortung bleibt beim Verantwortlichen

Die Behörde stellte außerdem Verstöße gegen die Rechenschaftspflicht, den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie gegen Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung fest. Diese Pflichten treffen den Verantwortlichen auch dann, wenn er für den Vertrieb ein weit verzweigtes Netz externer Partner einsetzt.

Nach Auffassung der italienischen Datenschutzbehörde bleibt ein Unternehmen bei komplexen Vertriebsstrukturen dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten im gesamten Netzwerk im Einklang mit der DSGVO verarbeitet werden. Erforderlich sind danach wirksame technische und organisatorische Vorkehrungen, die unzulässige Werbemaßnahmen und nicht autorisierte Vertragsaktivierungen verhindern.

## Bußgeld, Verarbeitungsverbot und weitere Anordnungen

Die italienische Datenschutzbehörde setzte gegen Wind Tre ein Bußgeld von 16,7 Millionen Euro fest. Daneben untersagte sie die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten, die ohne Einwilligung erlangt worden waren.

Wind Tre wurde zudem verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Rechte betroffener Personen wirksam gewahrt werden. Dies bezog sich insbesondere auf Widersprüche gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktmarketingzwecke.

Darüber hinaus musste das Unternehmen seine technischen und organisatorischen Maßnahmen für das Vertriebsnetz verstärken. Die Anordnung erfasste auch die Verfahren, mit denen die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Werbeaktivitäten und Vertragsaktivierungen geprüft wird.

## Eigenständiges Verfahren wegen eines Datenschutzvorfalls

### Separates Bußgeld über 1.715.600 Euro

Von dem Telemarketing-Verfahren zu unterscheiden ist eine weitere Entscheidung der italienischen Datenschutzbehörde gegen Wind Tre. Mit Verfügung vom 14. Mai 2026 verhängte sie wegen Sicherheitsmängeln ein gesondertes Bußgeld in Höhe von 1.715.600 Euro. Nach Angaben der Behörde entsprach dies 0,04 Prozent des Umsatzes und einem Prozent des gesetzlichen Bußgeldrahmens.

Das Verfahren war Wind Tre mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 nach Art. 166 Abs. 5 des italienischen Datenschutzkodex eröffnet worden. Zuvor hatte das Unternehmen selbst zwei Datenschutzverletzungen gemeldet.

### Daten von mehr als 365.000 Kunden betroffen

Bei den Vorfällen waren Stamm- und Kontaktdaten von mehr als 365.000 Kunden betroffen. Bei 41.359 Personen umfassten die betroffenen Informationen zusätzlich Zahlungsdaten. Dazu gehörten Angaben zu Postzahlscheinen und Bankverbindungen sowie teilweise maskierte Kreditkartennummern einschließlich des jeweiligen Ablaufdatums.

Die Behörde stützte ihre Feststellungen insbesondere auf Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit sowie auf Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus. Dieses Verfahren betrifft einen eigenständigen Sachverhalt und ist von der Sanktion wegen Telemarketing- und Vertriebsverstößen getrennt zu betrachten.

## Datenschutzrechtliche Einordnung für Unternehmen

Die Entscheidungen verdeutlichen die Reichweite der datenschutzrechtlichen Verantwortung bei arbeitsteiligen Vertriebsmodellen. Die Einbindung selbstständiger Vertriebspartner entbindet den Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht, rechtmäßige Verarbeitungsabläufe, wirksame Kontrollmechanismen und die tatsächliche Umsetzung von Betroffenenrechten sicherzustellen.

Unternehmen, Investoren und Privatpersonen, die Fragen zu datenschutzrechtlichen Pflichten, Werbemaßnahmen oder Betroffenenrechten klären möchten, finden bei MTR Legal Rechtsanwälte eine auf den jeweiligen Sachverhalt ausgerichtete [Rechtsberatung im Datenschutzrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/it-recht/datenschutz/).
