# BGH: Kein Widerrufsrecht für Gesellschafterbürgen

> Der BGH bestätigt, dass Gesellschafterbürgen Bürgschaftsverträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen nicht nach § 312g BGB widerrufen können.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/bgh-kein-widerrufsrecht-fuer-gesellschafterbuergen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-28

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## Kein Widerrufsrecht für Gesellschafterbürgen

Der BGH hat mit Beschluss vom 28. April 2026 – XI ZR 49/25 entschieden, dass sich ein Gesellschafterbürge bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bürgschaftsvertrag nicht auf ein Widerrufsrecht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU in Verbindung mit [§ 312g BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html) berufen kann. Zugleich sah der Bundesgerichtshof keinen Anlass, den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen.

## Bürgschaft für eine Rahmenkreditlinie

### Haftung bis zu einem festgelegten Höchstbetrag

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Zahlung aus einer [selbstschuldnerischen Bürgschaft](https://www.mtrlegal.com/wiki/buergschaft/). Der Beklagte hatte die Haftung für sämtliche Forderungen übernommen, die der Klägerin gegen eine GmbH aus einer im April 2020 eingeräumten Rahmenkreditlinie über 5,7 Millionen Euro zustanden. Die Bürgschaft war auf einen Höchstbetrag von 1,425 Millionen Euro begrenzt.

Die Gesellschaft konnte die Kreditlinie sowohl als Kontokorrentkredit als auch als Avalkredit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien für die Bürgschaft eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

### Inanspruchnahme nach Beginn des Insolvenzverfahrens

Nachdem über das Vermögen der Gesellschaft ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden war, kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis im Oktober 2022. Im November 2022 nahm sie den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch.

Im anschließenden Insolvenzverfahren meldete die Klägerin Forderungen aus dem Kontokorrentkredit von rund 5,74 Millionen Euro zur Insolvenztabelle an. Diese Forderungen wurden in voller Höhe für den Ausfall festgestellt. Damit war der noch offene Saldo hinreichend nachgewiesen.

## Streit über Reichweite und Wirksamkeit der Bürgschaft

### Standpunkt der Klägerin

Nach Auffassung der Klägerin war die Bürgschaft wirksam. Sie stützte ihre Forderung insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:

- Der vereinbarte Sicherungszweck sei hinreichend bestimmt und beschränke sich auf Forderungen aus der konkret bezeichneten Rahmenkreditlinie.
- Sollte die Sicherungszweckvereinbarung einer Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht standhalten, hafte der Beklagte nach der sogenannten Anlassrechtsprechung gleichwohl für Forderungen aus dieser Kreditlinie.
- Die vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren beeinträchtige die Wirksamkeit der Bürgschaft nicht.
- Selbst bei Unwirksamkeit der Verjährungsregelung bleibe die Bürgschaftshaftung gemäß § 306 Abs. 2 BGB bestehen.
- Ein Widerrufsrecht nach §§ 312b ff. BGB bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück.

## Beschwerde gegen die Nichtzulassung ohne Erfolg

### Keine revisionsrechtlich klärungsbedürftige Frage

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Nach Auffassung des BGH hatte die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob einem Gesellschafterbürgen bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bürgschaftsvertrag ein Widerrufsrecht aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zusteht. Der BGH verneinte einen Anlass, hierzu den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen.

### Frühere Rechtsprechung erfasst die maßgeblichen Argumente

Der Bundesgerichtshof verwies auf [sein Urteil vom 22. September 2020](http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/ppg/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE302282020&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true) – XI ZR 219/19. Darin hatte er die für ein Widerrufsrecht des Bürgen nach § 312g BGB angeführten Argumente bereits geprüft und zurückgewiesen.

Aus Sicht des BGH war die unionsrechtliche Frage damit durch seine bestehende Rechtsprechung geklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hielt er deshalb nicht für erforderlich.

## Lettische Entscheidungen führten zu keiner anderen Bewertung

Der Beschwerdeführer berief sich außerdem auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs von Lettland. Der BGH entnahm diesen Entscheidungen jedoch keine abweichende Beurteilung der hier maßgeblichen unionsrechtlichen Frage.

Das lettische Gericht hatte sich lediglich damit befasst, ob die jeweiligen Bürgen als Verbraucher im Sinne des lettischen Verbraucherschutzrechts anzusehen waren. Nicht entschieden hatte es dagegen, ob einem Bürgen bei einem Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrag ein Widerrufsrecht auf unionsrechtlicher Grundlage zusteht.

Damit lagen nach der Beurteilung des BGH weder eine ungeklärte unionsrechtliche Frage noch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich gemacht hätte.

## Bedeutung für Bürgschaften von Gesellschaftern

Der Beschluss bestätigt die zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts auf Bürgschaftsverträge. Ein Gesellschafterbürge kann sich danach auch dann nicht auf § 312g BGB berufen, wenn der Bürgschaftsvertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Zugleich bekräftigt der BGH die Bedeutung seines Urteils vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19. Da die entscheidende unionsrechtliche Frage nach seiner Auffassung bereits beantwortet ist, sah das Gericht keinen Grund für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

## Einordnung im Bankrecht

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel von Bürgschaftsrecht, Verbraucherschutz und unionsrechtlichen Widerrufsvorschriften. Für die Beurteilung eines konkreten Bürgschaftsverhältnisses bleiben dessen vertragliche Ausgestaltung, der gesicherte Forderungskreis und die Umstände des Vertragsschlusses maßgeblich. Bei rechtlichen Fragen zu Bürgschaften und zur Inanspruchnahme aus Kreditsicherheiten begleitet MTR Legal Mandanten im Rahmen der [Rechtsberatung im Bankrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/bankrecht/).
