BGH-Entscheidung zur Führung des Doktortitels im Namen einer Rechtsanwalts-Partnerschaft
Die Gestaltung von Gesellschaftsbezeichnungen und insbesondere die Aufnahme akademischer Grade in den Namen von Partnerschaften ist vielfach von erheblicher Bedeutung für Kanzleien. Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 (Az.: II ZB 7/17) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der rechtlichen Zulässigkeit auseinandergesetzt, ob ein Doktorgrad im Namen einer Rechtsanwalts-Partnerschaft weitergeführt werden darf, nachdem der promovierte Partner ausgeschieden ist. Die Entscheidung ist von grundlegender Relevanz für die Fortführung von Partnerschaftsnamen sowie für das Verständnis berufsrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Außendarstellung von Berufsausübungsgemeinschaften.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ausgangspunkt: Änderung des Partnerschaftsnamens
Eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten war über viele Jahre unter einem Namen firmiert, der neben den Nachnamen der Gesellschafter auch den Doktortitel eines der Partner enthielt. Nach dem Ausscheiden des promovierten Gesellschafters beantragte die Gesellschaft die Änderung des Namens zur Streichung seines Nachnamens, wollte den Doktortitel jedoch weiterhin im Kanzleinamen führen, um die Kontinuität zu wahren.
Das Registergericht lehnte die beantragte Namensführung ab, da der einzige promovierte Partner nicht mehr beteiligt war. Nach erfolgloser Beschwerde wandte sich die Partnerschaft an den Bundesgerichtshof.
Registerrechtliche und berufsrechtliche Problematik
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, wie die Anforderungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit den Grundsätzen der Irreführungsgefahr (§ 18 HGB, § 30 Abs. 2 PartGG) in Einklang zu bringen sind. Insbesondere stand zur Diskussion, ob die Namensfortführung mit Doktortitel auch nach Ausscheiden des Persönlichkeitsrechte innehabenden Partners gegen das Irreführungsverbot verstößt.
Beweggründe und Kernaussagen des Bundesgerichtshofs
Abgrenzung: Unternehmensfortführung vs. Irreführung
Der BGH stellte heraus, dass die Partnerschaft ihr Recht zur Fortführung des bisherigen Namens grundsätzlich behält, selbst wenn ein namensgebender Partner, hier mit Doktorgrad, ausscheidet. Maßgeblich sei, ob der maßgebliche Verkehrskreis durch den im Namen verbliebenen Doktortitel in relevanter Weise fehlgeleitet werde.
In der Begründung differenzierte das Gericht zwischen der Irreführung über berufsrechtliche Qualifikationen und der Wahrung von Geschäftskontinuität. Die Zeichenfunktion des Namens stehe im Vordergrund; die Öffentlichkeit rechne bei Personengesellschaften mit einer gewissen Fluktuation der Gesellschafterstruktur.
Keine unzulässige Irreführung bei Weiterführung des Doktortitels
Nach Auffassung des BGH ist die Aufnahme eines Doktortitels im Namen zulässig, auch wenn der betreffende Partner nicht mehr der Gesellschaft angehört, sofern keine gezielte Täuschung über die Qualifikation aktiver Partner vorliegt. Anders als bei Einzelanwaltskanzleien erwarten Mandanten bei Partnerschaftsgesellschaften nicht zwangsläufig, dass der Namensgeber aktuell Inhaber oder Gesellschafter ist. Die Namensführung beziehe sich auf prägenden Bestand und Tradition, vergleichbar mit der Fortführung von Firmennamen auch nach Ausscheiden prominenter Partner.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass eine individuelle, aktuelle Zuordnung zum Doktorgrad ohnehin typischerweise aus dem anwaltlichen Außenauftritt (beispielsweise auf der Website oder im Briefkopf) hervorgeht, wobei Klarstellungen über bestehende Gesellschafterverhältnisse regelmäßig geboten sind.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen des § 30 Abs. 2 PartGG keine strikte personengebundene Führung des Doktortitels im Namen verlangen. Entscheidender bleibt, dass keine hervorstechende Irreführungsgefahr in Bezug auf die berufsrechtlichen Qualifikationen, insbesondere bei werbender Außendarstellung, besteht.
Folgen und weiterführende Überlegungen
Relevanz für Namensführung und Markenbildung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Bezeichnungen von Partnerschaftsgesellschaften im Bereich der rechtsberatenden und wirtschaftsnahen Berufe. Die Führung des Doktortitels steht künftig nicht mehr zwingend unter dem Vorbehalt der aktiven Beteiligung eines promovierten Partners. Die Praxis kann sich damit flexibel an personelle Veränderungen anpassen, ohne fundamental die Wiedererkennbarkeit und Prägung im Markt aufgeben zu müssen.
Berufsrechtliche Grenzen bleiben zu beachten
Die Entscheidung bezieht sich explizit auf Partnerschaftsgesellschaften und setzt eine hinreichende Transparenz hinsichtlich der aktuellen Gesellschafterstruktur voraus. Dies ist nicht nur für das Vertrauen der Mandantschaft, sondern auch im Hinblick auf mögliche Verwechslungen mit der Qualifikationslage relevanter Bearbeiter zu beachten. Insbesondere die Kommunikation etwa auf digitalen Kanälen sollte sachlich und an aktuelle Verhältnisse angepasst bleiben, um den rechtlichen Spielraum auszuschöpfen, ohne berufsrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Grenzen zu überschreiten.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschafft Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten einen erweiterten Namensschutz und erleichtert somit die Fortführung historisch gewachsener Unternehmensbezeichnungen. Gleichwohl bestehen weiterhin Anforderungen an Transparenz und Redlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum über Qualifikationen.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die sich mit anspruchsvollen Fragen der Namensführung und Außendarstellung auseinandersetzen, ergibt sich durch diese Grundsatzentscheidung ein verlässlicher rechtsanwendbarer Rahmen. Gerne stehen Ihnen die Ansprechpartner von MTR Legal bundesweit für eine individuelle Rechtsberatung im Handelsrecht zur Verfügung: Rechtsberatung im Handelsrecht.