Bestreiten des Urheberrechts vor dem BGH

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Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – BGH I ZR 102/23

 

Auch wenn die Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber bestritten wird, kann darin schon eine Verletzung des Urheberrechts liegen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: I ZR 102/23).

Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber das Recht auf die Anerkennung seiner Urheberschaft. So kann er bestimmen, ob er als Urheber bei dem Werk zu nennen ist und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IP-Recht und im Urheberrecht berät. Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass dieses Recht bereits verletzt wird, wenn die Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber bestritten wird.

An der Schaffung eines Werkes können auch mehrere Personen beteiligt sein. Das kann die Frage nach der Urheberschaft schwierig gestalten. So hatte der BGH nun in einem Rechtsstreit zwischen einem Buchautor und seiner Lektorin zu entscheiden.

 

Lektorin macht Urheberschaft geltend

 

Geklagt hatte der Schriftsteller, der im Jahr 2013 mit der Beklagten verhandelt hatte, damit sie das Lektorat seines neuen Buches übernimmt. Ein Jahr später wurde das Buch im Eigenverlag des Schriftstellers veröffentlicht. Im Jahr 2020 wandte sich die Lektorin an den Autor und beanspruchte mit sofortiger Wirkung die Urheberschaft an dem Buch. In ihrem Schreiben an den Schriftsteller argumentierte sie, dass sie weder einen schriftlichen Vertrag noch eine sonstige Vereinbarung mit dem Autor getroffen habe. Daher mache sie ihre bestehenden Ansprüche vollumfänglich geltend. Dazu zählen insbesondere ihr zustehende Lizenzgebühren sowie ihre Autorenschaft. Zudem dürfe sich der Schriftsteller nicht mehr als Autor des Werks bezeichnen.

Der Schriftsteller forderte die Lektorin wiederum auf, die Behauptung, dass er nicht Autor des Werkes sei, gegenüber Dritten zu unterlassen. Ebenso dürfe sie sich nicht selbst als Autorin oder Ghostwriterin des Buches bezeichnen. Außergerichtlich fanden die Parteien keine Einigung, so dass der Fall vor dem Landgericht Bremen landete. Der Schriftsteller empfand die Äußerungen der Lektorin als eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Urheberschaft gemäß § 13 UrhG. Seine Klage scheiterte jedoch in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Bremen.

 

Klage hat am OLG Bremen keinen Erfolg

 

Das OLG machte deutlich, dass bei einem Bestreiten der Urheberschaft grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommt. Voraussetzung dafür sei aber, dass ein solches Bestreiten öffentlich verbreitet und nicht nur gegenüber dem Urheber erfolge. Diese Einschränkung ergebe sich aus dem Charakter des § 13 UrhG als Urheberpersönlichkeitsrecht und seiner Verwandtschaft zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, führte das OLG aus. Dieses schütze nur davor, durch das Verbreiten unwahrer Tatsachen oder Herstellen nicht gegebener Zusammenhänge in ein „falsches Licht“ gerückt zu werden. Ausgehend von diesen Maßstäben fehle es im zu Grunde liegenden Fall an einer Verletzung des Urheberrechts, so das OLG Bremen.

Diese Begründung hielt im Revisionsverfahren vor dem BGH nicht stand. Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass ein Urheber gemäß § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf die Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk hat. Damit habe der Urheber auch die Befugnis gegen jeden vorzugehen, der ihm dieses Recht streitig macht.

 

BGH sieht Verletzung des Urheberrechts

 

Die Beklagte habe die Urheberschaft des Klägers mit ihrem Schreiben bestritten und die Urheberschaft für sich selbst beansprucht. Dieses Schreiben habe sich zwar nur an den Kläger gewandt und die Beklagte habe die Urheberschaft des Klägers auch nicht öffentlich bestritten, dennoch habe sie damit gegen § 13 UrhG verstoßen, stellte der BGH klar. Denn diese Regelung umfasse keine einschränkende Auslegung des Anerkennungsrecht des Urhebers. Es sei somit keine Voraussetzung, dass die Urheberschaft auch gegenüber Dritten bestritten wurde. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Werk, werde unabhängig davon beeinträchtigt, ob das Bestreiten der Urheberschaft nur gegenüber dem Urheber selbst erfolgt oder auch gegenüber Dritten verbreitet wird, so der BGH.

Dennoch hatte die Klage des Schriftstellers keinen Erfolg. Denn der Kläger hatte sich lediglich gegen Behauptungen der Beklagten gegenüber Dritten gewendet. Ansprüche des Klägers wegen Leugnung der Urheberschaft nur ihm gegenüber seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, führte der BGH aus.

 

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