# Beschlussfeststellung im neuen HGB-Beschlussmängelrecht

> Die Beschlussfeststellung bestimmt bei Personenhandelsgesellschaften vorläufige Verbindlichkeit, Klageart und Fristen nach §§ 110 ff. HGB.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/beschlussfeststellung-im-neuen-hgb-beschlussmaengelrecht/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-22

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## Beschlussfeststellung als Schlüssel des neuen Beschlussmängelrechts

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber für Personenhandelsgesellschaften erstmals ein eigenes [Beschlussmängelrecht in §§ 110 ff. HGB](https://www.mtrlegal.com/beschlussmaengelklage-vor-und-nach-dem-mopeg/) geschaffen. Dieses neue System unterscheidet zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen. Damit wurde das frühere, im Wesentlichen auf Feststellung ausgerichtete Modell abgelöst, nach dem Beschlussmängel grundsätzlich zur Nichtigkeit des betroffenen Beschlusses führen konnten.

Für die praktische Anwendung der [§§ 110 ff. HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__110.html) ist die Beschlussfeststellung von erheblicher Bedeutung. Erst durch sie erhält ein gefasster Beschluss vorläufige Verbindlichkeit. Zugleich entscheidet sie darüber, ob gegen einen mangelhaften Beschluss eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach §§ 110 ff. HGB oder eine [allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO](https://www.mtrlegal.com/wiki/feststellungsklage/) in Betracht kommt.

Trotz dieser zentralen Funktion enthält das Handelsgesetzbuch [keine ausdrückliche Regelung](https://www.bundestag.de/resource/blob/835882/5a06ff3c32534573a763bf807dfae8a6/stellungnahme-otte.pdf) dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss als festgestellt gilt. Anders als im Aktienrecht, insbesondere bei § 130 AktG, fehlt eine gesetzliche Ausgestaltung des Feststellungsakts. Die Gesetzesbegründung zum MoPeG geht davon aus, dass die Einzelheiten der Beschlussfeststellung nicht abstrakt-generell geregelt werden müssten, sondern der Rechtsprechung überlassen bleiben könnten.

Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers führt zu Unsicherheiten. Sie betreffen insbesondere die Frage, wer einen Beschluss feststellen darf, welche Form der Feststellung erforderlich ist und wann eine hinreichende Grundlage für die vorläufige Verbindlichkeit eines Beschlusses besteht.

## Orientierung am GmbH-Recht und ihre Grenzen

### Fehlende gesetzliche Regelung auch bei der GmbH

Die Ausgangslage ähnelt derjenigen im GmbH-Recht. Auch dort fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Beschlussfeststellung. Das Beschlussmängelrecht der GmbH wurde bislang im Wesentlichen durch Rechtsprechung und Literatur geprägt und in Teilen an das aktienrechtliche Anfechtungsmodell angelehnt.

Nach der herrschenden Auffassung setzt die Anwendung dieses Anfechtungsmodells auch im GmbH-Recht voraus, dass ein Beschluss festgestellt wurde. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze auch für Personenhandelsgesellschaften heranzuziehen.

Die Gesetzesbegründung zum MoPeG knüpft hieran an. Sie verweist darauf, dass die Modalitäten der Beschlussfeststellung – wie im GmbH-Recht – durch die Rechtsprechung geklärt werden sollen.

### Wechselwirkung zwischen Personenhandelsgesellschaft und GmbH

Das neue Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften ist nicht isoliert zu betrachten. Bei seiner Ausgestaltung haben Diskussionen zum GmbH-Recht eine wesentliche Rolle gespielt. Umgekehrt geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass §§ 110 ff. HGB auf das GmbH-Recht zurückwirken können.

Diese Wechselwirkung betrifft auch die Beschlussfeststellung. Unsicherheiten, die im GmbH-Recht zur ordnungsgemäßen Feststellung von Beschlüssen bestehen, können daher auf das neue Recht der Personenhandelsgesellschaften übertragen werden.

Eine Reform des GmbH-Beschlussmängelrechts ist nach der koalitionsvertraglichen Festlegung für die 21. Legislaturperiode nicht vorgesehen. Deshalb wird die weitere Entwicklung voraussichtlich weiterhin maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.

## Begriff und Bedeutung der Beschlussfeststellung

### Förmliche Fixierung des Beschlussergebnisses

Unter Beschlussfeststellung wird grundsätzlich die abschließende Bekanntgabe verstanden, dass ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist. Sie beendet das Abstimmungsverfahren und legt das rechtliche Ergebnis fest.

Die Beschlussfeststellung beschränkt sich nicht auf die bloße rechnerische Ermittlung der Stimmen. Sie enthält vielmehr eine Aussage darüber, welcher Beschluss nach Maßgabe des Abstimmungsergebnisses rechtlich gefasst worden sein soll.

Gerade bei streitigen Gesellschafterverhältnissen soll die Beschlussfeststellung Klarheit schaffen. Sie soll Unsicherheiten darüber vermeiden, ob ein Beschluss zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat.

### Vorläufige Verbindlichkeit und Rechtsschutz

Außerhalb des Aktienrechts wird die Beschlussfeststellung nach überwiegender Auffassung nicht als Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses verstanden. Im neuen Recht der Personenhandelsgesellschaften hat sie jedoch eine besondere Steuerungsfunktion.

Sie legt fest, welche Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet ist:

- Anfechtungsklage nach §§ 110 ff. HGB bei anfechtbaren festgestellten Beschlüssen,
- Nichtigkeitsklage nach §§ 110 ff. HGB bei nichtigen festgestellten Beschlüssen,
- allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, wenn das neue Beschlussmängelrecht nicht eingreift.

Damit ist die Beschlussfeststellung nicht nur verfahrensrechtlich bedeutsam. Sie beeinflusst auch, ob und innerhalb welcher Fristen Beschlussmängel geltend gemacht werden können.

## Zentrale Streitfragen aus dem GmbH-Recht

### Zuständigkeit für die Beschlussfeststellung

Im GmbH-Recht haben sich vor allem zwei Fragen herausgebildet: Wer darf das Beschlussergebnis feststellen, und welche Anforderungen gelten an den Feststellungsakt?

Anerkannt ist, dass ein gesellschaftsvertraglich vorgesehener Versammlungsleiter Beschlüsse feststellen kann. Dies gilt etwa, wenn der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Person benennt oder ein Auswahlverfahren enthält.

Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versammlungsleiter ad hoc durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden kann. Nach überwiegender Auffassung genügt hierfür grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine strengeren Anforderungen vorsehen. Teilweise wird demgegenüber Einstimmigkeit verlangt.

Die herrschende Auffassung verbindet die Leitung der Versammlung regelmäßig mit der Befugnis, das Beschlussergebnis festzustellen. Nach anderer Ansicht soll diese Kompetenz nur einem gesellschaftsvertraglich bestimmten oder einstimmig ausdrücklich ermächtigten Versammlungsleiter zustehen.

Überwiegend wird auch einem faktischen Versammlungsleiter, der mit Einverständnis aller Gesellschafter tätig wird, die Kompetenz zur Beschlussfeststellung zugesprochen.

### Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Ist kein Versammlungsleiter bestellt, kommt nach der im GmbH-Recht vertretenen Auffassung auch eine Feststellung durch die Gesellschafterversammlung selbst in Betracht. Sie ist das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft.

Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Mehrheitsbeschluss genügt oder ob Einstimmigkeit erforderlich ist. Die Beantwortung hängt im Recht der Personenhandelsgesellschaften auch davon ab, ob das Einstimmigkeitsprinzip des § 109 Abs. 3 HGB gilt oder der Gesellschaftsvertrag hiervon abweicht.

### Inhalt und Form des Feststellungsakts

Im Grundsatz verlangt die Beschlussfeststellung eine förmliche Fixierung des rechtlichen Beschlussergebnisses. Sie soll Zweifel am Zustandekommen und am Inhalt des Beschlusses beseitigen.

Im GmbH-Recht wird mittlerweile überwiegend angenommen, dass nicht zwingend eine ausdrücklich förmliche Erklärung erforderlich ist. Auch eine konkludente Beschlussfeststellung soll genügen können, wenn sie ausreichende Sicherheit über Zustandekommen und Inhalt des Beschlusses schafft.

Als ausreichend wird teilweise ein nach außen erkennbares Einvernehmen der Gesellschafter über das Abstimmungsergebnis angesehen. Nach überwiegender Auffassung kann ein Beschlussergebnis insbesondere dann stillschweigend festgestellt sein, wenn die Gesellschafter am Ende der Versammlung übereinstimmend von einem bestimmten Ergebnis ausgehen und erst später tatsächliche oder rechtliche Zweifel entstehen.

Nicht genügen soll demgegenüber die bloße nachträgliche Aufnahme des Beschlussergebnisses in ein Protokoll nach Abschluss der Versammlung. Anders kann es liegen, wenn ein ordnungsgemäß errichtetes Protokoll den Gesellschaftern entsprechend § 130 BGB zugeht oder von sämtlichen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet wird.

## Anforderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften

### Gleiche Funktion wie im GmbH-Recht

Im Recht der Personenhandelsgesellschaften stellen sich dieselben Grundfragen. Die Beschlussfeststellung führt zur vorläufigen Verbindlichkeit des Gesellschafterbeschlusses und bestimmt die statthafte Klageart.

Die Unterschiede zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage einerseits und allgemeiner Feststellungsklage andererseits sind erheblich. Die Anfechtungsklage ist fristgebunden. Nach § 112 HGB ist sie binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zu erheben; der Gesellschaftsvertrag kann die Frist auf mindestens einen Monat verkürzen.

Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist demgegenüber grundsätzlich nicht in gleicher Weise befristet. Zwar kann ihre Erhebung im Einzelfall durch Verwirkung in Verbindung mit gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht begrenzt sein. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind jedoch einzelfallabhängig und vermitteln nicht dieselbe Rechtssicherheit wie eine klar bestimmte Anfechtungsfrist.

### Bedeutung für dissentierende Gesellschafter

Für einen Gesellschafter, der mit dem Beschlussergebnis nicht einverstanden ist, hat die Feststellung erhebliche Folgen. Er muss den Beschluss zunächst als vorläufig verbindlich behandeln. Zugleich trägt er die Last, innerhalb des einschlägigen Rechtsschutzsystems gegen den Beschluss vorzugehen.

Damit sind auch Kostenrisiken eines Beschlussmängelverfahrens verbunden. Umso wichtiger ist Klarheit darüber, ob eine Beschlussfeststellung vorliegt und welche Rechtsschutzform eröffnet ist.

Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften sind Handelssachen. Auf Antrag ist daher vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln. Auch dies zeigt, dass die prozessuale Einordnung nicht nur eine theoretische Frage ist.

### Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

In der Literatur wird vertreten, dass Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach §§ 110 ff. HGB denselben Streitgegenstand haben. Danach muss sich der Kläger vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 112 Abs. 1 HGB nicht abschließend darauf festlegen, welche Klageart er erhebt.

Diese Einordnung ändert jedoch nichts daran, dass die vorgelagerte Frage der Beschlussfeststellung darüber entscheidet, ob das System der §§ 110 ff. HGB überhaupt eingreift oder ob auf die allgemeine Feststellungsklage zurückzugreifen ist.

## Kompetenz zur Beschlussfeststellung

### Versammlungsleiter als primärer Anknüpfungspunkt

Entsprechend der herrschenden Auffassung zum GmbH-Recht ist auch bei Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen, dass die Funktion des Versammlungsleiters grundsätzlich die Kompetenz zur Beschlussfeststellung umfasst. Dies gilt für gesellschaftsvertraglich bestimmte Versammlungsleiter ebenso wie für solche, die im Einvernehmen aller Gesellschafter oder durch Mehrheitsbeschluss bestellt wurden.

Mit der Verständigung auf eine Versammlungsleitung bringen die Gesellschafter regelmäßig zum Ausdruck, dass die Versammlung geordnet ablaufen und die Beschlusslage eindeutig festgehalten werden soll. Es wäre wenig überzeugend, dem Versammlungsleiter zwar die Organisation der Versammlung, die Abstimmungsleitung und die Ermittlung des zahlenmäßigen Ergebnisses zuzuweisen, ihm aber gerade die abschließende Feststellung des Beschlussergebnisses zu versagen.

Auch eine ad hoc bestellte Versammlungsleitung muss möglich sein. Dies kann etwa relevant werden, wenn der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Versammlungsleiter verhindert ist oder wenn bestimmte Tagesordnungspunkte eine gesonderte Leitung erfordern.

### Mehrheit oder Einstimmigkeit bei der Bestellung

Wird im Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft das Mehrheitsprinzip vereinbart, kann ein Versammlungsleiter grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss bestellt werden. Fehlt eine solche Abweichung, gilt § 109 Abs. 3 HGB, sodass Einstimmigkeit erforderlich ist.

Gegen die Bestellung durch Mehrheitsbeschluss wird eingewandt, ein Mehrheitsgesellschafter könne dadurch nicht nur Beschlüsse weitgehend allein herbeiführen, sondern über den von ihm gewählten Versammlungsleiter auch das Beschlussergebnis feststellen lassen. Dadurch werde Minderheitsgesellschaftern die zeitlich weniger gebundene allgemeine Feststellungsklage abgeschnitten.

Diese Bedenken überzeugen im Ergebnis nicht. Gerade in streitigen Gesellschafterverhältnissen ist nicht zu erwarten, dass sich alle Beteiligten auf einen Versammlungsleiter einigen. Würde man die Feststellungskompetenz nur einstimmig legitimierten Versammlungsleitern zuerkennen, könnte das gesetzlich vorgesehene Anfechtungsmodell in Konfliktfällen häufig verdrängt werden.

Das liefe der Grundentscheidung des Gesetzgebers zuwider, mit §§ 110 ff. HGB ein am aktienrechtlichen Modell orientiertes Beschlussmängelrecht als gesetzlichen Regelfall zu schaffen.

### Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Ist kein Versammlungsleiter bestellt, muss auch die Gesellschafterversammlung selbst zur Beschlussfeststellung befugt sein. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Anwendbarkeit des neuen Beschlussmängelrechts schon an der fehlenden Versammlungsleitung scheitert.

Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung kann insbesondere bei kleineren Personenhandelsgesellschaften Bedeutung haben. Dort sind formalisierte Versammlungsstrukturen häufig weniger ausgeprägt.

## Anforderungen an den Feststellungsakt

### Erkennbare Erklärung als Grundlage vorläufiger Verbindlichkeit

Die Beschlussfeststellung verlangt einen nach außen erkennbaren Akt. An diesen kann das Vertrauen in die vorläufige Geltung des Beschlusses anknüpfen.

Diese Anforderung folgt aus der Funktion der Beschlussfeststellung. Sie soll Zweifel über Zustandekommen und Inhalt des Beschlusses beseitigen. Ein Feststellungsakt, der nicht hinreichend erkennbar ist, kann diese Funktion nur eingeschränkt erfüllen.

Eine nur stillschweigende Beschlussfeststellung bietet gegenüber der eigentlichen Beschlussfassung kaum eigenständigen Mehrwert. Konkludent festgestellte und nicht festgestellte Beschlüsse lassen sich im Streitfall nur schwer voneinander abgrenzen.

### Grenzen konkludenter Feststellung

Ein Einvernehmen der Gesellschafter darüber, dass ein bestimmtes Abstimmungsergebnis erzielt wurde, kann zwar ein tatsächlicher Anhaltspunkt sein. Es ersetzt aber nicht ohne Weiteres eine eigenständige Feststellung des rechtlichen Beschlussergebnisses.

Die Beschlussfeststellung soll gerade mehr leisten als die bloße interne Willensbildung durch Abstimmung. Sie soll eine zumindest vorläufig anzuerkennende Beschlusslage nach außen erkennbar festlegen.

Hinzu kommt, dass eine stillschweigende Übereinstimmung im Streitfall schwer nachweisbar ist. Ein Gesellschafter, der erst später Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses entwickelt, kann dann häufig nicht sicher beurteilen, ob eine Beschlussfeststellung erfolgt ist und welche Klageart statthaft ist.

### Protokoll und notarielle Beurkundung

Neben der klassischen Feststellung durch einen Versammlungsleiter können funktional gleichwertige Formen in Betracht kommen. Insbesondere kann die Aufnahme des gefassten Beschlusses in ein Versammlungsprotokoll ausreichen, wenn dieses den Gesellschaftern übermittelt oder von den anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet wird.

Eine solche Dokumentation fixiert den Beschlussinhalt und kann Unsicherheiten über das Beschlussergebnis beseitigen. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass Personenhandelsgesellschaften häufig weniger formalisiert organisiert sind als Aktiengesellschaften.

Auch eine notarielle Beurkundung der Beschlussfassung kann einer förmlichen Beschlussfeststellung gleichstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Notar eigene Feststellungen zum Beschlussergebnis trifft und diese beurkundet. Eine bloße notarielle Dokumentation des Abstimmungsverlaufs genügt hierfür nicht.

## Aktuelle Rechtsprechung zur vorläufigen Wirkung festgestellter Beschlüsse

### Entscheidungen des OLG München zur GmbH

Die Bedeutung der Beschlussfeststellung zeigt sich auch in jüngeren Entscheidungen zum GmbH-Recht. Das OLG München hat mit Beschluss vom 23. Juli 2026 – 34 Wx 168/26 e entschieden, dass ein vom Versammlungsleiter festgestellter Abberufungsbeschluss im Registerverfahren für das Registergericht verbindlich sein kann, sofern keine offensichtliche Nichtigkeit oder Willkür vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss lediglich anfechtbar ist.

Nach den Leitsätzen dieser Entscheidung bedarf es für die Eintragung des Ausscheidens eines aus wichtigem Grund abberufenen GmbH-Geschäftsführers im Regelfall keines Nachweises, dass der wichtige Grund tatsächlich vorliegt. Zudem darf eine Zwischenverfügung nicht darauf gerichtet sein, den Antragsteller zur Rücknahme seiner Anmeldung zu bewegen.

Mit Beschluss vom 10. August 2026 – 7 W 1058/26 e hat das OLG München ferner entschieden, dass ein vom berufenen Versammlungsleiter festgestellter, lediglich anfechtbarer Abberufungsbeschluss bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam ist. Daraus kann folgen, dass der abberufene Geschäftsführer prozessual nicht mehr vertretungsbefugt ist.

Diese Entscheidungen betreffen das GmbH-Recht. Sie verdeutlichen jedoch, welche praktische Reichweite der Feststellung eines Beschlussergebnisses zukommen kann.

### BGH zur früheren Rechtslage bei Personengesellschaften

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2024 – II ZR 37/23 zur Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften entschieden. Danach bestand weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft.

In derselben Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit § 137 Satz 1 MoPeG sowie mit §§ 110 ff. HGB und § 110 Abs. 2 HGB. Zudem überträgt er seine Rechtsprechung auf gesellschaftsvertraglich vereinbarte Anfechtungsfristen bei der KG.

Die Entscheidung betrifft damit zwar die frühere Rechtslage, nimmt aber zugleich Bezug auf das neue gesetzliche System.

### Internationale Bezüge bei Beschlussmängelstreitigkeiten

Auch grenzüberschreitende Sachverhalte können bei Beschlussmängeln Bedeutung erlangen. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat am 30. Juni 2026 – 6 Ob 116/25i zum Gesellschaftsstatut im Beschlussmängelstreit einer in Österreich gegründeten GmbH & Co. KG entschieden und die Zuständigkeit der Gerichte am Satzungssitz bejaht.

Die Entscheidung betrifft österreichisches Verfahrens- und Gesellschaftsrecht. Sie zeigt gleichwohl, dass Beschlussmängelstreitigkeiten auch bei international strukturierten Gesellschaften Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Gesellschaftsstatuts aufwerfen können.

## Regelungsbedarf bei der Beschlussfeststellung

### Mindestmaß an normativer Konturierung

Die dargestellten Fragen zeigen, dass die Beschlussfeststellung trotz unterschiedlicher Erscheinungsformen einer gesetzlichen Grundregelung zugänglich ist. Gerade weil sie darüber entscheidet, ob §§ 110 ff. HGB Anwendung finden, besteht ein Bedürfnis nach verfahrensmäßiger Klarheit.

Die gegenwärtige Rechtslage kann dazu führen, dass der Streit nicht nur über den behaupteten Beschlussmangel geführt wird. Vielmehr kann bereits vorgelagert streitig sein, ob überhaupt eine Beschlussfeststellung erfolgt ist.

Dies steht im Spannungsverhältnis zum Ziel des MoPeG, mehr Rechtssicherheit beim Bestand von Gesellschafterbeschlüssen zu schaffen.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum MoPeG wurde vorgeschlagen, die Dreimonatsfrist auf Fälle zu erstrecken, in denen das Beschlussergebnis nicht von einem Versammlungsleiter mit vorläufiger Verbindlichkeit festgestellt wurde. Hierfür war ein § 115a HGB-E angeregt worden. Der Gesetzgeber hat diesen Ansatz nicht übernommen.

### Dispositive Regelung als Ausgleich

Die Vielfalt möglicher Feststellungsformen spricht nicht zwingend gegen eine gesetzliche Regelung. Sie kann vielmehr für eine dispositive Ausgestaltung sprechen.

Eine solche Regelung könnte einerseits den Besonderheiten der Personenhandelsgesellschaften Rechnung tragen. Andererseits könnte sie Mindestanforderungen festlegen, die für Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit sorgen.

Wesentliche Punkte einer solchen gesetzlichen Konturierung wären:

- ausdrückliche Anerkennung der Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters,
- subsidiäre Feststellungskompetenz der Gesellschafterversammlung,
- Erfordernis einer nach außen erkennbaren und eindeutigen Mitteilung des Beschlussergebnisses,
- Anerkennung eines geeigneten Protokolls als gleichwertige Feststellungsform,
- Ablehnung einer bloß stillschweigenden Verständigung als regelmäßig ausreichende Grundlage.

Weitergehende gesetzliche Vorgaben zur Bestellung des Versammlungsleiters wären nicht zwingend erforderlich. Diese Fragen können sich aus § 109 Abs. 3 HGB oder aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

## Ein möglicher Regelungsansatz in § 110 HGB

### Verankerung am richtigen Normstandort

Da die Beschlussfeststellung den Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolgen des Beschlussmängelrechts bildet, liegt eine Regelung in § 110 HGB nahe. § 110 HGB wird in Gesetzesdatenbanken in der Fassung vom 4. Februar 2026 geführt; das Handelsgesetzbuch wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 geändert.

Ein möglicher Ansatz bestünde darin, § 110 HGB so zu ergänzen, dass ausdrücklich nur festgestellte Beschlüsse dem Anfechtungs- und Nichtigkeitsregime unterfallen. Zugleich könnte geregelt werden, wie die Feststellung erfolgt.

Denkbar wäre insbesondere eine Regelung, nach der ein Beschluss mit dem Ergebnis festgestellt wird, das der Versammlungsleiter oder – falls ein solcher nicht bestellt ist – die Gesellschafterversammlung im Anschluss an die Abstimmung als Beschlussergebnis mitteilt. Ergänzend könnte die Aufnahme in eine Niederschrift genügen, wenn diese von den anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet oder den Gesellschaftern nach der Versammlung übermittelt wird.

### Keine vollständige Formalisierung erforderlich

Ein weitergehender Regelungsbedarf besteht nicht zwingend. Personenhandelsgesellschaften weisen regelmäßig einen geringeren Formalisierungsgrad auf als Aktiengesellschaften.

Deshalb erscheint keine umfassende gesetzliche Detailordnung erforderlich. Die Einzelheiten können weiterhin durch Rechtsprechung entwickelt werden. Notwendig wäre vor allem ein Mindestmaß an Klarheit darüber, wann ein Beschluss als festgestellt gilt und wer hierzu befugt ist.

## Fazit und Ausblick

Mit §§ 110 ff. HGB hat der Gesetzgeber ein eigenständiges Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften geschaffen. Ziel ist eine gesteigerte Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestands gefasster Gesellschafterbeschlüsse.

Die Beschlussfeststellung nimmt dabei eine zentrale Stellung ein. Sie begründet die vorläufige Verbindlichkeit des Beschlusses und entscheidet darüber, ob das neue Anfechtungs- und Nichtigkeitsmodell oder die allgemeine Feststellungsklage maßgeblich ist.

Gerade wegen dieser Bedeutung erscheint es problematisch, die Voraussetzungen der Beschlussfeststellung vollständig ungeregelt zu lassen. Unsicherheiten über die Feststellung können die Funktion des neuen Beschlussmängelrechts erheblich beeinträchtigen.

Eine gesetzliche Mindestregelung könnte dazu beitragen, die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Rechtsschutzformen zu stabilisieren. Sie müsste zugleich flexibel genug bleiben, um dem weniger formalisierten Charakter vieler Personenhandelsgesellschaften gerecht zu werden.

Für Unternehmen, Investoren und Gesellschafter können Fragen der Beschlussfeststellung erhebliche Auswirkungen auf Organstellung, Stimmrechtsausübung, Registerverfahren und Beschlussmängelprozesse haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet gesellschaftsrechtliche Fragestellungen im nationalen und internationalen Umfeld; weiterführende Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/).
