# BAG zur Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen

> Das BAG präzisiert, wann Gerichte die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen prüfen müssen und welche Rolle Betriebsratsbeschlüsse spielen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/bag-zur-wirksamkeit-von-betriebsvereinbarungen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-24

---

## BAG konkretisiert Anforderungen an Betriebsvereinbarungen

Das [Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-147-24/) vom 27. Januar 2026 entschieden, unter welchen Voraussetzungen Gerichte die [Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung](https://www.mtrlegal.com/wiki/betriebsvereinbarung/) von Amts wegen aufklären müssen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine ursprüngliche Zusage zur [betrieblichen Altersversorgung](https://www.mtrlegal.com/wiki/betriebliche-altersversorgung/) wirksam durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst worden war.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen 1 AZR 147/24 und trägt das ECLI DE:BAG:2026:270126.U.1AZR147.24.0. Vorinstanzen waren das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 26. April 2023 – 5 Ca 2326/22 – und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. Juni 2024 – 12 Sa 506/23. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

## Streit über betriebliche Altersversorgung

### Ursprüngliche Versorgung über Pensionskasse

Der Kläger, geboren im Jahr 1960, war seit 1980 bei einer später mehrfach übergegangenen Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm waren aufgrund einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Ab dem 1. Mai 1980 bestand insoweit eine Versorgung über die B Pensionskasse VVaG.

Das Arbeitsverhältnis ging im Zuge mehrerer Betriebsübergänge schließlich zum 1. Januar 2006 auf die Beklagte über. Eine dauerhafte Fortführung der Mitgliedschaft in der Pensionskasse war der Beklagten nicht möglich. Sie meldete den Kläger mit Wirkung zum 28. Februar 2007 bei der Pensionskasse ab und stellte die Durchführung der Versorgung tatsächlich auf eine Unterstützungskasse um. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2022.

### Umstellung auf Unterstützungskasse

Die Beklagte berief sich darauf, die Versorgung sei auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung neu geordnet worden. Der Kläger hielt dem entgegen, die ursprüngliche Zusage sei nicht wirksam abgelöst worden. Zur Begründung machte er geltend, der damalige Betriebsratsvorsitzende habe die Betriebsvereinbarung ohne ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats unterzeichnet.

Der Feststellungsantrag des Klägers war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, ihm ab dem 1. Januar 2027 eine monatliche lebenslange Altersrente in Höhe von 421,98 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Es befasste sich dabei unter anderem auch mit der Frage, dass der Eintritt des Versorgungsfalls Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen nach § 258 ZPO ist, und sah es nicht als treuwidrig an, dass sich der Kläger auf einen fehlenden Betriebsratsbeschluss berief.

## Protokolle des Betriebsrats standen im Mittelpunkt

### Beschlussfassung vom 17. April 2007

Der Betriebsrat behandelte die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung in einer Sitzung am 17. April 2007. Unter dem Tagesordnungspunkt 7 „Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung Beschlussfassung“ wurde protokolliert, dass das von der Beklagten vorgestellte Konzept „in der vorliegenden Fassung“ genehmigt werde.

Eine weitere Betriebsratssitzung fand am 19. Juni 2007 statt. Aus dem Protokoll dieser Sitzung ergab sich, dass die vorliegende Fassung der neuen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung noch verbesserungsbedürftig sei. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, der wohl nach dem 19. Juni 2007 lag, unterzeichnete der damalige Betriebsratsvorsitzende eine auf den 13. Juni 2007 datierte „Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung“.

### Keine ausreichende Feststellung eines konkreten Abschlussbeschlusses

Nach Auffassung der Vorinstanz ließ sich aus den Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Betriebsrat den Abschluss gerade dieser Betriebsvereinbarung beschlossen hatte. Das Landesarbeitsgericht ging dabei nicht davon aus, dass der Betriebsrat den Abschluss abgelehnt hatte. Es hielt vielmehr für möglich, dass eine ausdrückliche Beschlussfassung dem Gremium schlicht entgangen war.

Diese tatsächlichen Umstände waren für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich. Denn die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung setzt nicht nur eine Unterzeichnung voraus. Erforderlich ist auch eine ordnungsgemäße Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss.

## Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

### Revision der Beklagten ohne Erfolg

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Beklagte haftet danach für die Differenz zwischen der tatsächlich vorgesehenen Leistung aus der Unterstützungskasse und der höheren Versorgung nach der ursprünglichen Pensionskassenzusage. Grundlage ist die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, die erst bei Eintritt des Versorgungsfalls greift.

Zwar stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine durch Gesamtzusage eingeräumte betriebliche Altersversorgung grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung ablösbar sein kann. Im entschiedenen Fall scheiterte die Ablösung jedoch daran, dass die Betriebsvereinbarung mangels ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses unwirksam war.

### Amtsermittlung nach § 293 ZPO

Nach dem Leitsatz des Gerichts müssen Gerichte die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Diese Pflicht kann sich – abhängig vom Vortrag der Parteien – auch auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung erstrecken.

Das bedeutet, dass das Gericht die maßgeblichen kollektivrechtlichen Normen eigenständig aufzuklären hat. Es ist insoweit nicht allein auf das Parteivorbringen beschränkt. Zugleich folgt daraus nicht, dass Gerichte in jedem Verfahren ohne konkreten Anlass jeden Beschlussnachweis vertieft überprüfen müssten.

Eine solche Prüfung ist vielmehr erforderlich, wenn der Parteivortrag konkrete Zweifel daran begründet, ob die Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren als gegeben an.

## Bedeutung der Entscheidung für Betriebsvereinbarungen

### Keine Wirksamkeit durch Anschein oder Duldung

Das Bundesarbeitsgericht stellte heraus, dass eine Betriebsvereinbarung nicht durch eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden wirksam werden kann. Diese Grundsätze passen nach der Auffassung des Gerichts nicht auf die betriebliche Normsetzung.

Grund hierfür ist, dass Betriebsvereinbarungen nicht nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat betreffen. Sie entfalten nach § 77 [Abs. 4 Satz 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html) unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern. Deshalb kommt der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats besonderes Gewicht zu.

Auch der tatsächliche Vollzug eines Normwerks, das nicht durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist, ersetzt den erforderlichen Beschluss nicht rückwirkend. Eine ordnungsgemäße Willensbildung des Gremiums bleibt notwendige Voraussetzung.

### Nachträgliche Genehmigung bleibt möglich

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zugleich, dass eine ohne vorherigen Beschluss unterzeichnete Betriebsvereinbarung zunächst schwebend unwirksam sein kann. Sie kann durch einen späteren ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats genehmigt werden. Im entschiedenen Fall fehlte es jedoch an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss, so dass die Betriebsvereinbarung die ursprüngliche Zusage nicht ablösen konnte.

Die Entscheidung verdeutlicht damit insbesondere folgende Punkte:

- Betriebsvereinbarungen setzen eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats voraus.
- Die bloße Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden genügt nicht, wenn ein tragender Beschluss fehlt.
- Gerichte müssen Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln.
- Die Prüfung der Wirksamkeit kann geboten sein, wenn der Parteivortrag konkrete Zweifel aufzeigt.
- Der tatsächliche Vollzug eines nicht wirksam beschlossenen Regelwerks ersetzt den Betriebsratsbeschluss nicht für die Vergangenheit.

## Einordnung zu § 293 ZPO und Parteivortrag

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts nahm die Entscheidung zudem zum Anlass, seine frühere, nicht tragende Annahme aus dem Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 AZR 233/21 – einzuordnen. An der Annahme, ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO sei auch im Anwendungsbereich des § 293 ZPO möglich, hält der Senat ausdrücklich nicht mehr fest.

Damit wird der Charakter der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Betriebsvereinbarungen betont. § 293 ZPO verlangt eine eigenständige Ermittlung der maßgeblichen Normen, soweit dies nach dem Streitstoff erforderlich ist. Maßgeblich bleibt jedoch, ob der konkrete Vortrag Anlass für eine Prüfung der Wirksamkeit gibt.

## Parallelverfahren am selben Tag

Am 27. Januar 2026 entschied das Bundesarbeitsgericht außerdem drei Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 1 AZR 148/24, 1 AZR 149/24 und 1 AZR 150/24. In diesen Verfahren verzichteten die Parteien mit Blick auf die Entscheidung 1 AZR 147/24 nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Im Verfahren 1 AZR 149/24 wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 – 12 Sa 517/23 – zurückgewiesen; der Beklagten wurden die Kosten der Revision auferlegt. Im Verfahren 1 AZR 148/24 wurde der Tenor des Berufungsurteils in Nummer 2 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO hinsichtlich des Datums auf den 1. März 2030 berichtigt.

Die Entscheidung 1 AZR 147/24 erging unter Mitwirkung der Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck, des Richters am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie der ehrenamtlichen Richter Wankel und Mertz. Sie wurde zudem in ArbRB 2026, 205–206 von Marc Reuter besprochen.

## Relevanz für arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Die Entscheidung zeigt, dass die formellen Voraussetzungen von Betriebsvereinbarungen in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhebliche Bedeutung erlangen können. Dies gilt insbesondere, wenn eine bestehende Rechtsposition durch eine Betriebsvereinbarung geändert oder abgelöst worden sein soll.

Für Unternehmen, Betriebsparteien und betroffene Arbeitnehmer kann es daher entscheidend sein, wie Beschlussfassung, Unterzeichnung und spätere Durchführung einer Betriebsvereinbarung im Einzelfall rechtlich einzuordnen sind. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei Fragen zu Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Altersversorgung und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen; weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Arbeitsrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/).
